"Decuriones!" wandte Witjon sich an die Versammelten, als die Tagesordnung zu einem Punkt kam, der ihn selbst betraf. "Ich habe notwendigerweise den Entwurf für eine Geschäftsordnung des Ordo Decurionum ausgearbeitet. Exemplare werden ausgeteilt." Sklaven eilten umher und verteilten Wachstafeln, dann ließ Witjon die Geschäftsordnung laut verlesen.
GESCHÄFTSORDNUNG – ORDO DECURIONUM MOGONTIACI
§ 1 Vorsitz
(1) Den Vorsitz über die Sitzungen führt der ältere der Duumviri. Er kann den Vorsitz an seinen Kollegen teilweise oder ganz abtreten.
(2) Ihnen sitzen zwei Schriftführer aus den Reihen der Stadtschreiber bei.
§ 2 Sitzungsturnus
(1) Der Ordo Decur tagt jeweils an den kalenden jedes Monats.
(2) Auf Antrag eines Abgeordneten oder des Statthalters kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Der Ordo Decurionum ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der nicht entschuldigten Abgeordneten anwesend ist.
(2) Als anwesend gilt ein Abgeordneter, wenn seine Anwesenheit zu Beginn der Sitzung festgestellt wurde.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Decuriones sind verpflichtet, an den Arbeiten des Ordo Decurionum teilzunehmen.
(2) Decuriones genießen Rederecht, Stimmrecht sowie Antragsrecht.
(3) Beisitzer genießen Rederecht sowie Antragsrecht.
§ 5 Die Rede
(1) Das Rederecht gilt nur für Äußerungen zur Sache.
(2) Der Princeps Curiae erteilt das Wort.
(3) Der Vorsitzende kann den zur Ordnung rufen, der die Rede stört, oder ihm das Wort entziehen. Er kann außerdem bei gröblichen Ordnungsverletzungen von der Sitzung ausschließen.
§ 6 Die Abstimmung
(1) Der Princeps Curiae stellt die Frage so, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
(2) Abgestimmt wird durch Handzeichen.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit.
Stimmengleichheit verneint die Frage.
§ 7 Anträge
(1) Anträge werden als Verhandlungsvorlagen auf die Tagesordnung gesetzt.
(2) Über einen Antrag muss Beraten werden.
(3) Nach Schluss der Beratung wird über den Antrag abgestimmt.
(4) Ein gescheiterter Antrag kann erst nach Ablauf von vierzehn Tagen erneut vorgelegt werden.
§ 8 Decreta
(1) Der Ordo Decurionum beschließt Decreta Civitatae und Mandata Civitatae.
(2) Für die Verabschiedung eines Decretum Civitatae ist eine Mehrheit von 60% der Abgeordneten notwendig.
(3) Ein verabschiedetes Decretum wird vom Vorsitzenden ausgefertigt und öffentlich in der Curia ausgehängt.
(4) Jedes Decretum soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen.
Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt es mit dem siebten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es in der Curia ausgehängt wurde.
§ 9 Ausscheiden eines Mitglieds
Aus dem Ordo Decurionum auszuscheiden ist möglich lediglich durch Tod, Austritt, Enthebung durch Mehrheitsbeschluss, oder kaiserlichen Beschluss.
§ 10 Protokolle
(1) Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
(2) Die Protokolle werden an die Mitglieder der Curia ausgegeben.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zwiedrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Während einer Sitzung auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Verabschiedung in Kraft.