Appellation

  • Am Tag, nachdem die Abstimmung über die neueste Gesetzesinitiative des Consul gescheitert war, brachte dieser das Thema erneut auf die Tagesordnung - langsam lief ihm die Zeit davon und er wollte sein Reformwerk umsetzen, ehe er sein Imperium abzugeben hatte.


    "Senatoren,


    noch einmal möchte ich meinen Gesetzesvorschlag vor euch bringen, der gestern in einer Abstimmung abgelehnt wurde - oder sollte ich besser sagen, ausgesessen? Denn nur etwa die Hälfte von euch hat es gewagt, eine Stimme abzugeben! Hier, wo die wichtigsten und besten Männer Roms zusammensitzen, besaß offenbar nur ein kleiner Teil den Mut, seine Stimme einzubringen! Und deshalb muss ich diesen Antrag erneut vor euch bringen, obwohl meine Zeit verrinnt.


    Die Neufassung des Appellationsrechts wurde diskutiert und jeder von Euch hatte die Möglichkeit, Änderungsvorschläge einzubringen. Sicherlich gab es auch Wortmeldungen, die ich jedoch als Nachfragen verstand. Es gab keine weiteren Kommentare, also beschloss ich, zur Abstimmung zu schreiten. Und dann scheint der halbe Senat dennoch unentschlossen - wie darf ich das auffassen?


    Ist dieses Haus grundsätzlich dagegen, das bisherige Berufungsverfahren abzuschaffen? Oder entsprach der Wortlaut meines Antrages nicht seinen Erwartungen?"


    Durus blickte fragend in die Runde. Diese Abstimmung hatte ihn allerdings wütend gemacht - er überlegte und überlegte, der Senat schwieg, und dann würde sein Antrag einfach abgelehnt - oder besser noch, gar nicht bewertet!

  • Als einer der ranghöchsten Magistrate nach den Consuln ergriff Macer erneut als einer der ersten zu Wort, zumal er sich vorbereitet und auf diese Aussprache gehofft hatte.


    "Consul Tiberius Durus, ich für meinen Teil bekenne mich hiermit deutlich und mit Nachdruck dazu, dass ich mich in der Abstimmung enthalten habe, da ich deine Handlungsweise in der Handhabung der Rückfragen bis zur Abstimmung für grob nachlässig halte. Ich habe nicht gegen den Entwurf gestimmt, denn ich lehne es nicht ab, das Berufungsverfahren zu reformieren. Ich konnte aber auch nicht dafür stimmen, denn der Wortlaut des Antrags entsprech nicht dem, für das ich mich in der Debatte eingesetzt hatte und von dem ich den Eindruck hatte, dass du es so siehst wie ich." Damit hatte er zunächst erinmal die Frage des Consuls beantwortet.


    Gleich darauf wollte er aber auch zum Thema kommen. "Wir haben in der Debatte meines Erachtens klar herausgearbeitet, dass es erhebliche Unterschiede darin gibt, welche Folgen eine Appleatio an einen Tribunus Plebis hat und welche Folgen eine Appelatio an den Kaiser. Diese deutlichen Unterschiede müssen meines Erachtens auch im Gesetz deutlich werden. Immerhin macht es für jeden Betroffenen, egal ob Kläger oder Angeklagter, einen erheblichen Unterschied, ob ein Verfahren durch eine Appelatio an einen Tribunus Plebis bis zum Ende der Amtszeit blockiert ist oder ob es durch eine erfolgreiche Appelatio an den Kaiser an ein anderes Gericht verwiesen wird."

  • “Auch ich befürworte durchaus deinen Vorstoß zur Reform unseres Strafrechts und im Speziellen die Neugestaltung der Berufungswege. Aber der Gesetzesentwurf, den du zur Abstimmung gestellt hast, Consul Tiberius, diesem Gesetzesentwurf konnte ich nicht zustimmen.


    Wie Senator Purgitius Macer finde auch ich, dass im neuen Gesetz der Unterschied einer Appelation an den Kaiser und an die Volkstribune besser herausgearbeitet werden muss. Auch für einen juristisch weniger Gebildeten muss aus dem Gesetz erkennbar sein, welche Möglichkeiten zur Berufung zur Verfügung stehen, wie dann zu verfahren ist und welche Folgen sie haben kann.
    Wir sollten dort nochmals schriftlich festlegen, dass die Tribune ihr Veto einlegen und damit eine Neuverhandlung erzwingen können, auch wenn sich dies allgemein bereits aus ihren Rechten ergibt die im § 54 Codex Universalis stehen.


    Außerdem schlage ich erneut vor, die nur Vollsenatoren mögliche Appellation an den Senat unter § 42 Codex Iuridicalis zu regeln, und nicht unter § 51.“



    /edit: kleine Satzumstellung

  • Erst jetzt erkannte Durus, was die Stoßrichtung jener Debatte gewesen war - warum hatten die beiden das nicht gleich gesagt? Durus hätte sich viel Arbeit und viele Nerven gespart, das war klar!


    "Warum habt ihr nicht gesagt, dass ihr wünscht, diese Klarstellung im Gesetzestext wiederzufinden?"


    Er beschloss jedoch, seinen Ärger einfach herunterzuschlucken und die Umformulierung voranzutreiben, denn es gab noch viel zu tun! Und so fuhr er wesentlich ruhiger fort:


    "Natürlich habe ich keine Einwände gegen eine derartige Klarstellung. Ebenso gegen eine Einordnung der Senatsappellation in diesen Paragraphen. Wäre demgemäß folgende Formulierung akzeptabler?


    Durus musste einen Moment überlegen, seine bisherige Formulierung ins Gedächtnis rufen und diese dann modifizieren.


    § 42 Appellatio
    (1) Gegen Urteile sämtlicher ordentlicher Gerichte kann vom Angeklagten oder Kläger an die Tribuni Plebis appelliert werden. Diese können zum Schutz des Angeklagten das Urteil nach Prüfung aussetzen.
    (2) Weiterhin ist eine Appellation wegen gravierender Formfehler oder begründeter Bedenken an der Entscheidung des Gerichts an den Kaiser zulässig. Bei Annahme kann der Kaiser den Fall neu verhandeln. Die Form erfolgt dabei nach den kaiserlichen Bestimmungen. Es steht dem Kaiser frei, das Strafmaß zwischen Freiheits- und Geldstrafe angemessen umzuwandeln.
    (3) Wird eine Appellatio nicht angenommen, gilt das Urteil als bestätigt.
    (4) Im Falle einer Anklage gegen einen Senator, steht es diesem frei, seinen Fall vor dem Senat verhandeln zu lassen. Dies kann auch in Form einer Neuverhandlung nach Verkündung des Urteils geschehen, muss jedoch spätestens drei Tage nach Urteilsverkündigung beantragt werden.
    "

  • Macer klappte die Kinnlade herunter, als er die Antwort des Consuls hörte. "Wozu bei allen Göttern des Pantheon gibt es denn Senatsdebatten, wenn sie nicht dazu dienen, Änderungsvorschläge in die Abstimmungsvorlagen einzuarbeiten?", fragte er fassungslos.

  • Offenbar hatten Macer und Durus aneinander vorbeigeredet. Doch Durus beschloss, trotz allem ruhig und freundlich zu antworten:


    "Natürlich dienen sie dazu, doch dienen sie ebenso dazu, eventuelle Verständnisfragen zu neuen Gesetzen zu stellen. Mir war nicht klar, dass du oder einer der anderen Senatoren eine Neuformulierung wünschte, da niemand eine solche formuliert hat oder - soweit ich mich erinnere - explizit gefordert."


    Einen Moment überlegte er, ob er Raum geben sollte, diesen Umstand weiter zu diskutieren, dann jedoch beschloss er, zu den Sachfragen zurückzukehren - er würde in Zukunft eben vorsichtiger sein, abgesehen davon war seine Amtszeit sowieso bald zu Ende.


    "Wäre abseits aller Missverständnisse meine neue Vorlage mehrheitsfähig?"


    fragte er daher rasch.

  • Macer schüttelte resignierend den Kopf, als ihm der Consul antwortete. Er hatte keine Lust mehr, diese Debatte über den Sinn von Senatsdiskussionen zu vertiefen. Die Unterschiede im Selbstverständnis als Leiter und Moderator einer Debatte schienen ihm zu groß.


    Also wandte er sich wieder den Inhalten der Vorlage zu. "Nein", lautete seine kurze Antwort auf die rasche Frage des Consuls. "Den Passus 'zum Schutz des Angeklagten' würde ich streichen. Er ist unnötig einschränkend und macht keinen Sinn, wenn auch der Ankläger eine Appellatio durchführen kann. Ferner ist mir nicht klar, was sie nun aussetzen können. Die Verkündung des Urteils, so dass in der nächsten Amtszeit erneut ein Gericht zur Urteilsfindung zusammentreten muss? Oder die Vollstreckung des Urteils, so dass das Urteil später explizit aufgehoben werden muss? Meines Erachtens macht nur ersteres Sinn."


    Damit hatte er den ersten Satz abgehandelt und es ging mit dem zweiten weiter. "Warum sind für die Appellatio an den Kaiser Formfehler oder Bedenken notwendig, während diese nicht als Voraussetzung für eine Appellatio an die Volkstribune genannt werden? Ich denke, wir können sie auch im zweiten Satz streichen. Wer grundlos appelliert, wird sich lächerlich machen und abgewiesen werden. Ich würde den ersten Satz von Satz 2 grundsätzlich genauso formulieren wie jenen in Satz 1."


    Damit war er auch mit diesem Sazu fertig und kam direkt zum letzten. "Schließlich stellt sich mir noch die Frage, wieso für eine Appellatio an den Senat eine Frist von drei Tagen genannt wird, in den anderen Fällen aber nicht. Ich würde sie auch dort streichen, Satz 3 und 4 tauschen und im dann neuen Satz 4 formulieren 'Wird eine Appellatio abgelehnt oder bis zum drei Tage nach Urteilsverkündung keine eingebracht, gilt ein Urteil als bestätigt.'"

  • Durus seufzte, doch hatten einige Einwände des Praetor sicherlich großen Sinn - die Vorlage des Tiberiers war ja auch aus dem Stegreif entstanden und hatte sich noch stark an der ursprünglichen Vorlage orientiert. Und so versuchte der Consul, die Änderungsvorschläge nun zu berücksichtigen:


    "Ich fasse zusammen:


    (1) Gegen Urteile sämtlicher ordentlicher Gerichte kann vom Angeklagten oder Kläger an die Tribuni Plebis appelliert werden. Diese können das Urteil nach Prüfung abwenden, womit es im nächsten Jahr zu einer Neuverhandlung kommt, sofern der zuständige Praetor des nächsten Jahres nicht von einer Verfolgung der Tat absieht.
    (2) Weiterhin ist eine Appellation an den Kaiser zulässig. Bei Annahme kann der Kaiser den Fall neu verhandeln. Die Form erfolgt dabei nach den kaiserlichen Bestimmungen. Es steht dem Kaiser frei, das Strafmaß zwischen Freiheits- und Geldstrafe angemessen umzuwandeln.
    (3) Im Falle einer Anklage gegen einen Senator, steht es diesem frei, seinen Fall vor dem Senat verhandeln zu lassen. Dies kann auch in Form einer Neuverhandlung nach Verkündung des Urteils geschehen.
    (4) Wird innerhalb von drei Tagen nach Urteilsverkündigung keine eingebracht oder die Appellatio abgelehnt, gilt ein Urteil als bestätigt.


    Ich habe mir die Freiheit genommen, die letzten Sätze umzustellen, sowie die Neuverhandlung nach Absatz (1) genauer zu spezifizieren. Wäre diese Form akzeptabel?"

  • Quarto hatte sich eifrig Notizen auf einer Wachstafel gemacht und dabei bereits einige Formulierungen gestrichen und andere ergänzt.
    Jetzt bat er um das Wort und stellte das Geschriebene als seinen Gegenvorschlag vor:


    (1) Gegen die Urteile ordentlicher Gerichte kann vom Angeklagten oder Kläger an einen amtierenden Tribunus Plebis appelliert werden. Dieser kann das Urteil nach Prüfung per Veto abwenden und dadurch eine Neuverhandlung im darauf folgenden Amtsjahr erzwingen.
    (2) Gegen die Urteile ordentlicher Gerichte kann vom Angeklagten oder Kläger an den Senat appelliert werden, wenn der Angeklagte selbst Vollsenator ist. Von den amtierenden Consuln ist eine Neuverhandlung in Form einer Anhörung im Senat unter ihrer Leitung anzusetzen. Das Senatsurteil erfolgt in Form eines Decretum Senatus.
    (3) Gegen die Urteile sämtlicher Gerichte kann vom Angeklagten oder Kläger an den Imperator Caesar Augustus appelliert werden. Dieser kann das Urteil bestätigen oder neu verhandeln lassen. Die Form der Neuverhandlung erfolgt dabei nach den kaiserlichen Bestimmungen.
    (4) Eine Appellatio muss innerhalb von drei Tagen nach Urteilsverkündigung eingebracht werden. Nach Ablauf dieser Appelationsfrist gilt ein Urteil als bestätigt.
    (5) Wird eine Appellatio abgewiesen, dann gilt das Urteil als bestätigt.
    (6) Gegen ein bestätigtes Urteil ist keine Appellation zulässig.


    Das ist mein Vorschlag für eine Neuregelung auf Grundlage der von Consul Tiberius Durus eingebrachten Neufassung. Sie enthält jedoch einige Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen, die ich für wichtig erachte.“

  • Macer wog die beiden Formulierungsvorschläge im Kopf gegeneinander ab. "Ich halte den Vorschlag von Aelius Quarto für besser strukturiert", gab er dann seinen Kommentar ab. "Allerdings würde ich nicht so formulieren, dass bei einer Appellatio an den Senat eine Neuverhandlung angesetzt werden muss. Es sollte dem Senat als Appellationsinstanz so wie den anderen beiden Instanzen auch das Recht zustehen, die Appellatio zu prüfen und gegebenenfalls ohne Neuverhandlung abzuweisen. Ich würde den Consuln das Recht zuzugestehen, über die Ablehnung einer Appellatio zu entscheiden."

  • "Mir wäre es außerdem wichtig, dass eine Appellation zu jedem Zeitpunkt stattfinden kann, also auch schon vor Eröffnung der Verhandlung. Dies würde eine Gerichtsverhandlungen, die kurz darauf ohnehin von neuem zu verhandeln ist, ersparen.


    Abgesehen davon würde ich durch die Volkstribunen keine Neuverhandlung im nächsten Jahr erzwingen, sondern auch die Möglichkeit bieten, die Klage fallen zu lassen."


    wandte Durus ein, der sich inzwischen nicht mehr sicher war, ob er seine Meinungen aus dem Stegreif in einen wörtlichen Vorschlag gießen konnte und dies lieber Quarto überließ, der heute offenbar ein besseres Händchen dafür hatte.

  • “Wenn die Consuln alleine darüber entscheiden können, ob der Senat einen Fall neu verhandelt oder nicht, würde dieses Vorrecht damit auch ihr Recht ersetzen die Entscheidungen eines untergeordneten Magistrats – hier also der Praetoren – aufzuheben?


    Wenn wir den Prozessteilnehmern die Möglichkeit eröffnen, eine Verhandlung per Appellatio bereits vor ihrer Eröffnung zu stoppen, dann gehen wir natürlich das Risiko, dass die ordentlichen Gerichte ausgehebelt werden. Aber gut, wenn wir dieses Risiko auf uns nehmen wollen, dann ließe sich das sicherlich entsprechend verankern. Allerdings muss dann auch geregelt werden, ob damit das Anrecht auf eine einmalige Appellatio aufgebraucht ist, oder in diesem speziellen Fall eben nicht.


    Bei dem Veto durch einen Volkstribun: ob eine Verhandlung neu angesetzt oder die Anklage fallen gelassen wird, diese Entscheidung würde aber noch immer der zuständige Praetor treffen, oder?“

  • "Ersetzt das Recht der Intercessio? Was meinst du damit?"


    fragte Durus ein wenig verwirrt.


    "Wenn es einem Senator ohnehin zusteht, sich an den Senat zu wenden, hebelt er damit doch nichts aus, sondern verkürzt nur den Weg - wozu eine Verhandlung, die daraufhin sowieso annulliert wird? Ebenso kann sich ein Plebejer doch jederzeit an den Volkstribun wenden - wenn die Anklage möglicherweise ungerechtfertigt ist, müsste gar kein Prozess stattfinden, wenn er danach ohnehin aufgehoben wird!


    Zu den Neuverhandlungen nach dem Veto: Ich würde es den nächsten Praetoren überlassen. Deine aktuelle Formulierung wirkt jedoch auf mich so, dass der neue Praetor in jedem Fall eine Verhandlung ansetzen muss."

  • Erneut strich, kritzelte, löschte und schrieb Quarto auf seiner Tafel herum.


    Dann...
    “Ich versuche eure Vorschläge in einen Gesetzestext zu fassen. Leider lässt sich dabei kaum vermeiden, dass dieser etwas länger gerät.


    (1) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an einen amtierenden Tribunus Plebis appelliert werden. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder durch sein Veto eine Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben. Durch das Veto wird eine Neuverhandlung im darauf folgenden Amtsjahr erwirken, sofern das zuständige Gericht nicht von einer Erhebung der öffentlichen Klage absieht.
    (2) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Senat appelliert werden, wenn der Angeklagte selbst Vollsenator ist. Die Appellation ist an einen der amtierenden Consuln zu richten. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und eine Neuverhandlung in Form einer Anhörung im Senat unter seiner Leitung ansetzen. Das Senatsurteil erfolgt in Form eines Decretum Senatus.
    (3) Gegen jedes Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Imperator Caesar Augustus appelliert werden. Dieser kann die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und neu verhandeln lassen. Die Form der Neuverhandlung erfolgt dabei nach den kaiserlichen Bestimmungen.
    (4) Eine Appellation kann ab Erhebung der öffentlichen Klage und bis drei Tagen nach Urteilsverkündigung eingebracht werden. Nach Ablauf dieser Appelationsfrist gilt ein Urteil als bestätigt.
    (5) Wird eine Appellation abgewiesen, dann gilt das Urteil als bestätigt.
    (6) Gegen ein bestätigtes Urteil ist keine Appellation zulässig.


    Beim Appellationsrecht an den Senat würde nach diesem Vorschlag also der angerufene Consul darüber entscheiden, ob die Appellation zugelassen wird. Sollte der Senat darüber entscheiden, so wie es Praetor Urbanus Purgitius Macer vorgeschlagen hat, dann müsste dies innerhalb einer Debatte oder Anhörung geschehen. Da könnte dann auch gleich die Neuverhandlung stattfinden, so meine ich. Deshalb diese Lösung.“

  • Auch Macer störte es nicht, wenn ein Gesetz länger wurde, solange es dadurch eindeutiger wurde.


    "Ich sehe noch eine Ungenauigkeit in dem Vorschlag", meldete er sich aber noch einmal zu Wort. "Mit Satz 5 kommen wir nämlich so nicht mehr hin. Nehmen wir an, eine Person wird verklagt und wendet sich noch vor dem Beginn der Verhandlung an einen Volkstribun. Dieser lehnt die Appellatio ab. Gilt das Urteil damit, egal wie es ausfällt, schon als bestätigt? Oder hat die Person nach Urteilsverkündung erneut die Möglichkeit, noch einmal an einen Volkstribun zu appellieren? Ferner stellt sich in Verbindung mit Satz 6 die Frage, ob man nach einer erfolglosen Appellatio an einen Volkstribun noch an den Kaiser appellieren kann. Nach den Worten des Gesetzes kann man dies nicht, denn die erste erfolglose Appellatio würde das Urteil bestätigen und gegen ein solches würde keine weitere Appellatio möglich sein."


    Er machte eine kurze Pause, um sicherzugehen, dass alle Anwesenden seinen Überlegungen folgen konnten. "Ich schlage daher vor, Satz 5 und 6 ersatzlos zu streichen. Die Ablehnung einer Appellatio gegen ein Urteil hätte damit noch immer die gewünschte Folge, nämlich dieses zu bestätigen, allerdings möglicherweise erst nach einigen Tagen. Gleichzeitig wären dadurch mehrere Appellationes gestattet, was ich für sinnvoll halte."

  • “Ja, dass stimmt, dass ist auch mit dem jetzigen Vorschlag noch problematisch. Würden wir das Gesetz so wie es jetzt ist verabschieden, dann müssten sich die Prozessbeteiligten überlegen, ob sie bereits vor oder während des Verfahrens appellieren, oder erst nach der Urteilsverkündung.
    Das, da gebe ich dir recht, kann ungerecht sein.
    Aber die Zahl der möglichen Appellationen offen lassen?
    Nein, ich bin entschieden dagegen!
    Ein Prozess könnte dann durch ständige Eingaben andauernd gestört und verzögert werden. Schließlich muss jede Appellation sorgfältig geprüft werde. Und was passiert, wenn mehrere Appellationen gleichzeitig erhoben werden? Eigentlich sollten alle objektiven Prüfungen zum selben Ergebnis kommen, doch die Wirklichkeit sieht manchmal anders aus. Ein Volkstribun lehnt ab, ein Consul stimmt zu und schon würden Zweifel an unserem Recht entstehen.
    Maximal eine Appellation vor oder während des Verfahrens und eine nach Urteilsverkündung, und das für beide Prozessparteien, damit könnte ich mich einverstanden erklären, aber für mehr nicht. Und es muss auch ganz klar sein, dass es gegen eine Appellationsinstanz keine Rechtsmittel mehr geben darf.“

  • "Aber wäre dies denn zwangsläufig gerechter?", warf Macer sofort ein. "Wenn ich an den Kaiser appelliere, so hat dieser doch mit seiner umfangreichen Rechtsabteilung eine ganz andere Möglichkeit, ein Urteil auf möglich Fehler zu überprüfen, als dies ein Volkstribun könnte. Dafür ist der Kaiser jedoch ein einziger Mann und darüberhinaus noch sehr beschäftigt, so dass die Prüfung lange auf sich warten lassen kann. Einer der Volkstribune würde da vielleicht viele eher Zeit für mich haben. Ich denke daher, man sollte allen Beteiligen schon offen lassen, an wen sie sich wenden und ihnen auch mehrere Versuche zugestehen. Wer dies überreizt, macht sich ohnehin selber lächerlich und da die Zahl der Volkstribune ohnehin auch nicht unbegrenzt ist, ist schon eine Grenze gegeben."


    Den Einwand, dass ein Prozess durch ständige Eingaben gestört wird, wollte er aber auch noch auf anderem Wege entkräften. "Stören würde sich ein Prozess daran ja ohnehin nicht. Wir haben an keiner Stelle festgelegt, dass eine Appellatio bereits vor ihrer Beurteilung aufschiebende Wirkung erhalten würde. Ich halte dies auch für sehr gut so. Denn dann ein ein Prozess völlig unbehelligt weiterlaufen, solange der Kaiser, der Senat oder ein Volkstribun eine Appellatio prüft, so dass die von dir befürchteten Verzögerungen durch viele Appellationes nicht auftreten würden."

  • “Nein, eine Appellation hat qua Gesetz keine Aufschiebende Wirkung. Aber welcher Prozess könnte unbeeindruckt fortgeführt werden, mit dem Wissen, dass eine Appellation an den Imperator Caesar Augustus gerichtet wurde und von diesem zumindest nicht nach nur kurzer Prüfung sofort zurückgewiesen wurde?“

  • "Ich würde einer Appellatio ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zusprechen. Im Notfall kann ein Volkstribun ja auch ein prophylaktisches Veto einlegen, das er zurückzieht, nachdem er die Sachlage geprüft hat."


    meinte Durus achselzuckend.


    "Nichtsdestotrotz teile ich die Ansicht von Purgitius Macer, dass es keine Rolle spielt ob ein Angeklagter an verschiedene Instanzen appellieren kann. Die Volkstribune werden sich kaum gegen das Urteil des Kaisers stellen, sondern sich diesem anschließen. Ebenso die Consuln."

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!