“Verehrtes Kollegium, ich möchte heute einige, eher geringfügige Änderungen der Subpars Quarta der Pars Prima des Codex Iuridicalis zur Diskussion stellen.
Die genannte Subpars Quarta umfasst drei Paragraphen, die ich in ihrem zurzeit gültigen Wortlauf vorab verlesen will:
§ 14 Advocatio Imperialis
(1) Die Staatsanwaltschaft des Imperium Romanum wird als Advocatio Imperialis bezeichnet, der der Advocatus Imperialis Maior vorsteht. Dieser Oberstaatsanwalt ist immer der Quaestor Sacri Palatii des Imperator Caesar Augustus.
(2) Sie vertritt bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen als Ankläger das Imperium Romanum.
(3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.
(4) Bei allen Ermittlungen in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen wird ein Advocatus Imperialis zum konkreten Fall hinzugezogen.
(5) Bei Verhandlungen des Iudicium Imperialis ist stets der Advocatus Imperialis Maior Ankläger.
§ 15 Formalien zum Advocatus Imperialis
(1) Ein Advocatus Imperialis muss mindestens den ritterlichen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein.
(2) Das Amt basiert auf Freiwilligkeit, kann vom Imperator Caesar Augustus aber auch angeordnet werden.
(3) Der Imperator Caesar Augustus nominiert den Advocatus Imperialis. Er bleibt solange Advocatus Imperialis bis zum freiwilligen Rücktritt oder bis zur Abnominierung durch den Imperator Caesar Augustus.
(4) Zum Advocatus Imperialis nominiert werden dürfen nur Bürger, die den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden haben.
(5) Der Grundsatz des Mindeststandes und dieser des zu bestehenden Cursus ist nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Advocatus Imperialis benennbar ist.
§ 16 Ausschluss als Advocatus Imperialis
Ein Advocatus Imperialis ist von der Ausübung des Amtes kraft Codex ausgeschlossen, wenn er
1. selbst durch die Straftat verletzt ist.
2. Ehegatte oder Lebenspartner des Klägers oder des Angeklagten ist oder gewesen ist.
3. mit dem Kläger oder dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist oder war.
4. in der Sache als Advocatus des Angeklagten tätig gewesen ist.“
Der Consul machte eine kurze Pause, in der er wieder zu Atem kommen musste.
“Folgende Änderungen möchte ich hiermit anregen und dem Senat zur Diskussion stellen:
I. zu § 14 (1):
Nachdem das Amt des Quaestors Sacri Palati seit geraumer Zeit unbesetzt ist und seine Aufgaben vom Imperator Caesar Augustus dem Procurator a cognitionibus übertragen wurden, rege ich an, die Amtsbezeichnung Quaestor Sacri Palati zu streichen und durch Procurator a cognitionibus zu ersetzen.
II. zu § 14 (5):
Im Sinne einer stets handlungsfähigen Advocatio Imperialis, deren Arbeit nicht durch zum Beispiel die Unpässlichkeit einer einzelnen Person zum Erliegen kommt, schlage ich die Streichung dieses Absatzes vor. Der Advocatus Imperialis Maior kann selbst entscheiden, bei welchen Verhandlungen seine Anwesenheit als Ankläger geboten erscheint und als Vorsteher der Advocatio Imperialis liegt es meines Erachtens auch innerhalb seiner Befugnisse, ein Verfahren an sich zu ziehen.
III. zu § 15 (2) und (3):
Die Formulierung erscheint mir ein wenig merkwürdig, insbesondere hinsichtlich des Begriffs 'Freiwilligkeit'. Außerdem macht die Verteilung auf zwei Absätze, die sich zum Teil wiederholen, wenig Sinn, wie ich finde. Ich schlage deshalb vor, den ersten Satz des Absatzes (2) zu streichen und den zweiten im Sinne einer eindeutigen und üblichen Formulierung umzuschreiben. Auch schlage ich vor, hier die Möglichkeit zu verankern, dass der Imperator Caesar Augustus das Berufungsrecht an den Advocatus Imperialis Maior deligiert.
In Absatz (3) sollte der erste Satz gestrichen und der zweite in seiner Formulierung entsprechend angepasst werden.
IV. zu § 16:
Hier schlage ich eine Ergänzung vor. Auch ein Klientelverhältnis sollte ein Ausschlussgrund sein. Überlegenswert wäre, ob man nicht gesetzlich festhält, dass der Imperator Caesar Augustus einen oder mehrere Ausschlussgründe als nicht maßgeblich deklarieren und den Ausschluss eines Advocatus Imperialis für nichtig erklären kann.
Das sind meine Vorschläge. Ich bitte nun um eure Stellungnahmen dazu.“