Bekanntgaben und Veröffentlichungen der Curia Provincialis

  • Ordo Decurionum -
    Provinciae Germania


    Der Ordo Decurionum bildet den Zusammenschluß von engagierten Bürgern und Honoratoren einer Stadt, die sich dort verdient gemacht haben.


    §1 Mitgliedschaft - Vorraussetzung


    (1) Anwärter für die Aufnahme in den Ordo müssen Bürger der Stadt sein, aus ihr stammen oder eine Villa oder Casa in dieser unterhalten. Der Anwärter muss frei geboren und mindestens Peregrini sein. Es besteht auch die Möglichkeit Freigelassene in den Ordo aufzunehmen. Näheres regeln die betroffenen Städte.


    (2) Duumviri sind automatisch Mitglieder des Ordo Decurionum.


    (3) In den Ordo Decurionum können auch Mitglieder des Ordo Senatorus oder des Ordo Equester aufgenommen werden.



    (4) Die Ernennungen der Ordo-Mitglieder finden durch die Duumviri der Städte statt, müssen aber durch den Statthalter bestätigt werden.


    (5) Ein Mindestbetrag für die Mitgliedschaft in den Ordo ist durch die Städte zu bestimmen. Die Mitgliedschaft ist nicht allein von der Zahlung des Beitrages abhängig, sondern auch vom Engagement, welches der Decurione in die Gestaltung und Verschönerung der Stadt mit einbringt. Beitrag und Beitragszeitraum können und sollten dem Bedürfnis der Stadt immer wieder angepaßt werden. Näheres regeln die betroffenen Städte.



    §2 Der Stadtrat


    (1) Die Mitglieder des Ordo Decurionum sind auch Mitglieder des Stadtrates und entscheiden bei der Verwendung von finanziellen Mitteln und Bauvorhaben mit.

    (2) Die Mitglieder werden auch bei der Besetzung der Stadtverwaltung berücksichtigt.



    §3 Beendigung der Mitgliedschaft


    (1) Die Mitgliedschaft im Ordo Decurionum endet mit dem Wegzug des Mitgliedes aus der Stadt, oder wenn der Stadtradt geschlossen ein Mitglied ausschließt, oder der Decurione nicht mehr in der Lage ist, seinen Beitrag zu leisten. Näheres regeln die betroffenen Städte.


    §3 Sonstiges

    (1) Die Mitglieder des Ordo Decurionum erhalten freien Eintritt in die Thermen, das Theater oder weiteren städtischen Einrichtungen, die die Entrichtung eines Entgeltes vorsehen.


    §4 Gültigkeit des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz regelt die Rahmenrichtlinien des Ordo Decurionum der Städte in der Provincia Germania. Die einzelnen Bestimmungen und Richtlinien werden von den Städten in eigener Verantwortung erlassen.


    (2) Das Gesetz kann durch die Curia Provincialis, oder den Statthalter für ungültig erklärt werden. Ebenso sind die einzelnen Bestimmungen der Städte an diese Richtlinien gebunden.


    Hiermit erhält dieses Decretum Rechtsgültigkeit.


  • GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS GERMANIA


    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Germania.


    § 2 SITZUNGSTURNUS
    (1) Die Curia Provincialis tagt jeweils an den kalenden jedes Monats.
    (2) Auf Antrag eines Abgeordneten oder des Statthalters kann eine Sitzung einberufen werden.


    § 3 BESCHLUSSFÄHIGKEIT
    (1) Die Curia Provincialis ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Sitzungssaal anwesend ist.
    (2) Als anwesend gilt ein Abgeordneter, wenn seine Anwesenheit zu Beginn der Sitzung festgestellt wurde.


    § 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
    (1) Die Abgeordneten der Curia sind verpflichtet, an den Arbeiten der Curia teilzunehmen.
    (2) Abgeordnete haben Rederecht, Stimmrecht sowie Antragsrecht.
    (3) Beisitzer haben Rederecht sowie Antragsrecht.


    § 5 DIE REDE
    (1) Das Rederecht umfasst Äußerungen zur Sache.
    (2) Der Princeps Curiae erteilt das Wort.
    (3) Weicht ein Redner von der Sache ab, so kann der Princeps Curiae ihm das Wort entziehen.


    § 6 DIE ABSTIMMUNG
    (1) Der Princeps Curiae stellt die Frage so, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
    (2) Abgestimmt wird durch Handzeichen.
    (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit.
    Stimmengleichheit verneint die Frage.


    § 7 ANTRÄGE
    (1) Anträge werden als Verhandlungsvorlagen auf die Tagesordnung gesetzt.
    (2) Über einen Antrag muss Beraten werden.
    (3) Nach Schluss der Beratung wird über den Antrag abgestimmt.
    (4) Ein gescheiterter Antrag kann erst nach Ablauf von vierzehn Tagen erneut vorgelegt werden.


    § 8 DECRETA
    (1) Die Curia beschließt Decreta Provincialia und Mandata Curiae.
    (2) Für die Verabschiedung eines Decretum Provinciale ist eine Mehrheit von 60% der Abgeordneten notwendig.
    (3) Ein verabschiedetes Decretum wird vom Princeps Curiae ausgefertigt und öffentlich in der Curia ausgehängt.
    (4) Jedes Decretum soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen.
    Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt es mit dem siebten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es in der Curia ausgehängt wurde.


    § 9 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Princeps Curiae ein Mitglied von einer Beratung oder der Sitzung ausschließen.
    (2) Ein Mitglied der Curia kann dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn seine Handlungen gegen geltendes Recht verstoßen.
    (3) Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied zumindest zwei Sitzungen unentschuldigt fern bleibt.
    (4) Der Ausschluss eines Mitglieds gemäß der Absätze 2 und 3 bedarf eines Mandatum Curiae.


    § 10 PROTOKOLLE
    (1) Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
    (2) Die Protokolle werden an die Mitglieder der Curia ausgegeben.


    § 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    (1) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zwiedrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    (2) Während einer Sitzung auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Princeps Curiae im Einzelfall.


    § 12 INKRAFTTRETEN
    Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Verabschiedung durch die Curia Provincialis in Kraft.

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