Wieder einmal trat der Consul vor die versammelten Senatoren und diesmal stand eine neue, etwas umfassendere Gesetzesreform auf der Tagesordnung. Durus hatte sich die Strafen des Codex Iuridicialis zur Brust genommen:
"Patres Conscripti,
nicht nur das System der Instanzen unseres Rechtssystems bedarf einer Neubewertung, sondern auch die Strafen, die der Codex Iuridicialis. Zu oft ist dort von einer Freiheitsstrafe die Rede - das Mamertinum ist jedoch nicht darauf ausgelegt, Unmengen an Gefangenen zu bewahren wie auch die anderen Gefängnisse, in denen Verbrecher versorgt werden müssen, aber keinen Nutzen für die Allgemeinheit erbringen. Deshalb möchte ich mich auch hier auf eine alte Regelung rückbesinnen: Das Opus Publicum.
Dessen Platz sehe ich im § 52 und 54, der sich mit Freiheitsstrafen befasst:
§ 52 Opus Publicum
(1) Für das Opus Publicum hat das Gericht eine Stadt des Imperium Romanum festzulegen, in der der Delinquent von der Stadtverwaltung zu jeder Art von Arbeit herangezogen werden kann. Sie ist zeitlich befristet und nicht mit einem Verlust der Bürgerrechte verbunden.
(2) Für den Delinquenten besteht keinerlei Anspruch auf Bezahlung.
(3) Verlässt der Verurteilte die Stadt, der er zum Opus Publicum zugeteilt ist oder zeigt kein Engagement, so ist es gestattet, ihn wie einen Sklaven zu schwerer Arbeit heranzuziehen.
§ 54 Ersatzfreiheitsstrafe
(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt das Opus Publicum.
(2) Für diese hat die zuständige Stadt täglich 2 Sesterzen an den Empfänger der Geldstrafe zu entrichten. Der Delinquent ist so lange zu Opera Publica heranzuziehen, bis die Stadt die Schuld abgegolten hat.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht in eine Relegatio umgewandelt werden.
Damit wären wir auch schon bei der Relegatio und dem Exilium. Auch hier möchte ich eine kleine Änderung vorschlagen. Bisher wollte das Gesetz jeden Verurteilten außerhalb des Imperium Romanum wissen. Doch ist es meiner Meinung nach eine ebenso harte Strafe, die dazu noch den Prinzipien unserer Ahnen entspricht, lediglich einen bestimmten Punkt festzulegen - etwa die Baleares oder ähnliche etwas entlegene Räume unseres Imperiums.
Da ich es schließlich nicht für sinnvoll halte, einen angesehenen Mann zum Opus Publicum heranzuziehen - er wäre vermutlich ohnehin nicht für einfache Arbeiten zu gebrauchen - würde ich dem Richter auch die Möglichkeit geben, eine solche in eine Relegatio umzuwandeln.
§ 52.1 Relegatio und Exilium
(1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Mindestmaß der Relegatio beträgt 1 Jahr. Den Ort der Verbannung im Rahmen einer Relegatio bestimmt das Gericht. In der Zeit seiner Relegatio darf der Verbannte weder für ein öffentliches Amt kandieren, noch kann er in ein solches gewählt werden.
(2) Das Exilium ist eine lebenslängliche Verbannung an einen gerichtlich bestimmten Ort, verbunden mit dem unbefristeten Verlust aller römischen Bürgerrechte. Wer sich der Anordnung zum Verlassen des Imperium Romanum widersetzt, oder ohne vorhergehende Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus zurückkehrt, wird mit dem Tode bestraft.
(3) Für eine Verurteilung zu Opus Publicum kann ersatzweise eine Relegatio gleicher Dauer angeordnet werden.
Als letzte und endgültigste Strafe haben wir schließlich die Todesstrafe zu betrachten. Auch hier habe ich darüber nachgedacht, wie der Delinquent dem Staat und damit der Allgemeinheit Nutzen bringen kann: Auch hier brachten die Ahnen mir die entscheidende Idee! Anstatt einen Verbrecher hinzurichten kann man ihn ebenso in ein Bergwerk oder einen Steinbruch stecken, wo er gemeinsam mit den staatlichen Sklaven sein Dasein fristet und in absehbarer Zeit ohnehin stirbt - vorher jedoch Nutzen für alle erbringt.
§ 55 Todesstrafe
(1) Die Todesstrafe kann nur in Fällen verhängt werden, in denen sie ausdrücklich gesetzlich zulässig ist.
(2) Die Art der Vollstreckung bestimmt das Gericht. Es kann die Strafe auch in lebenslange Sklaverei in staatlichen Bergwerken oder Steinbrüchen umwandeln.
Schließlich halte ich es noch für sinnvoll, eine Umwandlung der Todesstrafe in ein Exil vorzusehen, gerade für verdiente Mitglieder unserer Gesellschaft. Zum Dank für ihren Einsatz oder aus Respekt vor ihrer noblen Abkunft schlage ich daher vor, ihnen eine solche Möglichkeit zu bieten:
(3) Angehörigen des Ordo Senatorius, Equites und Decuriones ist es gestattet, statt einer Todesstrafe das Exilium zu wählen. In diesem Fall fällt ihr gesamtes Vermögen der Staatskasse zu.
Dies sind zahlreiche Änderung, die zweifelsohne einer längeren Debatte bedürfen, dennoch muss sie geführt werden um zu sichern, dass unser Rechtssystem auch weiterhin das beste und gerechteste der Welt sei."