DECRETUM IMPERATORIS - Allgemeine Gerichtsordnung
PARS PRIMA
I.I ( Allgemeines )
- Der Praetor ist jener Hoheitsträger, dem im Normalfall die Jurisdiktion obliegt (Vorsitzender Richter im Iud. I und Iud. II). Auf imperialer Rechtsstufe hat der Imperator Caesar Augustus durch das Iudicium Imperatoris (Tertium) oberste Priorität, bei ausschließlich innerprovinzieller Rechtsprechung liegt diese beim dortigen Proconsul.
- Hauptaufgabe ist es nach eingehenden Actiones (Klagen) über den konkreten Streitfall zu entscheiden.
- Im Allgemeinen ist die Jurisdiktion in jeglicher Form an diese Allgemeine Gerichtsordnung gebunden, doch ein Rechtschutzbedürfnis, das von dieser und anderen Rechtsdekreten nicht abgedeckt wird kann trotzdem von ihr befriedigt werden. Sollte es also keinen zutreffenden Punkt geben so hat die Jurisdiktion ihre Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
- Jeder Bürger hat das Recht auf eine begründete Klage und Anhörung.
- Dem Angeklagten wird immer Gelegenheit gegeben sich zu äußern.
I.II ( Gerichtsverfahren )
- Alle Gerichtshöfe (Ausnahme: Iudicium Proconsulis) tagen in der Basilica Traiana. Es werden sowohl Kläger als auch Angeklagter zu Wort kommen. Vom Gericht können andere Personen zur Klärung des Sachverhaltes geladen werden. Wiederrechtliches Erscheinen vor Gericht wird wie unter ?Erste Anhörung? geschildert gehandhabt und geahndet.
- Als übergeordneter Prozessbeobachter fungiert der Censor. Zum Beispiel bei: Verdacht auf Unzulänglichkeit eines Teils des Gerichts.
- Die Einstufung des Falles und Zuweisung zum zuständigen Gerichtshof erfolgt durch die beiden Praetoren. Auch gegen diese Einstufung kann beim Censor Einspruch eingelegt werden.
- Gegen ein Urteil kann von jedem Beteiligten Einspruch eingelegt werden. Es erfolgt eine Prüfung durch die Praetoren, die den Fall nun im Minimum eine Stufe höher verhandeln müssen. Gegen diese Neueinstufung kann beim Censor Einspruch eingelegt werden. Es kann auch eine Verweisung an das Iudicium Imperatoris verlangt werden.
- Zu jedem Zeitpunkt des Rechtsstreites können die Beteiligten von ihrem Recht als Römischer Bürger gebrauch machen und den Imperator anrufen und der Fall wird ihm dann nach Prüfung direkt unterstellt. (Gerichtshof Stufe III.)
- Sowohl Kläger als auch Beklagter können im allgemeinen durch eine Drittperson nicht vertreten werden.
- Der Rechtsstreit beginnt immer mit der Einreichung einer Actio (Klage), die in der Basilica Traiana veröffentlicht wird oder direkt an den Praetor zu senden ist.
PARS SECUNDA (Abwicklung von Klagen)
II.I (Ladung)
- Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur ?Ersten Anhörung?. Folgt der Geladene nicht, so kann er in einem Versäumnisverfahren zur Strafe für seine Prozessweigerung (Contumacia) gemäß dem Klagebegehren verurteilt werden. Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung (Evocatio), sei es litteris, also durch schriftlichen, amtliche zugestellten Ladungsbefehl, sei es Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel.
II.II (Erste Anhörung)
- Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden.
- Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in einem Thread in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Antworten oder Kommentare nicht geladener Personen werden zunächst gelöscht und bei Wiederholung kann der betreffende mit, je nach Art der Störung, mit empfindlichen Strafen rechnen.
- Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und der vorsitzende Richter wird versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt und die Einstufung des Falles vorgenommen.
II.III (Einstufung)
- Nach erfolglosem Beenden der Ersten Anhörung wir der Fall eingestuft und an einen der drei Gerichtshöfe verwiesen
- Dies sind: Iudicium Primum, Iudicium Secundum, Iudicium Imperatoris (Tertium)
II.IV (Urteil)
- Das Urteil wird schriftlich abgefasst und als Schlusswort in den Verhandlungsthread geposted. Es hat verbindliche Wirkung. Gegen das Urteil kann durch Berufung (Appellatio) an den Imperator Einspruch eingelegt werden oder durch einfache Berufung an die beiden Praetoren. Der Fall wird dann nach einer Prüfung durch den Imperator ggf. an den Imperatorischen Gerichtshof verwiesen oder lediglich in einem höherwertigen Gerichtshof neuverhandelt.
PARS TERTIA ( Gerichtshöfe )
III.I (IUDICIUM PRIMUM ?Stufe I)
- Beim diesem einfachsten Gerichtshof wird der Vorsitz vom amtierenden senatorischen Praetor Internus geführt, dem der imperiale Praetor beisitzt. Sollte einer der Praetoren verhindert sein, so ernennt der verbliebene für den aktuellen Fall einen Iudex. Dieser muss den senatorischen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein. Jeder Prozessbeteiligte kann sich beim Censor über diese Nominierung beschweren, wenn er Zweifel an zum Beispiel dessen Unparteilichkeit hat. Dieser wird die Vorwürfe nach bestem Gewissen prüfen und kann den Praetor anweisen einen neuen Iudex zu nominieren.
- Das Urteil wird von beiden Richtern erstellt und vom Vorsitzenden verkündet.
III.II (IUDICIUM SECUNDUM ? Stufe II)
- Den Vorsitz dieses Gerichtshofes führt der amtierende senatorische Praetor Internus zusammen mit dem imperialen Praetor. Als Beisitzer werden vom Gericht zwei Iudices ernannt. Diese müssen die allgemeinen Bedingungen für diesen Posten erfüllen. Sie sollen die personelle und moralische Breite des Gerichts vergrößern.
- Die Urteilsfindung wird durch alle diese vier Richter durchgeführt. Doch haben hier die beiden Praetoren das letzte Wort, obwohl eine Einstimmigkeit der Richter Ziel ist.
III.III (IUDICIUM IMPERATORIS (TERTIUM) ? Stufe III)
- Hier liegt der Vorsitz in den Händen des Imperators. Beratende Funktion haben hier die beiden beisitzenden Richter. Dies sind die beiden Praetoren. Auch hier ist eine Einstimmigkeit erstrebenswert, doch hat der Imperator das letzte Wort.
- Sollte einer oder beide der Praetoren nicht greifbar sein, so ernenn auch hier der Imperator Iudices unter den allgemeinen Restriktionen.
- Da hier die oberste Instanz der Gerichtsbarkeit erreicht ist, ist das Urteil absolut bindend.
III.IV (IUDICIUM PROCONSULIS ? Sonderform)
- Das Iudicium Proconsulis tagt im Grundsatz wie das Iudicium Imperatoris, Vorsitzender ist hier der Proconsul und die beiden beisitzenden Richter sind senatorische Bürger der betreffenden Provinz.
- Allgemein ist zu verfahren wie in den anderen Gerichtshöfen.
- Berufung gegen dieses Gericht führt zum Iudicium Imperatoris nach Rom.
PARS QUARTA (Punkte zum Tätigwerden)
IV.I (Amtsvergehen)
- Sollte der Tribunus Plebis die Handlung eines Magistraten als Amtsmissbrauch ansehen und sie per Veto verbieten, so muss er bei Uneinsichtigkeit des Betreffenden beim Imperator eine Feststellungsklage einreichen, mit der ermittelt wird ob der Tatbestand auch wirklich zutrifft.
- Ein Amtsvergehen wird mit je nach Schwere der Tat gestaffelten Strafen belegt. Diese sind Reprehensio (Rüge), Ausschluss auf Zeit, Degradierung, Amtsenthebung, Aberkennung von Auszeichnungen oder Titeln, Verlust des Status.
IV.II (Wiederaufnahme)
- Ein bereits zum Veteranus degradierter Bürger des Imperium Romanum kann vorm Praetor auf Wiederaufnahme klagen. Hierbei wird großen Einfluss haben warum er nicht oft anwesend sein konnte, bzw. warum er dies nicht vorher ankündigte und dies trotz der Mahnungen des Censors, die in einem solchen Fall routinemäßig ergangen sein sollten.
- Beim Status (Rang) in dem er wiederaufgenommen wird spielen folgende Faktoren mit: Der Rang den er vorm Ausscheiden innehatte und die Triftigkeit des Fernbleibegrundes.
ROMA, ANTE DIEM III NON OCT MMDCCLVI A.U.C
(05. Oktober 2003/2756)