Änderung Lex Schola

  • "Nachdem schon öfters Anfrage von Peregrini wegen einer Teilnahme an Kursen an der Schola eingegangen sind, möchte ich eine Änderung anregen, die es ihnen ermöglicht, wobei Römer weiterhin ihnen gegenüber im Vorteil sind."



    § 2 Res Vulgares
    (2) Jeder Bürger unabhängig von seinem Rang hat die Möglichkeit teilzunehmen.
    (3) Die erste Teilnahme ist kostenlos. Für jeden weiteren Antritt ist ein Beitrag von 100 Sz zu leisten. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Mit dem Bestehen erwirbt der Schüler das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Cursus Honorum sowie das passive Wahlrecht für das Amt des Quaestors.



    § 2 Res Vulgares
    (2) Jeder unabhängig von seinem Stand hat die Möglichkeit teilzunehmen.
    (3) Für die Teilnahme ist auch bei mehrmaligem Antreten ein Beitrag von 100 Sz zu leisten. Für römische Bürger ist der erste Antritt kostenlos. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Mit dem Bestehen erwirbt ein römischer Bürger das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Cursus Honorum sowie das passive Wahlrecht für das Amt des Quaestors.


    § 3 Cursus Continuus
    (5) Mit dem Bestehen erwirbt ein römischer Bürger das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.

  • Grundsätzlich bin ich damit einverstanden, aber man erlaube mir noch einige Fragen, für was braucht ein Nichtrömer, den Cursus Res Vulgares? Da sich diese Änderung des Standes m. E. nur auf den CRV bezieht, sind Nichtbürger zu den weiteren Cursen zu gelassen?

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO PURPUREA

    SODALIS MAIOR - GERMANITAS QUADRIVII

    Stadtpatron - Tarraco

  • Zitat

    Original von Publius Matinius Agrippa
    Da sich diese Änderung des Standes m. E. nur auf den CRV bezieht, sind Nichtbürger zu den weiteren Cursen zu gelassen?


    Sie schaute ihn fragend an.
    "Manche sind vielleicht daran interssiert etwas zu lernen. Ein Beispiel sei der für Medizinisches zuständige Mann der Gladiatorenschule in Tarraco, ein gewisser Apollonius von Samothrake. Ich bekam eine Anfrage von ihm, ob er an einem Medizinkurs teilnehmen könnte. Was würde es uns bringen, ihn davon auszuschließen? Nichts. Und ihm noch weniger. Sogar ist die Schola immer interessiert an Personen, die vielleicht aktiv an der Schola Kurse abhalten würden, und eben das hat er ebenfalls angeboten. Wenn mir nun ein qualifizierter Mann zur Verfügung stehen würde, darf ich ihn an der Schola lehren lassen? Aber ihm nicht gewehren den Cursus Res Vulgares zu besuchen?


    Achja, zu deiner Frage. Der Stand wurde in meinem Vorschlag für den CRV geändert, ja. Für einen Cursus Continuus ist nur der CRV Voraussetzung und daher dort keine Änderung für Peregrini notwendig.


    Das mit dem Cursus Iuris, wenn es denn so gewünscht ist, soll er nur Bürgern vorbehalten sein. "

  • “Gibt es da im Senat so viele verschiedene Meinungen? Es ist doch lediglich die Frage, ob wir Peregrini zum Cursus Iuris zulassen, sie aber als Anwälte nicht praktizieren lassen, oder ob wie sie von vornherein von diesem Cursus ausschließen.
    Bei allem anderen scheint mir weitgehend Einigkeit zu bestehen.“

  • Was den Cursus Iuris angeht würde ich die Änderung in den Codex iuridicalis einbauen. Sprich, den Cursus und das Bürgerrecht als Voraussetzung nehmen.

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • § 9 Formalien zum Iudex
    (4) Zum Iudex nominiert werden [darf nur, wer] dürfen nur Bürger, die den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden [hat] haben.


    § 15 Formalien zum Advocatus Imperialis
    (4) Zum Advocatus Imperialis nominiert werden [darf nur, wer] dürfen nur Bürger, die den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden [hat] haben.


    § 17 Formalien zum Advocatus
    (2) Zu Advocati können die im Imperium Romanum zugelassenen Advocati gewählt werden. Zugelassener Advocatus ist [man] ein Bürger mit Bestehen des Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis und wenn man zeitgleich nicht zum Advocatus Imperialis nominiert ist.

  • "Die Zulassung zu römischer Bildung mit Bezahlung der Kurse für "Nichtbürger" finde ich akzeptabel. Dafür würde ich je Kurs RV 200 Sesterzen verlangen, je CC 600.


    Jedoch sollten die Vorzüge erst zum Erstehen des Bürgerrechts geltend werden, egal welcher Kurs absolviert wurde."

  • Zitat

    Original von Medicus Germanicus Avarus
    Jedoch sollten die Vorzüge erst zum Erstehen des Bürgerrechts geltend werden, egal welcher Kurs absolviert wurde."[/I][/FONT]


    "Das wird mit den obigen Änderungen gewährleistet."

  • "Außerdem möchte ich im Gesetzestext noch einen weitere kleine Änderung vorschlagen:"


    § 1 Die Schola Atheniensis
    Der volle Name der Schule lautet: "Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis".

    soll ergänzt werden um
    Ziel der Schule ist die Wissensvermittlung an Erwachsene.

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