“Also keine Obergrenze und demnach so?
(1) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an einen amtierenden Tribunus Plebis appelliert werden. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder durch sein Veto eine Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben. Durch das Veto wird eine Neuverhandlung im darauf folgenden Amtsjahr erwirkt, sofern das zuständige Gericht nicht von einer Erhebung der öffentlichen Klage absieht.
(2) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Senat appelliert werden, wenn der Angeklagte selbst Vollsenator ist. Die Appellation ist an einen der amtierenden Consuln zu richten. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und eine Neuverhandlung in Form einer Anhörung im Senat unter seiner Leitung ansetzen. Das Senatsurteil erfolgt in Form eines Decretum Senatus.
(3) Gegen jedes Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Imperator Caesar Augustus appelliert werden. Dieser kann die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und neu verhandeln lassen. Die Form der Neuverhandlung erfolgt dabei nach den kaiserlichen Bestimmungen.
(4) Eine Appellation kann ab Erhebung der öffentlichen Klage und bis drei Tagen nach Urteilsverkündigung eingebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist keine Appellation mehr zulässig.“