Der Praefectus ließ sich von seinem Scriba eine Rolle geben und gab diese an des Procurator weiter.
"Das haben wir bisher ausgearbeitet"
-Vorlage-
Lex Octavia de incendia praesidio romae
Das Gesetz regelt den Brandschutz und das Vorgehen bei Bränden für die Hauptstadt.
§1 Allgemeines
(1) Die Vigiles der Stadt Rom sind für die Brandbekämpfung der Stadt Rom zuständig
(2) Sie werden durch den Praefectus Vigilum kommandiert, der vom Kaiser ernannt wird.
(3) Den Vigiles ist es gestattet Kontrollen in und an Häusern durchzuführen, um die Durchführung des Gesetzes zu überwachen.
§2 Brandschutz
(1) Mit Feuer ist im Allgemeinen vorsichtig umzugehen.
(2) Es ist nur in Räumen mit Steinmauern, die dicker als ein palmus sind, und keine Holzdecke oder Holzboden haben gestattet offene Feuer zu entzünden.
(3) Der Abstand zwischen zwei Gebäuden muss mindestens zwei passus betragen
(4) Die Straße zwischen verschiedenen Stadtvierteln muss mindestens 15 pedes breit sein.
(5) Im Abstand eines Stadiums muss sich in der ganzen Stadt mindestens ein gemauerter Brunnen befinden, der zu Löscharbeiten genutz werden kann.
(6) §2 Abs. 3 gilt nur bei Neubauten.
§3 Im Brandfall
(1) Im Brandfall ist Ruhe zu bewahren
(2) Die Vigiles sind sofort zu informieren
(3) Den Anordnungen von weisungsbefugten Vigiles isr Folge zu leisten
(4) Umliegende Häuser sind sofort zu räumen.
(5) Sollte es nötig sein ist es den Vigiles gestattet umliegende Häuser abzureißen um ein Ausbreiten des Brandes zu verhindern. Den geschädigten Bewohnern ist kein Schadensersatz zu zahlen.
§4 Brandstiftung
(1) Durch Brandstiftung in der Hauptstadt wird die öffentliche Sicherheit gefährdet. Daher ist das Verhalten nicht zu tolerieren
(2) Es ist dem Praefectus Vigilum gestattet bei Verdacht auf Brandstiftung einen Offizier der Vigiles mit Ermittlungen zu beauftragen.
(3) Brandstifter sind einem Gericht zu übergeben.
§ 5 Änderungsvorbehalt
Änderungen sind vorbehalten.