Änderung der §§ 2, 3, 4 und 19 Codex Iuridicalis zur sachlichen Zuständigkeit

  • “Verehrtes Kollegium, in der letzten Sitzung des Senats haben wir über die Änderung des § 56 Codex Iuridicalis beraten, mit dem Ziel die Zuständigkeit der Gerichte neu zu Regeln. Der § 56 orientiert sich jedoch am Strafmaß und Senator Purgitius Macer hat vorgeschlagen, die Zuständigkeiten stattdessen direkt festzulegen. Das Haus hat seinen Vorschlag mit Zustimmung aufgenommen. Die sachliche Zuständigkeit wird im § 19 des Codex Iuridicalis behandelt. Deshalb eröffne ich heute das Anhörungsverfahren zur Änderung dieses Paragraphen und möchte einen entsprechenden Änderungsentwurf zur Debatte stellen.


    Er lautete wiefolgt:


    § 19 Sachliche Zuständigkeit
    (1) Bei Verhandlungen über Delikte gegen den Staat im Sinne des Codex Iuridicalis ist das Iudicium Imperialis sachlich zuständig.
    (2) Bei Verhandlungen über alle anderen Delikte im Sinne des Codex Iuridicalis ist das Iudicium Maior sachlich zuständig.
    (3) Bei allen anderen Verhandlungen ist das Iudicium Minor sachlich zuständig.
    (4) Die sachliche Zuständigkeit nach den Absätzen (1) bis (3) ist nachrangig wenn eine andere Zuständigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist.
    "

  • Durus hörte sich den Entwurf an. Das war im Grunde eine sehr gute Idee und er hatte auch schon darüber nachgedacht. Hierdurch würde eine gewaltige Änderung ins Rollen kommen: Dem Kaiser wurden die meisten Fälle abgenommen, das Iudicium Imperialis würde damit wohl wesentlich seltener zum Einsatz kommen. Doch das war in Durus' Sinne: Er sah zwar ein, dass es einen Kaiser mit höheren Kompetenzen geben musste, doch warum er jedes Todesurteil eigenhändig unterschreiben musste, war ihm nicht ersichtlich.


    Außerdem gefiel ihm die neue Offenheit des Gesetzes: Im Zweifelsfall konnte man auch in einem neuen Gesetz festlegen, wer Verstöße zu verhandeln hatte.


    "Ich stimme dem Antrag des Consul Aelius Quarto zu."


    erklärte er daher gleich - man musste ja nichts ausdiskutieren, was schon so gut auf der Hand lag.

  • Da er in der letzten Sitzung mehr oder weniger spontan eine Änderung vergeschlagen hatte, die weitgehend auf Zustimmung getroffen war, hatte sich Macer für die heutige Sitzung etwas besser vorbereitet, um noch besser mitreden zu können. Das führte dann auch gleich dazu, dass er zum Vorschlag des Consuls eine Anmerkung zu machen hatte.


    "Ich kann die vorgeschlagene Änderung nur begrüßen," leitete er wenig überraschend seinen Beitrag ein, "möchte aber gleich darauf hinweisen, dass wir damit nur die Hälfte der Arbeit getan haben. Möchten wir die Zuständigkeiten wirklich neu definieren, müssen wir noch weitere Paragraphen betrachten. Gleich zu Beginn des Codex werden nämlich die Instanzen erläutert und bei jeder Instanz wird angegeben, ob sie Fälle der Kategorien Schwerverbrechen, Verbrechen oder Vergehen behandelt. Dort wäre ebenfalls eine entsprechende Änderung oder zumindest eine Streichung nötig."

  • “Oh ja, ich danke dir für deinen Hinweis, Senator Purgitius Macer. Das stimmt natürlich, wenn wir eine gewisse Widersprüchlichkeit im Gesetz vermeiden wollen.“


    Aelius Quarto hatte die Absicht, diese Angelegenheit zügig abzuschließen. Deshalb ließ er sich rasch eine Niederschrift des Codex Iuridicalis bringen. Er suchte die entsprechende Stelle – auch ein Consul konnte schließlich nicht alles Recht vollständig im Kopf haben – und sagte dann:


    “Das betrifft die §§ 2, 3 und 4 des Codex Iuridicalis. Ich bitte den Senat mir zu erlauben, die entsprechenden Änderungen mit in dieses Anhörungsverfahren einbringen zu dürfen.


    Im einzelnen wären dies:


    § 2 (4):
    statt 'Das Iudicium Imperialis verhandelt Strafsachen der Kategorie Schwerverbrechen, sowie Berufungen des Iudicium Maior.' sollte es dann künftig heißen:
    'Das Iudicium Imperialis verhandelt Berufungen des Iudicium Maior.'


    dann


    § 3 (4):
    statt 'Das Iudicium Maior verhandelt Strafsachen der Kategorie Verbrechen, sowie Berufungen des Iudicium Minor.' sollte es heißen:
    'Das Iudicium Maior verhandelt Berufungen des Iudicium Minor.'


    und zuletzt


    § 4 (4):
    der da lautet: 'Das Iudicium Minor verhandelt Strafsachen der Kategorie Vergehen.'
    Diesen Absatz könnte man gänzlich streichen.“

  • Macer schüttelte leicht den Kopf. "Inhaltlich mag dies jeweils zutreffen und meinen Einwand umsetzen, ich halte den verbleibenden Rest der Sätze jedoch für mindestens ebenso ungeschickt strukturiert. Im praktischen Alltag habe ich ja eine Berufung und möchte wissen, an welche Instanz ich mich wenden muss und nicht eine Instanz und möchte wissen, welche Berufungen sie verhandelt. Das wäre so, als wenn ich auf die Innenseite einer Tür ein Schild hänge mit der Aufschrift 'du kommst von draußen', anstatt draußen ein Schild aufzuhängen das da sagt 'Eingang'." Das Beispiel war vielleicht etwas seltsam, aber Macer mochte seltsame Beispiele, solange sie anschaulich waren.


    "Darüber hinaus ist schon in Paragraph 42 und seinem Zusatz 42.1 der genaue Hergang einer Berufung samt der zuständigen Instanzen aufgeführt, so dass es grundsätzlich keiner zweiten Nennung bedarf. Wir können die Sätze also gleich ganz streichen."

  • Durus blickte Macer zufrieden an. Der Mann hatte zwar angeblich noch keinen Cursus Iuris absolviert, beherrschte aber die Gesetzestexte mindestens so gut wie er selbst (hatte Durus zumindest oft den Eindruck). Und diese endlosen Vielfachnennungen aller Dinge gingen auch Durus auf die Nerven.


    "Ich kann Purgitius nur unterstützen. Eine einmalige Nennung dürfte im Grunde reichen, da - wie bereits gesagt - der geneigte Bürger ohnehin eher in der Prozessordnung nachsehen wird."

  • Schon in der letzten Debatte hatte Macer wieder Spass daran gehabt, an den Gesetzen zu arbeiten, und dieses Gefühl setzte sich heute fort. Zufrieden nickte er zur Aufnahme seines Vorschlags in die beschlußvorlage und hatte dann keine weiteren Anmerkungen mehr.

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