zur Lex Minicia

  • Er es war das erste Mal das er sich hier zum sprechen erhob seit er so schwer erkrankt war. Seine Glieder fühlten sich schwer an und doch hatte er den Stock den er zum Gehen als Stütze nahm auf dem Boden liegen lassen. „Patres Conscripti.“ Begann er aber das Sprechen hier kam ihm ungewohnt schwer vor.


    Er räusperte sich und setzte weiter an. „Ehren werte Mitsenatoren ich spreche heut zu euch weil ich glaube das eines unserer Gesätze nicht vollständig in seinem Gesetzestext bei uns festgeschrieben ist. Es handelt sich um die Lex Minicia in der bei uns lediglich im Wortlaut steht. >Sie bestimmte über den Status eines Kindes und verfügte, wenn ein Elternteil Peregrinus war, daß auch das Kind Peregrinus sein muß. Sonst wäre das Kind einer römischen Mutter Römer geworden, da nach ius gentium das Kind dem Status der Mutter folgte.< Das kann aber so nicht stimmen da. Wenn Conubium zwischen einem Bürger und einer Peregrinen besteht. Dies kann in so weit nicht stimmen weil Conubium hat immer zur Folge das die Kinder der Rechtstellung ihrer Väter folgen. Und ein Bürger kann keinen Peregrinus in seiner Väterlichen Gewalt gaben. Das geht schon nach dem ius gentium nicht. Vielmehr wurde die Lex Minicia erlassen um zu verhindern das, das unehelich Kind zwischen Bürgern und Peregrinen Bürger wird. Da es nach ius gentium ja wie ich eben schon gesagt habe und es auch in unserem derzeitigen Gesätz steht so wäre. Das ein uneheliches Kind einer Bürgerin mit einem Peregrinus römischer Bürger werden würde. So wie ich aber schon ausgeführt habe Muss das Ehelich Kind eines Bürgers der mit wem auch immer Conubium hat römischer Bürger werden. Nicht nur allein des ius gentium wegen nein sonst könnte ja der Vater eines solchen Sohnes diesen nicht als Erben einsetzten. Da ja laut Lex Iulia, Peregrine, Junianische Latiner und unverheiratete nicht als Erbe eingesetzt werden dürfen noch darf man ihnen Vermächtnissen vermachen. Dies dürfen wie wir alle wissen nur Miles die nicht den strengen Regeln der Testamentserrichtung unterworfen sind wie wir anderen. Ich beantrage daher das der Text der Lex Minicia so weit angepasst wird das sich die Regelung nur auf Kinder bezieht deren Eltern kein Conubium miteinander haben. Ich danke euch für euer Zuhören.“

  • Senator Iulius. erhob Hungi seine Stimme, etwas verwundert.


    Die Lex Minicia gilt ja ohnehin nur für den Fall, wenn dem Peregrinus kein Conubium erteilt wurde. Sonst wäre das Institut des Conubium und demzufolge des iustum matrimonium ja komplett unnütz und obsolet.


    Sim-Off:

    Siehe hier.

  • Ja anscheinend war bei seiner Ansprache etwas nicht richtig klar geworden. Denn genau das hatte er ja gesagt. „Das sind ja meine Worte Consular Vinicius es macht nur sind wen das Gesetz nur auf die angewandt wird die kein Conubium mit einander haben. Wie ich aber schon ausgeführt haben steht es in unserem Gesetzestext nicht so drin. Denn da steht nur das: Wenn ein Elternteil Peregrinus ist, daß auch das Kind Peregrinus sein muß. Und das allein reicht nicht aus wie wir beide grade eben fest gestellt haben. Es geht mir, wie man leicht feststellen kann, nicht um eine Änderung des Sinnes. Sonder nur um eine Text Ergänzung, die im Text klar macht, das dies keine Anwendung auf rechtsgültige Ehen und somit rechtlich anerkannte Kinder römischer Bürger hat. Sondern sich auf den Fall bezieht das kein Conubium zwischen beiden Eltern besteht.“ Erläuterte er noch mal ruhig. Vielleicht hatte er sich falsch ausgedrückt.



    Sim-Off:

    Es geht nur und den Text der unter Gesätze verlinkt ist. So wie es dasteht wird es ja angewendet. Und nicht jeder der da nach sieht wird auch gleich unter Ehe nachschlagen. Denn der Text unter Lex Minicia steht ja ein eindeutig da und sagt das es immer so, also ohne Ausnahme ist.

  • Ahso. antwortete er.


    An sich ist es die Aufgabe von Juristen, solche Querverweise herzustellen und darüber zu referieren, den Nachwuchs zu bilden und selbstverständlich auch betroffene Personen zu unterrichten. Aber wenn der Senat eine diesbezügliche Erweiterung beschließen möchte, werde ich dem nicht wirklich entgegenstehen.

  • Auch wenn sich Macer bei juristischen Themen zurückzuhalten pflegte, kramte er bei dieser Diskussion wieder einmal seinen halbgaren juristischen Sachverstand hervor und meldete sich zu Wort. "Ich denke, es gilt ja stets der Grundsatz, dass das speziellere Recht das allgemeinere aussticht. Welches ist nun das allgemeine und das speziellere Recht in diesem Fall? Unter der Annahme, dass die Lex Minicia die allgemeine Regelung ist, die durch die Verleihung eines Conubiums im Speziellen ausgesetzt wird, brauchen wir wohl keine zusätzlichen Festlegungen."

  • Brauchen würden wir es tatsächlich nicht. bestätigte er. Aber manches Mal werden im Gesetz Verweisungen hergestellt, um auf eine wichtige Regelung hinzuweisen oder um - man möge mir den saloppen Spruch bitte verzeihen - es narrensicher zu machen.

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