Strafformen

  • Wieder einmal trat der Consul vor die versammelten Senatoren und diesmal stand eine neue, etwas umfassendere Gesetzesreform auf der Tagesordnung. Durus hatte sich die Strafen des Codex Iuridicialis zur Brust genommen:


    "Patres Conscripti,


    nicht nur das System der Instanzen unseres Rechtssystems bedarf einer Neubewertung, sondern auch die Strafen, die der Codex Iuridicialis. Zu oft ist dort von einer Freiheitsstrafe die Rede - das Mamertinum ist jedoch nicht darauf ausgelegt, Unmengen an Gefangenen zu bewahren wie auch die anderen Gefängnisse, in denen Verbrecher versorgt werden müssen, aber keinen Nutzen für die Allgemeinheit erbringen. Deshalb möchte ich mich auch hier auf eine alte Regelung rückbesinnen: Das Opus Publicum.


    Dessen Platz sehe ich im § 52 und 54, der sich mit Freiheitsstrafen befasst:


    § 52 Opus Publicum
    (1) Für das Opus Publicum hat das Gericht eine Stadt des Imperium Romanum festzulegen, in der der Delinquent von der Stadtverwaltung zu jeder Art von Arbeit herangezogen werden kann. Sie ist zeitlich befristet und nicht mit einem Verlust der Bürgerrechte verbunden.
    (2) Für den Delinquenten besteht keinerlei Anspruch auf Bezahlung.
    (3) Verlässt der Verurteilte die Stadt, der er zum Opus Publicum zugeteilt ist oder zeigt kein Engagement, so ist es gestattet, ihn wie einen Sklaven zu schwerer Arbeit heranzuziehen.


    § 54 Ersatzfreiheitsstrafe
    (1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt das Opus Publicum.
    (2) Für diese hat die zuständige Stadt täglich 2 Sesterzen an den Empfänger der Geldstrafe zu entrichten. Der Delinquent ist so lange zu Opera Publica heranzuziehen, bis die Stadt die Schuld abgegolten hat.
    (3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht in eine Relegatio umgewandelt werden.


    Damit wären wir auch schon bei der Relegatio und dem Exilium. Auch hier möchte ich eine kleine Änderung vorschlagen. Bisher wollte das Gesetz jeden Verurteilten außerhalb des Imperium Romanum wissen. Doch ist es meiner Meinung nach eine ebenso harte Strafe, die dazu noch den Prinzipien unserer Ahnen entspricht, lediglich einen bestimmten Punkt festzulegen - etwa die Baleares oder ähnliche etwas entlegene Räume unseres Imperiums.


    Da ich es schließlich nicht für sinnvoll halte, einen angesehenen Mann zum Opus Publicum heranzuziehen - er wäre vermutlich ohnehin nicht für einfache Arbeiten zu gebrauchen - würde ich dem Richter auch die Möglichkeit geben, eine solche in eine Relegatio umzuwandeln.


    § 52.1 Relegatio und Exilium
    (1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Mindestmaß der Relegatio beträgt 1 Jahr. Den Ort der Verbannung im Rahmen einer Relegatio bestimmt das Gericht. In der Zeit seiner Relegatio darf der Verbannte weder für ein öffentliches Amt kandieren, noch kann er in ein solches gewählt werden.
    (2) Das Exilium ist eine lebenslängliche Verbannung an einen gerichtlich bestimmten Ort, verbunden mit dem unbefristeten Verlust aller römischen Bürgerrechte. Wer sich der Anordnung zum Verlassen des Imperium Romanum widersetzt, oder ohne vorhergehende Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus zurückkehrt, wird mit dem Tode bestraft.
    (3) Für eine Verurteilung zu Opus Publicum kann ersatzweise eine Relegatio gleicher Dauer angeordnet werden.


    Als letzte und endgültigste Strafe haben wir schließlich die Todesstrafe zu betrachten. Auch hier habe ich darüber nachgedacht, wie der Delinquent dem Staat und damit der Allgemeinheit Nutzen bringen kann: Auch hier brachten die Ahnen mir die entscheidende Idee! Anstatt einen Verbrecher hinzurichten kann man ihn ebenso in ein Bergwerk oder einen Steinbruch stecken, wo er gemeinsam mit den staatlichen Sklaven sein Dasein fristet und in absehbarer Zeit ohnehin stirbt - vorher jedoch Nutzen für alle erbringt.


    § 55 Todesstrafe
    (1) Die Todesstrafe kann nur in Fällen verhängt werden, in denen sie ausdrücklich gesetzlich zulässig ist.
    (2) Die Art der Vollstreckung bestimmt das Gericht. Es kann die Strafe auch in lebenslange Sklaverei in staatlichen Bergwerken oder Steinbrüchen umwandeln.


    Schließlich halte ich es noch für sinnvoll, eine Umwandlung der Todesstrafe in ein Exil vorzusehen, gerade für verdiente Mitglieder unserer Gesellschaft. Zum Dank für ihren Einsatz oder aus Respekt vor ihrer noblen Abkunft schlage ich daher vor, ihnen eine solche Möglichkeit zu bieten:


    (3) Angehörigen des Ordo Senatorius, Equites und Decuriones ist es gestattet, statt einer Todesstrafe das Exilium zu wählen. In diesem Fall fällt ihr gesamtes Vermögen der Staatskasse zu.


    Dies sind zahlreiche Änderung, die zweifelsohne einer längeren Debatte bedürfen, dennoch muss sie geführt werden um zu sichern, dass unser Rechtssystem auch weiterhin das beste und gerechteste der Welt sei."

  • Aelius Quarto erhob sich.


    “Ich danke dem Consul Tiberius Durus, dass er sich dieses schwierigen und äußerst komplexen Themas annimmt. Wie er, so bin auch ich der Ansicht, dass die Strafen, die heute in unseren Gesetzen vorgesehen sind, nicht immer unseren guten römischen Traditionen entsprechen und, zumindest in einigen Bereichen, auch zu milde sind. Kerkerhaft ist, da bin ich ganz der Meinung des Consuls, ein untaugliches Mittel, um das Recht durchzusetzen und für Gerechtigkeit zu sorgen. Der Gefangene muss ernährt werden, ihm wird Obdach gewährt und man muss Männer bezahlen, die ihn bewachen. Dem römischen Volk entstehen also nur Kosten, aber es hat keinen Nutzen davon, zumindest keinen materiellen Nutzen.


    Ich bin also ganz entschieden dafür, den Consul bei seinem Vorhaben zu unterstützen und ich selbst werde mein Möglichstes tun, um diese Reform zu einem Erfolg werden zu lassen.
    Aber im Detail müssen wir die Vorschläge diskutieren und ich hoffe, dass uns dazu ausreichend Gelegenheit gegeben wird.


    Vielleicht ist es deshalb ratsam, die Sache Paragraph für Paragraph durchzugehen, wobei ich mich dafür ausspreche, auch den § 53 in unsere Überlegungen mit einzubeziehen.


    Doch dazu später. Zuerst möchte ich über den § 52 sprechen, der bisher noch den Titel 'Freiheitsstrafe' trägt, künftig aber nach dem vorliegenden Entwurf 'Opus Publicum' heißen soll.


    Den Ansatz, der hier vorgeschlagen wird, finde ich sehr gut.
    Im Detail schlage ich jedoch noch einige Änderungen vor, die ihr, meine verehrten Kollegen, bitte überdenken möchtet.


    In Absatz (1) des Entwurfs heißt es, dass ein Verurteilter zu, ich zitiere: 'jeder Art von Arbeit herangezogen werden kann'.
    Aber in Absatz (3) wird ihm für den Fall einer Verfehlung angedroht, dass er wie ein, ich zitiere erneut: 'Sklave zu schwerer Arbeit' herangezogen wird.
    Die Formulierung 'jede Art von Arbeit' beinhaltet aber doch auch die schwere Arbeit eines Sklaven, würde ich denken.


    Das eine Verurteilung zu Opus Publicum nicht mit dem Verlust des Bürgerrechts einhergeht, dass muss hingegen nicht unbedingt erwähnt werden, meine ich. Solange eine Strafe nicht ausdrücklich angedroht wird, kann sie ohnehin nicht verhängt werden. So habe ich es bei Magister Iuris Vinicius Hungaricus zumindest seinerzeit gelernt.


    Allerdings sollte der Absatz (3) die Vollstrecker des Urteils vielleicht noch ermächtigen, den Verurteilten wie einen Sklaven zu binden und über Nacht einzusperren, damit er nicht davon laufen kann, zumindest dann, wenn er sich nicht willfährig zeigt. Es müssen ihnen ausdrücklich Mittel an die Hand gegeben werden, einen renitenten Delinquenten in seine Schranken verweisen zu können. Möglicherweise ist genau das mit der jetzigen Formulierung gemeint, doch sollte es dann deutlicher zum Ausdruck kommen.


    Außerdem würde ich diese Regelung gerne erweitert wissen, um die Möglichkeit, dass ein Verurteilter seine Strafe nicht nur zum Nutzen des Staates ableistet, sondern auch, wo es sich anbietet, zum direkten Nutzen des oder der von ihm Geschädigten, als Wiedergutmachung. Das wird nicht in jedem Fall möglich sein und sollte im Ermessen des Gerichts liegen. Allerdings wäre für eine solche Regelung der Begriff 'Opus Publicum' ein wenig irreführend.“

  • Der Tiberier hörte aufmerksam zu. Die Kritik des Consulars hatte Hand und Fuß - er musste sich dazu äußern. Also begann er langsam, die verschiedenen Punkte abzuarbeiten:


    "Bei Absatz (1) stimme ich Dir zu, dass mir an dieser Stelle ein Fehler unterlaufen ist. Tatsächlich wollte ich die schweren Arbeiten wie die in Steinbrüchen oder Bergwerken ausschließen, da letztere lebensgefährlich sind und in vielen Fällen kaum ein angemessenes Maß darstellen. Ebenso könnte man die Passage des Bürgerrechtsverlusts streichen, ja.


    Die Inhaftierung sollte meiner Meinung nach jedoch ebenfalls nur im Falle von Unkooperativität verhängt werden, zuerst sollte man dem Delinquenten ein gewisses Vertrauen entgegenbringen - was auch für die Stadtkassen vorteilhaft ist, da sie keine Kerkeranlagen vorhalten müssen. Zugegebenermaßen fiel es mir schwer, dieses Vorhaben in einen Gesetzestext zu gießen.


    Zuletzt sprichst Du schließlich auch die Schuldknechtschaft, die in unserem Staate eine lange Tradition hat, zwischenzeitlich jedoch durch die Lex Poetelia Papiria de nexis aufgehoben wurde. Dennoch ist es natürlich recht und billig, wenn ein Schuldner seine Schuld durch Arbeit begleicht - jedoch weiß ich nicht, wie eine solche Regelung beim Plebs ankommen würde. Möglicherweise ist es geschickter, wenn ein Schuldner seine Schuld beim Staat abarbeitet und der Staat dann den Gläubiger entschädigt - so bleibt eine Schuldknechtschaft zumindest unter Kontrolle des Staates."


    Tatsächlich war Durus ein ausdrücklicher Befürworter von Schuldknechtschaft und wusste, dass sie im ganzen Imperium auch illegal angewendet wurde. Doch andererseits wusste er, dass die Frage der Schuldknechtschaft schon zu den Ständekämpfen geführt hatte - möglicherweise war dies ein zu heißes Eisen!

  • Auch bei diesem Thema hörte Macer aufmerksam zu und dachte eine Weile länger nach, denn die Thematik erschien ihm reichlich komplex und die Art und Weise, wie sie in Paragraphen aufgeteilt wurde, machte die Sache in seinen Augen nicht einfacher. Genau deswegen meldete er sich dann zu Wort.


    "Unabhängig von der Frage, wer wann unter welchem Umständen zu welcher Strafe verurteilt werden kann, wäre es mir sehr wichtig, dass wir eine Reform auch dazu nutzen, die Regelungen übersichtlicher und eingängiger zu formulieren. Ich beziehe mich dabei insbesondere auf die Nummerierung, die durch den eingeschobenen Paragraphen im Moment sehr ungünstig ist, was in jedem Fall behoben werden wollte. Ich beziehe mich aber auch auf die Reihenfolge, in der die Strafen genannt werden. Das einfachste wäre es doch, sie in aufsteigender Reihenfolge zu nennen, also mit der leichtesten Strafe anzufangen und mit der schwersten zu enden." Er blickte sich fragend um, ob ihm alle soweit folgen konnten.


    "Soweit ich das sehe, ist die Geldstrafe die leichteste aller Strafen. Sie schränkt den Verurteilten weder in seinem Wohnort noch in seiner Tätigkeit ein. Dann folgt die Relegatio. Sie bestimmt einen Ort, an dem er sich aufhalten muss und schränkt seine politische Tätigkeit ein, aber mehr nicht. Nun wird es etwas schwieriger, denn sowohl Exillium als auch Opus publicum verschärfen die Relegatio, aber in verschiedener Hinsicht. Das Exillium schließt eine Rückkehr aus und zieht das Bürgerrecht und das Vermögen ein, aber der Verurteilte kann an dem ihm zugewiesenen Ort prinzipiell tun und lassen, was ihm beliebt. Das Opus publicum bleibt dagegen zeitlich befristet und zieht keine Rechte ein, schreibt dafür aber nicht nur den Ort, sondern auch die auszuübende Tätigkeit vor." Wie man es gewichtete und ob diese beiden Dinge überhaupt vergleichbar sein mussten, darüber war sich Macer auch selber noch nicht klar. "An letzter Stelle steht jedoch in jedem Fall die Todesstrafe als schärfte aller möglichlichen Strafen. Ich halte es wie gesagt für sinnvoll, die Strafen dann auch in dieser Reihenfolge zu erwähnen."

  • Auf Durus antwortete Quarto zuerst:


    “Wie du es sagst, Consul, war es von mir auch gemeint: Nur ein Verurteilter, der sich seiner Bestrafung widersetzt, sollte befürchten müssen, als Verschärfte Maßnahme des Opus Publicum zusätzlich auch eingesperrt zu werden. Es ginge dabei vor allem darum, ihn am Fortlaufen zu hindern.


    Was die schwere der Arbeit betrifft, so könnte das Gesetz als übliche Strafe vielleicht leichte bis mittlere Arbeiten vorsehen und schwere oder gefährliche nur, wenn eine besondere schwere der Schuld festgestellt wurde, oder wenn sich ein Verurteilter unkooperativ verhält.
    Das Verbringen in eine Mine oder einen Steinbruch könnte dann die höchste Steigerungsform dieser Strafe sein. Ich wäre sogar geneigt, sie namentlich im Gesetz als solche festzuhalten.


    Was die von dir angesprochene Schuldknechtschaft betrifft, so geht es mir darum, dass nicht nur den Zwecken des Staates mit einer Strafe gedient wird, sondern auch den Geschädigten, so dies möglich ist. Wenn eine leicht verständliche und einfach formulierte Regelung gefunden wird, die solches ermöglicht, werde ich sie gerne befürworten.“


    Dann sagte er aber auch noch etwas zu Macers Vorschlag.


    “Deinen Vorschlag, Praetor urbanus Purgitius Macer, finde ich sehr gut. Das es im Detail etwas schwierig ist, eine ganz genaue Abfolge der Strafen nach ihrer schwere zu finden, dass hast du bereits selbst gesagt. Zum Beispiel gehören für mich die Strafen Exilium und Relegatio in einen Paragraphen, einfach um den Unterschied auf einen Blick deutlich zu machen.
    Aber den Versuch, hier insgesamt eine übersichtlichere Lösung zu finden, den sollten wir tatsächlich unternehmen. Ich bin dafür.“

  • "Ich begrüße die umfangreiche Ausarbeitung des Consuls, wie auch die Vorschläge meiner Vorredner.", meldete sich schließlich der Flavier zu Wort.


    "Nichtsdestotrotz habe ich ebenfalls einige Anmerkungen vorzubringen.
    Ich bin ebenfalls ein Befürworter einfacher Formulierungen und eines schlanken Gesetzestextes, doch meiner Meinung nach sollte das Prozedere des Opus Publicium näher erläutert werden.
    Wenn wir in §54 Abs. I davon sprechen, dass das Opus Publicium als Ersatz für eine uneinbringliche Geldstrafe anwendbar ist, so stellt sich mir die Frage, da aus §52 Abs. II das Opus als unentgeltlich definiert, wie der Verurteilte seine Existenz aufrecht erhalten soll.
    Meiner Meinung nach ist hier ein gerichtliches Abwägen anzuwenden. Dies kann wiederum ein Praetor nicht, da der Verurteilte zum Opus herangezogen wird, eben weil er keine finanziellen Mittel zur Begleichung besitzt, jedoch auf der anderen Seite sich selbst versorgen muss, während er seine Schuld durch das Opus entrichtet.
    Das impliziert eine Unterversorgung, gar überhaupt keine, der Verurteilten.


    Wir sollten abwägen, ob ein Römer seiner Existenz beraubt werden darf, weil er einen anderen zuvor geschädigt hat, und dadurch letztendlich selbst zum Tode verurteilt wird, da seine Grundversorgung nicht gewährleistet ist.


    Entweder wir definieren die Versorgung der zum Opus Publicium heran gezogenen Verurteilten oder wir gestatten ihnen ein Grundmaß an Vermögenswerten."


    Wobei natürlich eine Definition der "Knechtschaft" in seinen Augen weniger aufwändig sein sollte als nun ein immer wieder zu verändernder Rahmen des Freivermögens.

  • "Ich kann sämtlichen Einwänden im Grunde zustimmen.


    Bei der Ordnung der Strafen halte ich durchaus eine Ordnung nach Schwere für sinnvoll. Dabei ergibt sich - wie der Einwurf von Aelius Quarto bereits andeutet - eine natürliche Einordnung der Relegatio und des Exilium zwischen Opus Publicum und Todesstrafe. Doch sollten wir zuerst die Inhalte diskutieren, ehe wir sie in eine Reihenfolge bringen.


    Bei der Defintion der Schwere von Arbeiten wäre möglicherweise ein Kommentar sinnvoll, da es kaum möglich ist, diese erschöpfend in einem Gesetzestext zu definieren. Daher würde ich den Vorschlag des Aelius Quarto aufgreifen und von 'leichter und mittelschwerer Arbeit' sprechen, zu der eine Stadt den Delinquenten heranziehen kann. Im Falle schlechter Führung könnte man hingegen 'schwere Arbeit' gestatten, sowie nächtliche Einschließung und tägliche Ankettung.


    Auch der Einwand des Flavius Furianus ist berechtigt: Ursprünglich ging ich von einer eigenen Alimentation des Delinquenten aus, möglicherweise durch seine Familie. Doch müssen wir wohl auch auf jene Rücksicht nehmen, den solches nicht möglich ist. Daher würde ich die jeweilige Stadtverwaltung zwingen, seine Strafarbeiter zu ernähren - vorzugsweise in Naturalien."


    kommentierte Durus die verschiedenen Einwände, die ihm teilweise etwas zu früh kamen, sodass er befürchtete, sie zum Ende wieder vergessen zu haben.

  • Hatte er sich bei dem Einwand von Aelius Quarto noch neutral verhalten, schüttelte Macer bei der Zusammenfassung des Consuls nun den Kopf. "Ich möchte anmerken, dass mit dieser Zusammenfassung mein Vorschlag nicht korrekt widergegeben wird. Ich halte es eben nicht für sinnvoll, Relegatio und Exillium so anzuordnen, dass sie gemeinsam nach dem Opus Publicum folgen", betonte er.


    "Und gerade, wenn wir die Inhalte besprechen, wird das deutlich. Die Relegatio schreibt dem Verurteilten für eine gewisse Zeitspanne seinen Aufenhaltsort vor und schließt ihn von politischen Tätigkeiten aus. Genau dies passiert auch beim Opus Publicum. Nur dass hier noch die körperliche Arbeit hinzu tritt. Ich würde sogar soweit gehen, dass das Gericht bei der Relegatio in der Regel nur vorschreiben würde, wo sich der Veruteilte nicht aufhalten darf, indem es zum Beispiel vorschreibt, dass er sich nicht in Rom und einem Umkreis von 100 Meilen aufhalten darf. Ob er sich dann nach Mantua oder Tarraco oder Miletus begibt, dürfte dem Gericht egal sein. In sofern wären die Vorschriften des Opus Publicum eben noch schärfer, indem sie den Ort exakt vorschreiben."

  • "Die Relegatio ist traditionell wohl eher einem Exil gleichzusetzen, das zeitlich begrenzt ist. Daher würde ich sie mit diesem verbinden, nicht mit dem Opus Publicum, das primär ein Arbeitsdienst ist und meines Erachtens genauso in Rom wie in Misenum oder Mantua abgeleistet werden kann - je nach dem, wo Bedarf besteht. Daher meine Einteilung."


    bemerkte Durus über das Thema, das ihm relativ egal war - noch waren die Gesetzestexte relativ übersichtlich, wenn man ein Jurist war. Und Hauptsache, die wichtigen Gesetze existierten!

  • "Dann sollte dies auch so deutlich werden, denn bisher kann man aus dem Gesetzestext auch anderes entnehmen", erwiderte Macer. "Wenn das Opus Publicum einen Verurteilten nur mäßig weit oder eventuell gar nicht von seiner Wohnstätte entfernt, während ihn Relegatio und Exillium deutlich weiter weg führen, letzteres dabei gar zeitlich unbefristet, dann ist auch diese eine logische aufsteigende Staffelung."


    EInen Augenblick dachte Macer nach, dann schob er noch eine Begründung nach, warum ihm dieser Punkt so wichtig war. "Ich beharre deswegen auf einer logischen Reihenfolge, da wir ja explizit erlauben wollen, dass eine Strafe aus bestimmten Gründen oder für bestimmte Personen durch eine andere ersetzt werden kann. Da sollte es schon klar sein, welche Strafe nun als härter angesehen wird, um eine passende Ersetzungsregel zu finden."

  • Durus nickte. Natürlich war es wichtig, dass man wusste, welche Strafe wie bewertet wurde. Doch andererseits war er davon ausgegangen, dass dies ohnehin jedem Richter klar war. Und wie sollte man die Forderung Macers in einen Gesetzestext gießen?


    "Und wie würdest du einen solchen Gesetzestext formulieren ohne das Gericht zu zwingen, den Gefangenen in seinem Heimatort einzusetzen, selbst wenn es dort keine Arbeit für ihn gibt?"

  • Sedulus schüttelte den Kopf und meldete sich zu Wort.


    Ähm, ist es nicht logisch, das wenn es in seinem Heimatort keine Arbeit für ihn gibt, er dann dort auch nicht eingesetzt wird?


    Sedulus blickte sich wundernd umher. Warum sollte man den Verurteilten denn dann dort unterbringen? Wo bliebe bitte schön die Strafe?


    Man könnte allerdings hergehen und ihn in einem Nachbarort in der es Arbeit für ihn gibt unterbringen. Aber dies wird das Gericht wahrscheinlich eh so beschließen.

  • Macer konnte sich kaum vorstellen, dass es keine Arbeit geben sollte, zu der man einen Verurteilten heranziehen konnte, egal an welchem Ort. "Arbeit gibt es doch überall. Straßen müssen überall gekehrt werden, Brunnen kann man überall reinigen, irgendein Tempel braucht immer einen frischen Anstrich. Und wenn nicht, dann werden eben Holz und Steine für den nächsten Bau geschleppt." Macer sah da wirklich kein Problem.


    "Ich würde sogar tatsächlich im Gesetzestext festhalten, dass die Arbeit dort abzuleisten ist, wo die Straftat begangen wurde. Damit auch jeder möglichweise Betroffene sieht, dass sie gesühnt wird. Wie man das formulieren könnte?" Macer machte eine wedelnde Handbwegung, während er im Kopf formulierte. "Als Opus Publicum hat der Verurteilte für einen befristeten Zeitraum eine vom Gericht zugewiesene körperliche Arbeit zu verrichten, die dem Gemeinwohl nützlich ist und die in ihrer Art und Dauer seiner Leistungsfähigkeit und der Schwere der begangenen Tat angemessen ist. Das Gericht muss sich bemühen, Arbeit an dem Ort anzuordnen, an dem die Straftat begangen wurde. Oder so ähnlich."

  • Durus war sich nicht sicher, ob er unbedingt die Voraussetzung stellen wollte, dass eine Strafe in der Stadt der Straftat zu verbüßen war. Andererseits war es ihm jedoch relativ egal, wo man einen Plebejer zum Arbeiten hinschickte. So beschloss er, einen Kompromiss anzubieten:


    "Ich möchte einen Vorschlag für eine alternative Formulierung des § 52 anbringen:


    (1) Als Opus Publicum hat der Verurteilte für einen befristeten Zeitraum eine vom Gericht zugewiesene, der Schwere seiner Tat angemessene körperliche Arbeit zu verrichten, die dem Gemeinwohl nützlich ist. Nach Bedarf ist diese Strafe in der Stadt zu verbüßen, in der der Tatort liegt.
    (2) Der Verurteilte ist von der Gemeinde, in der er das Opus Publicum ableistet, zu verpflegen.
    (3) Kommt der Verurteilte seinen vorgeschriebenen Aufgaben nicht nach, ist der Verurteilte anzuketten. Zusätzlich können ihm in diesem Fall von der Stadt, in der er das Opus Publicum ableistet, schwerere Arbeiten zugeteilt werden.


    Wäre dies konsensfähig?"

  • Macer wiegte zunächst den Kopf leicht hin und her, während der Consul seinen neuerlichen Vorschlag unterbreitete. Dann nickte er schweigend, als Zeichen seiner Zustimmung. Aber er war sich recht sicher, dass jemand anderes sich doch nochmal wieder zu Wort melden würde.

  • Durus hätte beinahe eine Abstimmung begonnen, als ihm einfiel, dass es ja noch weitere Strafformen gab, die er wohl oder übel diskutieren musste.


    "Als weitere Strafformen haben wir noch Relegatio, Exilium und Todesstrafe. Gibt es auch hierzu Einwände?"

  • Sedulus erhob sich da er hierzu etwas zu sagen hatte.


    Ja ich hätte da noch eine Anmerkung zu machen.


    Begann Sedulus.


    Für den gemeinen Bürger sollten wir die Strafen der Relegatio und Exilium genaustens beschreiben da sie sich ja doch recht ähnlich sind. Also so, dass es keine Mißverständnisse gibt. In beiden Fällen darf der Verurteilte seine Bürgerrechte behalten, wird allerdings verbannt bzw. bekommt eine Provinz oder einen Ort zugewiesen wo er auf unbestimmte Zeit oder lebenslänglich zu verweilen hat. Oder aber, er darf gewisse Landstriche des Imperiums nicht betreten. Was bei der aquae et ignis interdictio ja nicht der Fall ist. Hier verliert er seine Bürgerrechte so wie Haus und Hof und es ist verboten ihm etwas zu Essen und zu Trinken zu gewähren. Er ist quasi vogelfrei. Auch hier könnte man weiter gehen und sagen, wer dies doch tut, dem ist die selbe Strafe gewiss.

  • "Du hast mir nicht richtig zugehört: Das Exil soll weiterhin mit dem Verlust der Bürgerrechte einhergehen und ist selbstverständlich lebenslänglich. Etwas anderes steht auch nicht in meinem Antrag."


    bemerkte Durus etwas verwirrt. Noch einmal ließ er sich die Anträge reichen und überflog sie. Die Interdictio Aquae et Ignis war doch im Grunde genau das Exil!


    "Allerdings müsste in der Tat noch der zweite Satz des zweiten Absatzes dahingehend angepasst werden, dass es nicht mehr zwangsläufig um das Verlassen des Imperium Romanum geht."

  • “Was ist, wenn ein Verurteilter zu einer sehr hohen Strafe verurteilt wird, so dass es Jahre dauert, bis er sie durch Opus Publicum abgearbeitet hat?
    Ich meine, was kommt bei zwei Sesterzen pro Tag schon zusammen? Zieht man die Feiertage ab, dann doch kaum mehr als 400 im Jahr.
    Wenn so jemand dann noch nicht einmal eine Familie oder Freunde hat, die die Strafe für ihn bezahlen, muss ein solcher Mensch dann nicht doch auch seine Freiheit verlieren, damit man ihn als Sklaven verkaufen kann, um mit dem Verkaufserlös seine Strafe zu begleichen?“

  • Durus verzog ein wenig das Gesicht. Einerseits, weil er gehofft hatte, dass das Thema abgehandelt war, andererseits, weil er das Thema Schuldknechtschaft aus patrizischer Tradition sehr vorsichtig betrachtete.


    "Diese Möglichkeit bietet das Risiko, dass man einen Mann vorschnell in die Sklaverei verkauft. So besteht die Möglichkeit, dass ein Verwandter erst später auftaucht und die Schuld des Delinquenten begleicht. Ist dieser jedoch in die Sklaverei verkauft, hat er ein für alle Mal sein Bürgerrecht verloren, möglicherweise ist er sogar nicht mehr auffindbar.


    Auf der anderen Seite steht selbstverständlich das Recht des Gläubigers, der zweifelsohne möglichst rasch seine Schuld zurückgezahlt sehen will. Ich persönlich halte eine derartige Schuldknechtschaft für riskant, doch können wir durchaus folgenden Zusatz zu § 54 einfügen:


    (3) Übersteigt die Schuld einen Betrag von 400 Sz., so kann der Delinquent zu deren Begleichung als Sklave verkauft werden.


    Der bisherige Absatz (3) würde dann natürlich zu Absatz (4) werden."

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