"Verehrte Kollegen! Da die Diskussion um die Vigiles völlig zum Stillstand gekommen ist, werde ich nun direkt eine abgewandelte Form meines ursprünglichen Gesetzes zur Abstimmung vorlegen. In diesem Gesetz haben die Städte für ihre Gesetzgebung mehr Freiräume und auch der Regionarius findet ihn ihm mehr Anerkennung.
Ich sehe mich außerstande, länger auf ein Fortschreiten der Diskussion zu warten, denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Feuer ausbricht, steigt mit jedem Tag der hier vertsreicht. Das kann ich den Bürgern meiner Stadt nicht länger zumuten!"
Lex Matinia Vigilia
Pars Prima Allgemeines
§1 Aufgaben der Vigiles im Rahmen des Brandschutzes
(1) Die Vigiles bemühen sich um Aufklärung in der Bevölkerung einer Stadt zu den Themen Brandvorbeugung und Brandbekämpfung.
(2) Die Vigiles achten auf Einhaltung der Brandschutzverordnungen und melden Vergehen dem zuständigen Beamten und im Falle der Anwesenheit des Regionarius auch diesem.
(3) Im Falle einer Brandes sorgen die Vigiles für eine fachgerechte Brandbekämpfung gemäß ihrer Ausbildung und leiten die Bürger bei der Brandbekämpfung an.
§2 Struktur der Vigiles
(1) Als Einstiegsrang in die Laufbahn dient der Rang des Vigilen. Hier wird die Grundlage der Brandbekämpfung und Brandvorbeugung erlent. Um dieses Amt zu besetzen, muss man mindestens Perigrinus und ohne Vorstrafen sein.
(2) Der Optio Vigilium ist der zweithöchste Rang dieser Stadteinheit. Er unterstützt den Centurio Vigilium bei seiner Arbeit und übernimmt die Ausbildung der jungen Vigilen und vertritt den Centurio Vigilum bei seiner Abwesenheit.
(3) Der Centurio Vigilium leitet eine städtische Einheit, untersteht hierbei aber dem zuständigen Beamten der Stadt und den Weisungen des Regionarius.
§3 Ernennungen und Größe einer Einheit
(1) Über die Größe dieser städtischen Einheit entscheidet der Regionarius in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Beamten einer Stadt.
(2) Über die Einstellung von Vigilen entscheidet der zuständige Beamte einer Stadt. Dabei ist zu beachten, dass die durch den Regionarius festgesetzte Größe der Einheit nicht überschritten wird.
(3) Die Beförderungen der Vigilen werden durch den zuständigen Beamten einer Stadt ausgesprochen. Der Regionarius hat bei diesen Entscheidungen allerdings ein Vetorecht! Über die Beförderung zum Centurio Vigilium ist vorher die Erlaubnis des Regionarius einzuholen.
§4 Polizeiliche Aufgaben und Strafverfolgung
(1) Polizeiliche Aufgaben und Strafverfolgung sind Aufgabe des Regionarius und seinen Angestellten.
(2) Die Vigiles können für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, unterstehen bei diesen aber primär dem Kommando des Regionarius.
(3) Der Regionarius kann jeder Zeit Einheiten der Vigiles für seinen Aufgabenbereich involvieren, sofern die Aufgaben unter §1 dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Der Duumvir oder ein von ihm beauftragter Magistrat kann die Vigiles zum einholen von städtischen Forderungen, gemäß etwaiger Gebührenordnungen, gegenüber Bürgern der Stadt verwenden.
"In dieser überarbeitenden Vorlage, hat der Regionarius eindeutig mehr Befugnise! Ich hoffe, dieser Vorschlag findet nun die Zustimmung der Curia, damit die Bürger endlich ruhig schlafen können!"
Metellus hob schon einmal seinen Arm.