Änderungen Lex Mercatus

  • Schon mehrfach hatte Macer es am Rande angekündigt, nun war er mit der Arbeit endlich fertig geworden und bat um die Erlaubnis zum Redebeitrag, um Änderungen an der Lex Mercatus vorzuschlagen.


    "Senatoren, in meiner zuürckliegenden Amtszeit als Aedil hatte ich ausgiebige Gelegenheit, die Lex Mercatus in allen ihren EInzelheiten zu studieren, zur Anwendung zu bringen und mit ihren Unklarheiten und Widersprüchen klar zu kommen. Um es zukünftigen Generationen von Aedilen und auch den Bürgern etwas einfacher zu machen, schlage ich folgende Änderungen vor:


    Ich beginne in §3 im dritten Satz. Hier ist die Erlaubnis zwar präzise, aber nicht ausschließend formuliert. Im Satz zu Angehörigen des Exercitus Romanus und des cultus Deorum bedarf es meines Erachtens einer Ergänzung der Worte "nur dann" vor "einen Betrieb führen", um klar zu machen, dass dies eine Mindestvoraussetzung ist.
    Im selben Paragraphen im vierten Satz wäre eine sprachliche Anpassung von "erhalten" hin zum sonst überall verwendeten "führen" angemessen. Aber ich halte mich mit Marginalien auf...


    Viel grober können wir bei §5 zuschlagen - dier kann meines Erachtens ersatzlos entfallen. Factiones genießen keine Sonderstellung unter den vielen Vereinen des Reiches und es besteht daher kein Bedarf, sie gesondert in der Lex Mercatus zu erwähnen.


    In §7 ist es wieder Satz 4, der meinen Unmut erregt. Die Zuständigkeit ist hier nicht genau genug formuliert. Bisher wurden Klagen vor dem Iuridicium Minor verhandelt, was sich als hinreichend erwiesen hat. Dann sollte dies meines Erachtens auch gleich so festgelegt werden. Bevor noch jemand auf die Idee kommt, sein Anliegen vor das Iuridicium Iperatoris zu tragen, welches schließlich auch ein Gericht ist.


    Und noch einmal ist es Satz 4, der mir Sorgen macht, diesmal im §8. Hier ist er - bei allem Respekt vor dem Autor - sprachlich reichlich wirr. In der Praxis meiner Amtszeit hat es sich als nützlich erwiesen, so zu verfahren, dass man schreiben könnte "Die Strafen werden durch Aushang und in der Acta Diurna veröffentlicht."


    Das sind meine Verbesserngsvorschläge für die Lex Mercatus."


    Gespannt wartete Macer auf die Reaktionen seiner Kollegen.

  • Zitat

    Original von Spurius Purgitius Macer
    In §7 ist es wieder Satz 4, der meinen Unmut erregt... Zuständigkeit ist hier nicht genau genug formuliert...


    Hungi schmunzelte bei dieser Ausführung, doch hatte Macer schändlicherweise :P noch nicht den Cursus Iuris absolviert, sonst wüsste er das. ;)


    Die Zuständigkeit mag nicht genau formuliert sein, die Praxis hat es aber und damit das Gesetz ergänzt. Es wurden alle solche Klagen vor dem Iudicium Minor verhandelt, es wird doch wohl niemand so unklug sein, zum höchsten Gericht zu pilgern, das ihn doch sowieso wieder zurückschickt.

  • "Sicher hat die Praxis das Gesetz ergänzt", stimmte Macer zu, "ich habe solchen Verhandlungen ja selber zugeschaut und kenne den Ablauf.


    Aber was hindert uns daran, eine ungenau Formulierung, die in der Praxis ohnehin viel präziser gehandhabt wird, nicht auszubessern, wenn wir ohnehin gerade das Gesetz überarbeiten?


    Ich halte es einfach für einen guten Dienst am Bürger, wenn ihm ein Blick in das Gesetz bereits eine Menge sagt und er nicht erst noch nachfragen muss, welches Gericht denn bisher immer zuständig war."

  • Nach der Rede von Macer erhob auch ich mein Wort...


    "Ich würde die Änderungen des Senators unterstützen..... es ist sicher kein Nachteil, den Gesetzestext, auch wenn er durch die Praxis eigentlich klar ist, etwas genauer oder leichter verständlicher zu formulieren!"

  • Und wieder wurde im Senat ein Thema debattiert, welches das Volk sicherlich interessieren würde. Langsam fragte ich mich, warum alle meine Vorgänger immer sagten, es gäbe wenig zu tun. Ich jedenfalls machte mir eifrig Notizen.

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    CIVIS

    SODALIS FACTIO ALBATA - FACTIO ALBATA

  • Zitat

    Original von Spurius Purgitius Macer
    In §7 ist es wieder Satz 4, der meinen Unmut erregt. Die Zuständigkeit ist hier nicht genau genug formuliert. Bisher wurden Klagen vor dem Iuridicium Minor verhandelt, was sich als hinreichend erwiesen hat. Dann sollte dies meines Erachtens auch gleich so festgelegt werden. Bevor noch jemand auf die Idee kommt, sein Anliegen vor das Iuridicium Iperatoris zu tragen, welches schließlich auch ein Gericht ist.


    "Da dieses Problem angesprochen wird, möchte ich die Frage aufwerfen, weshalb in solchen Beschwerden nicht der Consul, der ja Kontrollfunktion über die anderen Magistrate ausüben soll, die nächste Ansprechstelle für Beschwerden ist. Wäre dies nicht eine bessere Lösung?


    Die anderen Vorschläge von Macer unterstütze ich."

  • "Das ist in der Tat eine berechtigte Frage", antwortete Macer, der auf diesen Gedanken noch nicht gekommen war. "Wäre seine Entscheidung dann bindend, oder wären auch dagegen Einsprüche möglich? Falls letzteres, wäre die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit unabhängig davon, ob der Consul als Zwischeninstanz genutzt wird."

  • "Nachdem der Consul Kontrollfunktion über die Magistrate, also auch über die Prätoren ausüben sollte, wäre es doch nicht sinnvoll, eine Entscheidung des Consuls beim Prätor anfechten zu können. Was der Consul entscheidet, soll gelten."

  • "Auch das ist wahr. Immerhin entlastet das den Prätor."


    Macer dachte einen Moment nach und war eigentlich schon ganz überzeugt von dem Punkt, hatte dann aber doch noch eine Frage.


    "Wer entscheidet, wenn der Consul aus irgendeinem Grund nicht entscheiden kann?"

  • 'Deswegen hält Hungaricus Jurakurse ab und ich habe nicht mal einen absolviert', dachte sich Macer angesichts der Antwort, die schneller kam als ein Legionär seinen Gladius ziehen konnte.


    "Das wäre der Censor und damit der Kaiser...", sinnierte Macer halblaut und stellte fest, dass es damit fast egal ist, ob eine Sache den Weg über den Consul oder das Gericht nimmt.

  • Macer war in Gedanken inzwischen etwas abgeschweift und hatte auf Reaktionen des Senates gewartet, die aber nicht kamen. Wirtschaftsrecht war offenbar nicht der Interessenschwerpunkt seiner Kollegen.


    "Nun, wenn es keine weiteren Anmerkungen gibt, bitte ich folgende Änderungen zur Abstimmung zu stellen."


    Damit erhob er sich und legte dem Princeps Senatus eine Tafel vor:


    § 3 Betriebe
    (3) Die Gründung und das Führen eines Betriebes ist Sklaven untersagt. Mitglieder des Exercitus Romanus und des Cultus Deorum dürfen nur dann einen Betrieb führen, sofern ihr persönlicher Status zumindest der eines Ritters ist.
    (4) Jeder Person ist es erlaubt, maximal vier Betriebe zu führen. Davon dürfen maximal 2 Betriebe der gleichen Branche sein.


    § 5 Finanzierung durch Factiones
    - gestrichen -


    § 7 Strafen
    (4) Gegen verhängte Strafzahlungen kann beim Consul Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt.


    § 8 Weitere Konsequenzen und Regelungen
    (4) Die Strafen werden durch Aushang und in der Acta Diurna veröffentlicht.

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