Interne Senatsrichtlinien

  • Dokumentenvorlage Gesetzesbeschluss für den Princeps Senatus. Der amtierende Princeps Senatus editiert einfach diesen Beitrag und kopiert dessen Inhalt und ändert ihn für den jeweiligen Fall leicht ab:






    ABSTIMMUNG
    DECRETUM SENATUS



    Die laufende Abstimmung ist beendet.


    Nach Abstimmung ist das Decretum Senatus:
    angenommen / abgelehnt


    Die laut CODEX UNIVERSALIS nötige Mehrheit
    von 60% des Senates wurde also erreicht / nicht erreicht.


    Somit tritt das Decretum Senatus !nicht! in Kraft.



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  • Kleiner Codex für den Princeps Senatus:
    angelegt vom Princeps Senatus per Procura Lucius Ulpius Julíanus



    - Ein Thema, das eine Abstimmung enthält immer wenn nötig editieren und im Titel mit "ABSTIMMUNG: ..." versehen, und das Icon des grünen Dokumentes verwenden um die besondere Wichtigkeit einer Abstimmung auch optisch zu betonen und ein solches Thema hervorzuheben.


    - Ein Thema, das offen ist, aber entweder thematisch geklärt, auf länger vertagt, eine Abstimmung dazu läuft oder keine Aktualität mehr besitzt sollte geschlossen werden um den Senatoren deutlich zu machen, wo deren Aufmerksamkeit noch von Nöten ist und wo nicht.


    - Ein Thema, welches noch offen ist und auch noch zum Disput anstehen sollte, aber trotzdem droht aus dem Blickfeld zu geraten kann vom Princeps Senatus durch einen aufmerksammachenden Beitrag wieder nach oben geholt werden.


    - Eine Abstimmung sollte so schnell als möglich (von den Stimmen her) geschlossen und ratifiziert werden, doch sollte dies nicht sofort geschehen, ein bis zwei Tage sollten trotz bereits erreichter Stimmenzahl gegeben werden um jedem Senator die Möglichkeit einzuräumen seine Abstimmung und somit Meinung kundzutun.


    - Die Abstimmung sollte immer mit obigem Formular beendet und danach geschlossen werden.

  • Senatus Consulta Helvetia Prima – Inquisitio Senatus


    § 1 Definition
    (1) Zur Klärung konkreter Sachverhalte, zum Zwecke einer Delegation zur Vertretung des Senates und zur Durchführung konkreter Aufgaben kann der Senat eine Inquisitio Senatus anordnen.
    (2) Diese Senatskommission besteht aus mindestens drei jedoch höchstens fünf Senatoren der Römischen Curia.
    (3) Ein Mitglied dieser Senatskommission wird als Inquisitor Senatus bezeichnet.
    (4) Eines der Mitglieder wird zum Vorsitzenden der Kommission ernannt, zum Inquisitor Senatus Maior.
    (5) Die Inquisitoren sind während ihrer Amtszeit zu allgemeiner Neutralität verpflichtet.


    § 2 Einsetzung
    (1) Eine Inquisitio Senatus darf nur durch Decretum Senatus angeordnet werden.
    (2) Eine Inquisitio Senatus kann von jedem Senator der Römischen Curia beantragt werden.


    § 3 Anhörung und Abstimmung
    (1) In der einer Abstimmung vorausgehenden Anhörung zum Thema werden zum einen der Sachverhalt erläutert, dann wird ein notwendiger Zeitansatz zur Umsetzung debattiert und bereits nach möglichen Kandidaten zur Besetzung der Inquisitio Senatus gesucht.
    (2) Abgestimmt wird dann zwingend über die Punkte
    1. Genaue Aufgabenbestimmung
    2. Zusammensetzung und Größe der Inquisitio
    3. Ernennung des Inquisitor Senatus Maior
    4. Zeitansatz zur Umsetzung
    5. Notwendigkeit von Zwischenberichten und deren Intervalle
    6. Geheimhaltung
    (3) Die Inquisitio Senatus gilt erst dann als eingesetzt wenn alle Punkte die gesetzlich notwendige Mehrheit erhalten haben.
    (4) Eine Geheimhaltung der Inquisitio Senatus darf nur angeordnet werden, wenn eine Öffentlichkeit der Untersuchung dem Erfolg der selbigen abträglich wäre. Sie kann auch nachträglich angeordnet werden.


    § 4 Kandidatenmangel
    (1) Sollte es zu Abstimmungsbeginn keine ausreichende Anzahl von freiwillig zur Verfügung stehenden Senatoren geben, so kann der Princeps Senatus solche mit Initiierung der Abstimmung vorschlagen.
    (2) Lehnt ein Senator trotz Nominierung per Decretum Senatus eine Mitwirkung ab, so gilt er als nicht nominiert.


    § 5 Überwachung
    Während einer Inquisitio Senatus behält der Senat die Aufsicht über die Kommission. Stellt er fest, das die Inquisitoren ihre Rechte missbrauchen, Fehlverhalten jeglicher Art begehen oder den Auftrag unzureichend erfüllen, so steht dem es Senat jederzeit frei die Inquisitio Senatus zu stoppen oder eines oder mehrere Mitglieder zu ersetzen.


    § 6 Berichtpflicht
    (1) Zwingend erforderlich ist ein Bericht über Tätigkeit und Ergebnis nach Beendigung der Aufgabe, dieser hat einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu enthalten.
    (2) Das Ergebnis oder Zwischenberichte sind dem Senate vom Inquisitor Senatus Maior vorzutragen.
    (3) Zwischenberichte können in Vorhinein oder nachträglich vom Senat per Decretum Senatus angeordnet werden.


    § 7 Befugnisse und Umgang
    (1) Zur Durchführung einer Inquisitio Senatus sind den Inquisitoren folgende Vollmachten in ihrer Amtszeit übertragen
    1. Die Inquisitio Senatus hat das Recht jede sachdienliche Person zur Sache zu befragen und diesen notfalls zwangsvorzuführen.
    2. Zur Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen ist die Inquisitio Senatus gegenüber den Cohortes Urbanae weisungsbefugt.
    3. Akteneinsichts- und Auskunftsrecht gegen alle sachdienlichen Behörden und Institutionen.
    (2) Eine Inquisitio Senatus darf in ihrer Arbeit nicht behindert oder aufgehalten werden. Wer dies dennoch tut macht sich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Codex Iuridicialis in besonders schwerem Maße schuldig.


    § 8 Inquisitor Senatus Maior
    Der Inquisitor Senatus Maior ist gegen die anderen Inquisitoren weisungsbefugt und legt die konkrete Handlungsweise fest.


    § 9 Aufdeckung von Straftaten
    (1) Erlangen während oder nach der Inquisitio Senatus deren Mitglieder Kenntnis von begangenen Straftaten, so sind diese dem Senate zu melden.
    (2) Der Princeps Senatus hat die Pflicht diese den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.


    § 10 Öffentlichkeit
    (1) Die Einsetzung einer Inquisitio Senatus ist dem Volke öffentlich zu verkünden. Die Verkündung umfasst alle nach § 3 Abs. 2 notwendigen Punkte.
    (2) Ebenso ist mit Zwischenberichten und dem Ergebnisbericht zu verfahren.
    (3) Dies gilt nur, wenn keine Geheimhaltung angeordnet wurde.


    § 11 Beendigung
    (1) Nach Vorlage des Ergebnisberichtes kann der Senat die Inquisitio Senatus abberufen oder deren Wirkungszeit verlängern.
    (2) Die Mitglieder der Inquisitio Senatus sind für etwaige während ihrer Amtszeit begangene Straftaten voll haftbar.

  • Aus gegebebem Anlass sei darauf hingewiesen, dass den Vorsitz im Senat die amtierenden Consuln führen und es somit ihnen obliegt, die Tagesordnung zu bestimmen und neue Debatten und Abstimmungen aufzurufen.


    Sim-Off:
    • Heißt: Neue Threads machen falls vorhanden nur die amtierenden Consuln auf. Sonst kann jeder Senator die NSC-Consuln verkörpern oder dem Narrator Italiae per Ticket einen Wunsch zur Veröffentlichung übergeben.
    • In bestehenden Threads kann normalerweise ohne ausdrücklichen Aufruf durch den Consul einfach gepostet werden.
  • Senatsinterne Richtlinie für die Vergabe von Auszeichnungen


    Jeder Amtsinhaber hat spätestens am Tag seiner Res Gestae den Consuln Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf deren Grundlage eine Bewertung der Amtszeit möglich ist. Die Consuln verkünden ihre Einschätzung, ob die zurückgelegte Amtszeit einer Auszeichnung würdig ist, nach der jeweiligen Res Gestae vor dem Senat. Unterlagen können nicht nachgereicht werden. Was bis zum Tag der Res Gestae fehlt, kann keinen Eingang in die Beurteilung finden.


    Vigintivirn und Quaestoren, die während ihrer Amtszeit überdurchschnittliche oder außergewöhnliche Leistungen erbracht haben, kann der Senat anstelle einer Diploma eine Auszeichnung in Form eines Landgutes verleihen.


    Über die schlussendliche Vergabe von Auszeichnungen stimmt der Senat ab. Eine Verpflichtung, der Einschätzung der Consuln zu folgen, besteht dabei nicht.


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