“Nach Abschluss der Anhörung rufe ich den Senat zur Abstimmung über folgende Änderungen im Codex Iuridicalis auf:
Neugefasst wird:
§ 2 Iudicium Imperialis
(1) Das Iudicium Imperialis tagt in der Basilica der Domus Augustana auf dem Palatinus.
(2) Dem Iudicium Imperialis gehören der Imperator Caesar Augustus und zwei Iudices an.
(3) Iudex Prior beim Iudicium Imperialis ist der Imperator Caesar Augustus, oder ein von ihm benannter Vertreter.
(4) gestrichen
(5) Das Urteil wird von allen Iudices in Einvernehmen gefasst, erstellt und vom Iudex Prior verkündet. Sollte diese Einvernehmlichkeit nicht herstellbar sein, so kann der Imperator Caesar Augustus das Urteil alleine fassen.
(6) gestrichen
Neugefasst wird:
§ 6 Kläger
Kläger ist derjenige, der eine Klage gegen eine andere Person angestrengt hat.
Aufgehoben werden:
§ 14 Advocatio Imperialis
und
§ 15 Formalien zum Advocatus Imperialis
und
§ 16 Ausschluss als Advocatus Imperialis
Neugefasst wird:
§ 17 Formalien zum Advocatus
(1) Der Angeklagte und der Kläger können sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Advocatus bedienen.
(2) Zu Advocati können die im Imperium Romanum zugelassenen Advocati gewählt werden. Zugelassener Advocatus ist ein Bürger mit Bestehen des Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis.
(3) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Iudex Prior gewählt werden.
(4) Ein Advocatus ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist.
(5) Der Advocatus ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen einzusehen sowie Beweisstücke zu besichtigen.
(6) Dem Angeklagten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Advocatus zu gestatten.
(7) Bei Verhandlungen vor dem Iudicium Imperialis oder dem Iudicium Maior kann das Gericht ohne Antrag des Klägers einen Advocatus als Vertreter der Anklage bestellen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
Neugefasst wird:
§ 24 Anzeige
Anzeige kann bei den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.
Neugefasst wird:
§ 24.1 Prozesskosten
(1) Der Anzeiger wird verpflichtet mit dem Erstatten der Anzeige am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sz. an die Staatskasse zu entrichten.
(2) Kommt es daraufhin zu keiner Anklageerhebung, so werden dem Anzeiger 450 Sz. von der Staatskasse zurückerstattet.
(3) Bekommt der Anzeiger nach Anklageerhebung vor Gericht recht, so trägt die Prozesskosten der Verurteilte.
(4) gestrichen
Aufgehoben wird:
§ 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis
Neugefasst wird:
§ 28 Anklage
(1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden..
(2) Die Anklageschrift enthält die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, den Namen des jeweiligen Advocatus, die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, sowie die Beweismittel.
(3) gestrichen
Neugefasst wird:
§ 33 Verhandlung
(1) Stellt der Kläger den Antrag, so wird die Erste Anhörung und die Hauptverhandlung in kurzer Frist durchgeführt.
(2) In der Hauptverhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht.
(3) Das Urteil ist am Schluss der Hauptverhandlung zu verkünden.
(4) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
(5) Vor der Urteilsverkündung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.
Neugefasst wird:
§ 40 Anordnungen des Gerichts
(1) Auf Verlangen des Gerichts haben die Behörden der Strafverfolgung die bisher von ihnen in der Sache geführten Ermittlungsergebnisse vorzulegen.
(2) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(3) Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
(4) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muss aus dem Beschluss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(5) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
Neugefasst wird:
§ 61 Tätigwerden der Behörden
(1) Im Allgemeinen werden die zuständigen Behörden bei Erfahren der jeweiligen Straftat von Amts wegen aktiv und beginnen mit den Ermittlungen.
(2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
(3) gestrichen
Für oder gegen diese Beschlussvorlage kann nur als ganzes gestimmt werden.
Seid ihr für ihre Annahme, dann stimmt mit ja. [ ]
Wenn ihr dagegen seid, dann stimmt mit nein.“ [ ]
Anwesende stimmberechtigte Senatoren
Spurius Purgitius Macer
Maximus Decimus Meridius
Medicus Germanicus Avarus
Gaius Octavius Victor
Marcus Octavius Maximus
Manius Tiberius Durus
Herius Claudius Menecrates
Titus Helvetius Geminus
Lucius Aelius Quarto
Potitus Vescularius Salinator
Marcus Aurelius Corvinus
Quintus Germanicus Sedulus
Manius Flavius Gracchus
Kaeso Annaeus Modestus
Abwesende stimmberechtigte Senatoren
Marcus Vinicius Lucianus
Quintus Tiberius Vitamalacus
Lucius Flavius Furianus
Marcus Vinicius Hungaricus
Publius Matinius Agrippa
14 von 19 Vollsenatoren sind anwesend.
Damit ist der Senat beschlussfähig.
Die Abstimmung endet am Freitag, dem 21.11.,
oder vorher, wenn alle anwesenden und stimmberechtigten Senatoren ihre Stimme abgegeben haben.