§ 28 Anklage
(1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.
(2) Die Anklageschrift enthält die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, den Namen des jeweiligen Advocatus, die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, sowie die Beweismittel.
(3) Die öffentliche Klage wird in Strafsachen von der Advocatio Imperialis nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
ZitatEin entsprechender Scriba nimmt hier die Anträge gemäß §28 (1) entgegen