Zu einem passenden Zeitpunkt in einer der Senatssitzungen kurz vor Ende seiner Amtszeit ergriff Macer selber das Wort, um einen Gesetzesvorschlag einzubringen. "Senatoren, durch die amtierende Auctrix der Acta Diurna, Decima Seiana, ist der Wunsch an mich heran getragen worden, die Regularien zur Ernennung und Absetzung des Auctors zu vereinfachen und die gesetzliche Regelugnd en Gepflogenheiten anzupassen. Sie schlägt die folgende Änderung vor." Damit griff er zu einer Wachstafel und trug deren Inhalt vor.
Codex Universalis, Pars Prima, § 7.2 Acta Diurna, Absatz 2
alt: (2) Die Acta Diurna wird von einem Auctor geleitet der die Verfügungsmacht laut Absatz 1 kommissarisch wahrnimmt. Der Auctor wird per Decretum Senatus gewählt. Seine Amtsperiode entspricht in ihrer Dauer der des Cursus Honorum. Ein vorzeitigen Entlassung aus dem Amt bedarf hingegen einer 3/4 Mehrheit.
neu: (2) Die Acta Diurna wird von einem Auctor geleitet, der die Verfügungsmacht laut Absatz 1 kommissarisch wahrnimmt. Der Auctor wird per Decretum Senatus gewählt. Seine Amtszeit endet mit seinem Rücktritt oder durch Abberufung durch den Senat. Für eine Entlassung aus dem Amt bedarf es jedoch einer 3/4 Mehrheit.
"Ich unterstütze diesen Vorschlag und halte ihn für angemssen. Es wäre möglich, ihn darum zu erweitern, eine Berichtspflicht des Auctors gegenüber dem Senat ausdrücklich festzuhalten. Dagegen spricht, dass das Gesetz schon jetzt regelt, dass der Auctor die Verfügungsmacht nur kommissarisch wahrnimmt und sich daraus implizit ergibt, dass der Senat Berichte anfordern kann." Fragend blickte er in die RUnde, ob es Wortmeldungen dazu gäbe.