Änderung der §§ 100 (Wahlfälschung) und 52.1 (Relegatio) des Codex Iuridicalis

  • “Nach Abschluss der Anhörung rufe ich den Senat zur Abstimmung über folgende Änderungen im Codex Iuridicalis auf:


    Folgende Bestimmungen sollen neugefasst werden:


    § 100 Wahlfälschung
    (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Sesterzen oder mit einer Relegatio von mindestens 3 Monaten bestraft. Zusätzlich kann dem Täter das passive Wahlrecht auf Lebenszeit aberkannt werden, wenn eine besondere Schwere der Schuld vorliegt.
    (2) Als Wahl im Sinne des Codex gelten die Wahlen zum Cursus Honorum, sowie alle Wahlen zu öffentlichen Ämtern und Gremien der Provinzen und Städte.


    und
    § 52.1 Relegatio und Exilium
    hier lediglich:
    (1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Höchstmaß der Relegatio ist 12 Monate, ihr Mindestmaß 1 Woche. Den Ort der Verbannung im Rahmen einer Relegatio bestimmt das Gericht. In der Zeit seiner Relegatio darf der Verbannte weder für ein öffentliches Amt kandieren, noch kann er in ein solches gewählt werden.
    Die Absätze (2) und (3) des § 52.1 bleiben davon unberührt.


    Zum Vorschlag für (1) des § 100 darf ich noch anmerken, dass die Höchstdauer für eine Relegatio gesetzlich auf 12 Monate festgesetzt ist, weshalb eine nochmalige Befristung an dieser Stelle nicht unbedingt nötig ist.



    Für oder gegen diese Beschlussvorlage kann nur als ganzes gestimmt werden.
    Seid ihr für ihre Annahme, dann stimmt mit ja.
    [ :dafuer:]
    Wenn ihr dagegen seid, dann stimmt mit nein.“ [ :dagegen:]




    Sim-Off:


    Anwesende stimmberechtigte Senatoren


    Spurius Purgitius Macer
    Maximus Decimus Meridius
    Medicus Germanicus Avarus
    Gaius Octavius Victor
    Marcus Octavius Maximus
    Manius Tiberius Durus
    Herius Claudius Menecrates
    Titus Helvetius Geminus
    Lucius Aelius Quarto
    Potitus Vescularius Salinator
    Marcus Aurelius Corvinus
    Quintus Germanicus Sedulus
    Manius Flavius Gracchus
    Kaeso Annaeus Modestus



    Abwesende stimmberechtigte Senatoren


    Marcus Vinicius Lucianus
    Quintus Tiberius Vitamalacus
    Lucius Flavius Furianus
    Marcus Vinicius Hungaricus
    Publius Matinius Agrippa



    14 von 19 Vollsenatoren sind anwesend.
    Damit ist der Senat beschlussfähig.


    Die Abstimmung endet am Sonntag, dem 23.11.,
    oder vorher, wenn alle anwesenden und stimmberechtigten Senatoren ihre Stimme abgegeben haben.


  • ABSTIMMUNG
    DECRETUM SENATUS



    Die laufende Abstimmung ist beendet.


    Nach Abstimmung ist das Decretum Senatus:
    angenommen


    Die laut CODEX UNIVERSALIS nötige Mehrheit
    von 60% des Senates wurde also erreicht.


    Somit tritt das Decretum Senatus in Kraft.


    gez. Lucius Aelius Quarto
    ---------------------- Consul ---------------------



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