Änderung § 56 Cod Iur die zuständigen Ermittlungsbehörden betreffend

  • Hungi ließ erneut eine gewisse Zeit verstreichen, doch von sich aus wollte keiner mehr etwas sagen. Also mußte der Princeps Senatus wieder ran.


    Und zum dritten Mal in dieser Sitzung sprach er die Worte:


    Gibt es sonst noch Anmerkungen? Sonst bitte ich Senator Victor um einen Gesetzesvorschlag.

  • Nachdem jetzt wohl alle Senatoren Stellung bezogen hatten, die etwas zu dem Thema sagen wollten, machte sich Victor gerade auf um den Gesetzestext auszuformulieren, bevor ihm noch etwas einfiel.


    "Bevor ich jetzt einen ausformulierten Gesetzesvorschlag vorlege, möchte ich nochmal auf den von Senator Macer angesprochenen Punkt eingehen, bei wem die Regelung der Zuständigkeiten liegt.


    Hierbei wurde ja im Laufe der Diskussion das Augenmerk nur auf die Kommandeure der Einheiten gelegt, aber auch die Advocatio Imperialis hat ja hierbei einen Anteil. Ich zitiere kurz den betreffenden Paragraphen:"


    Zitat

    § 61 Tätigwerden der Behörden
    [...]
    (3) Chef der Ermittlungen ist der Advocatus Imperialis, er ist gegenüber den ermittelnden Behörden weisungsbefugt.


    "Es könnte Fälle geben wo der Advocatus Imperialis vielleicht nicht mit der Regelung der Zuständigkeiten unter den Praefecten der Stadteinheiten konform geht. Soll dann auch in Zukunft die endgültige Entscheidung bei der Advocatus Imperialis liegen, oder sollte diese von dem Prozess der Zuständigkeitsfindung bei Ermittlungen ausgeschlossen werden."

  • "Ich verstehe den Satz des Paragraphen so, dass er der ermittelnden Behörde weisungsbefugt ist, aber nicht entscheiden darf, wer die ermittelnde Behörde ist", sagte Macer. "Ich nehme an es ist eine juristische Frage, ob er anweisen darf, den Fall an eine anderen Behörde abzugeben."

  • Hungi nickte zu den Worten Macers.


    Ich bin der gleichen Meinung wie Senator Macer. Auch ein Gericht muß während eines Prozesses immer seine Zuständigkeit überprüfen. Es wäre reichlich merkwürdig, wenn der Advocatus Imperialis die Zuständigkeit aus eigener Machtvollkommenheit einfach einer Behörde zuweisen könnte.


    Noch während er diese Worte sprach, kam er auf die Idee, daß man vielleicht nicht ganz seinen Worten folgen könnte, deswegen sagte er noch schnell diese Sätze dazu: Wenn es Kompetenzgerangel gibt, ist immer die höhere Instanz zuständig, ob es jetzt Ermittlungen sind oder bereits ein Prozess. Eine Anweisung von einer Stelle außerhalb wäre irgendwie unglücklich.

  • Lang, lang war es her, dass Victor sich daran gemacht hatte iene Gesetzesreform anzuregen, aber ein Vorschlag dafür wollte gut ausgearbeitet sein und musste ja auch mit den Betroffenen abgesprochen werden.


    "Werte Senatoren! Vor einiger Zeit machte ich mich daran einen Änderungsvorschlag zu formulieren. Nach intensiven Überlegungen und Gesprächen mit den anderen Praefecten der Stadteinheiten, möchte ich euch nun folgenden Vorschlag unterbreiten:"


    Der Praefectus Urbi holte aus einer Falte seiner Toga, die Tabula mit dem notierten Gesetz, klappte sie auf und las dann laut und deutlich vor.


    § 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
    (1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind.
    (2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden.
    (3) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.


    §56.1 Zuständige Ermittlungsbehörden
    (1) Bei Delikten gegen den Staat, gegen die kaiserliche Familie und gegen Mitglieder des Kaiserhofs sind die Cohortes Praetoriae zuständig.
    (2) Bei allen anderen strafbaren Handlungen sind in den Provinzen die Legionen bzw. der Regionarius und in Roma die Cohortes Urbanae bzw. die Vigiles zuständig.
    (3) Bei Tage liegt in Roma die Verfolgung aller strafbaren Handlungen, sofern nicht durch die Lex Didia Et Germanica Et Octavia Vigilium anders bestimmt, in der Zuständigkeit der Cohortes Urbanae, bei Nacht in der Zuständigkeit der Vigiles.
    (4) Die jeweils ermittelnden Einheiten sind angehalten bei neu gewonnen Informationen, die Einfluss auf die Zuständigkeit in einem Fall haben könnten, die jeweils dafür zuständige Ermittlungsbehörde in die Ermittlungen miteinzubeziehen.
    (5)Falls eine strafbare Handlung sich aufgrund von Erkenntnissen der Cohortes Praetoriae als Gefahr für Staat und Gesellschaft herausstellt, kann nach Ermessen des obersten Reichspraefecten die Zuständigkeit der Ermittlungen an die Cohortes Praetoriae übertragen werden. In diesem Falle sind die CP angehalten, eng mit der schon ermittelnden Einheit zu kooperieren."


    Jetzt musste Victor erstmal eine kurze Pause einlegen, um sich zu räuspern und den anderen Senatoren mal eine Denkpause zu geben. Dann erhob er allerdings noch einmal die Stimme.


    "Findet dieser Vorschlag eure Zustimmung?"

  • Senator Avarus erhob sich, nachdem er die Zeilen mehrmals durchgelesen hatte und eben jenen Absatz nicht gänzlich zustimmbar hielt.


    "Hm jene Formulierung des Absatzes 5 möchte mir nicht so direkt gefallen."


    Zitat

    5)Falls eine strafbare Handlung sich aufgrund von Erkenntnissen der Cohortes Praetoriae als Gefahr für Staat und Gesellschaft herausstellt, kann nach Ermessen des obersten Reichspraefecten die Zuständigkeit der Ermittlungen an die Cohortes Praetoriae übertragen werden. In diesem Falle sind die CP angehalten, eng mit der schon ermittelnden Einheit zu kooperieren."


    "Klar muß uns sein, wenn die Cohortes Praetoriae ermitteln, sind es die anderen Einheiten, die ihnen zuarbeiten. Die Rangfolge der Reichsorgane muß eingehalten werden, wenn man ein völliges Chaos vermeiden will."




    http://www.imperium-romanum.in…/gens/Germanica1b.gif</a>
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    SODALIS FACTIO VENETA - FACTIO VENETA

  • Zitat

    Original von Medicus Germanicus Avarus
    "Klar muß uns sein, wenn die Cohortes Praetoriae ermitteln, sind es die anderen Einheiten, die ihnen zuarbeiten. Die Rangfolge der Reichsorgane muß eingehalten werden, wenn man ein völliges Chaos vermeiden will."[/B]


    "Nunja, steht nicht in eben jenem von dir zitierten Absatz, dass die Cohortes Praetoriae die zuständige Einheit ist? Damit ergibt sich doch von selbst, dass ihnen zugearbeitet wird..."


    ... dachte sich zumindest Victor, dass sich das ergibt.

  • "Ich denke mal, das kann die zuständige Einheit, und gerade die Cohortes Praetoriae, eh verlangen, dass ihr alle Informationen mitgeteilt werden. Aber ich glaube du gehst jetzt gerade soweiso davon aus, dass die Ermittlungen in einem solchen Fall alleinig bei den Cohortes Praetoriae liegen würden. Dem ist ja mitnichten so, die CP wären nur die leitende Einheit, die mit ihren Möglichkeiten ebenfalls, aber zusammen mit der bisher schon agierenden einehit ermittelt."

  • "Ich bin mir nicht sicher, in wie weit die Aussage des Satzes überhaupt nützlich ist", warf Macer ein. "Satz 1 legt doch schon fest, wann die Cohortes Praetoriae zuständig sind. Es sollte doch keine Rolle spielen, ob diese Zuständigkeit sofort erkannt wird erst im Laufe der Ermittlungen und die Zuständigkeit somit übertragen werden muss. Dass die Cohortes Praetoriae im letztgenannten Fall dann zumindest soweit mit den anderen Einheiten kooperieren, wie es nötig ist, um deren Ergebnisse zu nutzen, sollte schon im Interesse der Ermittlungen liegen. Und was darüber hinaus geht, wäre nach der Vorlage hier auch nur eine Empfehlung und liegt außerdem doch sowieso im Ermessen der Cohortes Praetoriae, ob sie viele oder wenig Mitwisser in den Ermittlungen gebrauchen kann."


    Macer versuchte, seinen gerade geäußerten Gedankengang noch einmal im Kopf nachzuvollziehen, um zu prüfen, ob er auch nichts vergessen hatte.


    "Wie ich eingangs sagte, bin ich mir daher nicht sicher, ob wir Satz 5 überhaupt brauchen."

  • "Nunja, ich denke der Praefectus Praetorio, der diesen Zusatz gerne mit auf genommen sehen wollte, wollte damit den Fall abdecken, dass wenn eine Straftat an sich kein Delikt gegen den Staat, gegen die kaiserliche Familie oder gegen Mitglieder des Kaiserhofs, also kein Delikt das in die Zuständigkeit der Prätorianer fällt, ist, ihre Wirkung oder Intention aber trotzdem den Staat gefährdet, ein Eingreifen der Cohortes Praetoriae gesetzlich ist.


    Das ginge ja so aus Satz 1 nicht hervor."


    Eigentlich hatte Victor ja nicht vorgehabt diesen Satz standhaft zu verteidigen, aber Crassus hatte ihn ja vorgeschlagen.

  • Macer schwieg nach dieser Antwort erst einen Augenblick, dann schüttelte er energisch den Kopf. "Das würde aber doch heißen, dass dieser Satz dazu besteht, damit die Prätorianer auch dann zuständig sein können, wenn sie nicht zuständig sind, weil das Delikt nicht zu denen in Satz 1 gehört, aber so wirkt.


    Also, das macht keinen Sinn! Dann sollen diese Fälle einfach in Satz 1 eingefügt werden, damit dort alle Situationen beschrieben sind, in denen die Prätorianer zuständig sind."

  • "Also schlägst du vor, Satz 5 einfach in Satz 1 aufzunehmen. Wenn ich dich richtig verstehe? Oder soll jede Gelegenheit aufgezählt werden, bei der die Prätorianer die Zuständigkeit übernehmen können?"


    Letzteres wäre ja extrem aufwendig aber dafür mehr in der Tradition der Zwölf-Tafel-Gesetze und so ganz war sich Victor nicht im Klaren darüber, wie traditionalistisch der Senator Macer war.

  • "Genau, du verstehst mich richtig. Die Zuständigkeit sollte in einem Satz geregelt sein."


    Macer beschäftigte sich einen Moment mit seiner Wachstafel, strich einige Worte dort durch, zog ein paar Linien, um Satzteile zu verbinden und schob neue Worte ein.


    "Ich würde den ersten Satz in etwa so formulieren: Bei Delikten gegen den Staat, gegen die kaiserliche Familie und gegen Mitglieder des Kaiserhofs sowie allen weiteren strafbare Handlung, die gegen andere Personen oder Institutionen gerichtet sind, jedoch trotzdem eine Gefahr für den Staat darstellen, sind die Cohortes Praetoriae zuständig.


    Und Satz 5 dafür streichen. Die Zuständigkeit wird ja permanent überprüft, so dass dieses 'sich herausstellen' einer anderen Zuständigkeit keiner gesonderten Regelung bedarf."

  • "Nun von meiner Seite her spricht nichts dagegen, den Satz 5 in Satz 1 aufzunehmen und diesen dann wie du, Senator Macer, vorgeschlagen hast zu formulieren."


    Das entsprach zum einen weitesgehend der Wahrheit und zum anderen wollte Victor das Gesetz jetzt langsam mal durch haben.

  • Ein wenig sah sich Victor in der Curie um, aber außer andauerndem Schweigen schien nichts mehr auf seinen Vorschlag zu kommen, schliesslich zuckte der Senator mit den Schultern und erhob wieder die Stimme.


    "Werter Consul, darf ich dich bitten eine Abstimmung über diese Gesetzesänderung einzuleiten? Wie es scheint, besteht ja kein Gesprächsbedarf mehr..."

  • "Selbstverständlich, Consul."


    In Ermangelung eines Sklaven der das schnell für ihn erledigt hätte, kratzte Victor schnell selber auf der Wachstafel herum, von welcher er vorhin abgelesen hatte udn ergänzte die Änderung von Senator Macer, dann liess er die Tabula an Lucianus überbringen.


    § 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
    (1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind.
    (2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden.
    (3) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.


    §56.1 Zuständige Ermittlungsbehörden
    (1) Bei Delikten gegen den Staat, gegen die kaiserliche Familie und gegen Mitglieder des Kaiserhofs sowie allen weiteren strafbare Handlung, die gegen andere Personen oder Institutionen gerichtet sind, jedoch eine Gefahr für den Staat darstellen, sind die Cohortes Praetoriae zuständig..
    (2) Bei allen anderen strafbaren Handlungen sind in den Provinzen die Legionen bzw. der Regionarius und in Roma die Cohortes Urbanae bzw. die Vigiles zuständig.
    (3) Bei Tage liegt in Roma die Verfolgung aller strafbaren Handlungen, sofern nicht durch die Lex Didia Et Germanica Et Octavia Vigilium anders bestimmt, in der Zuständigkeit der Cohortes Urbanae, bei Nacht in der Zuständigkeit der Vigiles.
    (4) Die jeweils ermittelnden Einheiten sind angehalten bei neu gewonnen Informationen, die Einfluss auf die Zuständigkeit in einem Fall haben könnten, die jeweils dafür zuständige Ermittlungsbehörde in die Ermittlungen miteinzubeziehen.

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