Appellation II

  • "Es soll abgestimmt werden über die Streichung von §§ 42.1 und 43, sowie Neufassung von § 42 des Codex Iuridicialis:


    § 42 Appellatio
    (1) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an einen amtierenden Tribunus Plebis appelliert werden. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder durch sein Veto eine Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben. Durch das Veto wird eine Neuverhandlung im darauf folgenden Amtsjahr erwirkt, sofern das zuständige Gericht nicht von einer Erhebung der öffentlichen Klage absieht.
    (2) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Senat appelliert werden, wenn der Angeklagte selbst Vollsenator ist. Die Appellation ist an einen der amtierenden Consuln zu richten. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und eine Neuverhandlung in Form einer Anhörung im Senat unter seiner Leitung ansetzen. Das Senatsurteil erfolgt in Form eines Decretum Senatus.
    (3) Gegen jedes Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Imperator Caesar Augustus appelliert werden. Dieser kann die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und neu verhandeln lassen. Die Form der Neuverhandlung erfolgt dabei nach den kaiserlichen Bestimmungen.
    (4) Eine Appellation kann ab Erhebung der öffentlichen Klage und bis drei Tagen nach Urteilsverkündigung eingebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist keine Appellation mehr zulässig.


    Darüber soll der Senat nun befinden:


    Seid Ihr für diesen Beschluss, so stimmt mit ja [ :dafuer:],
    seid Ihr dagegen, so stimmt mit nein [ :dagegen:]"


    Sim-Off:


    Anwesende stimmberechtigte Senatoren


    Spurius Purgitius Macer
    Medicus Germanicus Avarus
    Gaius Octavius Victor
    Marcus Octavius Maximus
    Manius Tiberius Durus
    Herius Claudius Menecrates
    Titus Helvetius Geminus
    Lucius Aelius Quarto
    Potitus Vescularius Salinator
    Marcus Aurelius Corvinus
    Quintus Germanicus Sedulus
    Kaeso Annaeus Modestus
    Marcus Decimus Livianus
    Lucius Flavius Furianus
    Marcus Vinicius Lucianus
    Lucius Annaeus Florus
    Manius Flavius Gracchus
    Titus Aurelius Ursus
    Publius Matinius Agrippa



    Abwesende stimmberechtigte Senatoren


    Quintus Tiberius Vitamalacus
    Marcus Vinicius Hungaricus



    19 von 21 Vollsenatoren sind anwesend.
    Damit ist der Senat beschlussfähig.


    Die Abstimmung endet am Sonntag, den 24.1.,
    oder vorher, wenn alle anwesenden und stimmberechtigten Senatoren ihre Stimme abgegeben haben.

  • Auch diesmal folgte Germanicus Sedulus seinem Patron erstaunlicherweise. Und so waren auch hier die negativen Stimmen sehr überschaubar.


    "Der Antrag wurde angenommen. Die Abstimmung ist geschlossen."


    verkündete der Consul daher zufrieden.



    ABSTIMMUNG
    DECRETUM SENATUS



    Die laufende Abstimmung ist beendet.


    Nach Abstimmung ist das Decretum Senatus
    angenommen.


    Die laut CODEX UNIVERSALIS nötige Mehrheit
    von 60% des Senates wurde also erreicht.


    Somit tritt das Decretum Senatus in Kraft.


    gez. Manius Tiberius Durus
    ------------------------------ Consul -----------------------------

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