CODEX ULPIANUS

  • INHALTSVERZEICHNIS
    - CODEX ULPIANUS -



    PARS PRIMA ? GRUNDSÄTZLICHES
    § 1 Änderungen des Codex Ulpianus


    PARS SECUNDA ? ALLGEMEINE GERICHTSORDNUNG


    SUBPARS PRIMA - Grundsätzliches
    § 1 Allgemeines
    § 2 Gerichtsverfahren


    SUBPARS SECUNDA - Abwicklung von Klagen
    § 3 Ladung
    § 4 Erste Anhörung
    § 5 Einstufung
    § 6 Urteil


    SUBPARS TERTIA - Gerichtshöfe
    § 7 IUDICIUM PRIMUM ? Stufe I
    § 8 IUDICIUM SECUNDUM ? Stufe II
    § 9 IUDICIUM IMPERATORIS (TERTIUM) ? Stufe III
    § 10 IUDICIUM PROCONSULIS ? Sonderform


    SUBPARS QUARTA - Punkte zum Tätigwerden
    § 11 Amtsvergehen
    § 12 Wiederaufnahme


    PARS TERTIA ? STRAFGESETZTEIL


    SUBPARS PRIMA - Hochverrat
    § 1 Hochverrat gegen Imperator Caesar Augustus und den Römischen Staat
    § 2 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
    § 2a Tätige Reue


    SUBPARS SECUNDA - Gefährdung der kaiserlichen Ordnung
    § 3 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
    § 4 Verbreiten von Propagandamitteln verbotener Organisationen
    § 4a Verwenden von Kennzeichen gesetzeswidriger Organisationen
    § 5 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
    § 6 Staatsfeindliche Sabotage
    § 7 Staatsfeindliche Einwirkung auf Exercitus Romanus und öffentliche Sicherheitsorgane
    § 8 Verunglimpfung des Imperator Caesar Augustus
    § 8a Verunglimpfung des Römischen Reiches, des Imperator Caesar Augustus und seiner Symbole
    § 8b Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen


    SUBPARS TERTIA - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
    § 9 Begriff des Staatsgeheimnisses
    § 10 Landesverrat
    § 11 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
    § 12 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
    § 13 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
    § 14 Landesverräterische Agententätigkeit
    § 15 Geheimdienstliche Agententätigkeit
    § 16 Friedensgefährdende Beziehungen
    § 17 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts


    SUBPARS QUARTA - Falsche uneidliche Aussage und Meineid
    § 18 Falsche uneidliche Aussage
    § 19 Meineid
    § 20 Verleitung zur Falschaussage


    SUBPARS QUINTA - Personendelikte
    § 21 Beleidigung
    § 22 Üble Nachrede
    § 23 Verleumdung
    § 23a Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
    § 24 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
    § 25 Wechselseitig begangene Beleidigungen
    § 26 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil


    SUBPARS SEXTA ? Daten und Geheimnisse
    § 27 Ausspähen von Daten
    § 28 Verletzung von Privatgeheimnissen


    SUBPARS SEPTIMA - Betrug und Untreue
    § 29 Betrug
    § 30 Untreue
    § 31 Datenveränderung


    SUBPARS OCTA - Dienstvergehen
    § 32 Vertrauensbruch im diplomatischen Dienst
    § 33 Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht § 34 Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen



  • PARS PRIMA ? GRUNDSÄTZLICHES
    § 1 Änderungen des Codex Ulpianus


    Eine Änderung des Codex Ulpianus kann nur durch den Imperator Caesar Augustus erfolgen. Besonders die Praetoren sind allerdings angehalten Fehler und Verbesserungen aufzuzeigen.


    PARS SECUNDA ? ALLGEMEINE GERICHTSORDNUNG


    SUBPARS PRIMA - Grundsätzliches
    § 1 Allgemeines


    Der Praetor ist jener Hoheitsträger, dem im Normalfall die Jurisdiktion im Imperium Romanum obliegt (Vorsitzender Richter im Iudicium I und Iudicium II). Auf imperialer Rechtsstufe hat der Imperator Caesar Augustus durch das Iudicium Imperatoris (Tertium) oberste Priorität, bei ausschließlich innerprovinzieller Rechtsprechung liegt diese beim dortigen Iudicium Proconsulis. Hauptaufgabe des Praetors ist es nach eingehenden Actiones (Klagen) über den konkreten Streitfall zu entscheiden. Im Allgemeinen ist die Jurisdiktion in jeglicher Form an diese Allgemeine Gerichtsordnung gebunden, doch ein Rechtschutzbedürfnis, das von dieser und anderen Rechtsdekreten nicht abgedeckt wird kann trotzdem von ihr befriedigt werden. Sollte es also keinen zutreffenden Punkt geben so hat die Jurisdiktion ihre Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. Jeder Bürger hat das Recht auf eine begründete Klage und Anhörung. Dem Angeklagten wird immer Gelegenheit gegeben sich zu äußern. Sollte dieser aber entweder nicht auffindbar sein oder willentlich nicht aussagen, so kann das Gericht in seiner Abwesenheit urteilen.


    § 2 Gerichtsverfahren


    Alle Gerichtshöfe (Ausnahme: Iudicium Proconsulis) tagen in der Basilica Traiana in Roma. Es kommen sowohl Kläger als auch Angeklagter zu Wort. Vom Gericht können andere Personen zur Klärung des Sachverhaltes geladen werden. Wiederrechtliches Erscheinen vor Gericht wird wie unter § 2 Erste Anhörung geschildert gehandhabt und geahndet.
    Als übergeordneter Prozessbeobachter fungiert der Censor. Zum Beispiel bei: Verdacht auf Unzulänglichkeit eines Teils des Gerichts. Die Einstufung des Falles und Zuweisung zum zuständigen Gerichtshof erfolgt durch die beiden Praetoren. Auch gegen diese Einstufung kann beim Censor Einspruch eingelegt werden.
    Gegen ein Urteil kann von jedem Beteiligten Einspruch eingelegt werden. Es erfolgt eine Prüfung durch die Praetoren, die den Fall nun im Minimum eine Stufe höher verhandeln müssen. Gegen diese Neueinstufung kann beim Censor Einspruch eingelegt werden. Es kann auch eine sofortige Verweisung an das Iudicium Imperatoris verlangt werden.
    Zu jedem Zeitpunkt des Rechtsstreites können die Beteiligten von ihrem Recht als Römischer Bürger gebrauch machen und den Imperator anrufen und der Fall wird ihm dann nach Prüfung direkt unterstellt. (Iudicium III.)
    Sowohl Kläger als auch Beklagter können im allgemeinen durch eine Drittperson nicht vertreten werden. Der Rechtsstreit beginnt immer mit der Einreichung einer Actio (Klage), die in der Basilica Traiana veröffentlicht wird oder direkt an den Praetor zu senden ist.


    SUBPARS SECUNDA - Abwicklung von Klagen
    § 3 Ladung


    Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur ?Ersten Anhörung?. Folgt der Geladene nicht, so kann er in einem Versäumnisverfahren zur Strafe für seine Prozessweigerung (Contumacia) gemäß dem Klagebegehren verurteilt werden. Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung (Evocatio), sei es litteris, also durch schriftlichen, amtliche zugestellten Ladungsbefehl, sei es Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel (Basilica Traiana).


    § 4 Erste Anhörung


    Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in einem Thread in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Antworten oder Kommentare nicht geladener Personen werden zunächst gelöscht und bei Wiederholung kann der betreffende mit, je nach Art der Störung, mit empfindlichen Strafen rechnen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und der vorsitzende Richter wird versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt und die Einstufung des Falles vorgenommen.


    § 5 Einstufung


    Nach erfolglosem Beenden der Ersten Anhörung wir der Fall eingestuft und an einen der drei Gerichtshöfe verwiesen
    Dies sind: Iudicium Primum, Iudicium Secundum, Iudicium Imperatoris (Tertium)


    § 6 Urteil


    Das Urteil wird schriftlich abgefasst und als Schlusswort in den Verhandlungsthread geposted. Es hat verbindliche Wirkung. Gegen das Urteil kann durch Berufung (Appellatio) an den Imperator Einspruch eingelegt werden oder durch einfache Berufung an die beiden Praetoren. Der Fall wird dann nach einer Prüfung durch den Imperator ggf. an den Imperatorischen Gerichtshof verwiesen oder lediglich in einem höherwertigen Gerichtshof neuverhandelt.


    SUBPARS TERTIA - Gerichtshöfe
    § 7 IUDICIUM PRIMUM ? Stufe I


    Beim diesem einfachsten Gerichtshof wird der Vorsitz vom amtierenden senatorischen Praetor geführt, dem der imperiale Praetor beisitzt. Sollte einer der Praetoren verhindert sein, so ernennt der verbliebene für den aktuellen Fall einen Iudex. Dieser muss den senatorischen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein. Jeder Prozessbeteiligte kann sich beim Censor über diese Nominierung beschweren, wenn er Zweifel an zum Beispiel dessen Unparteilichkeit hat. Dieser wird die Vorwürfe nach bestem Gewissen prüfen und kann den Praetor anweisen einen neuen Iudex zu nominieren.
    Das Urteil wird von beiden Richtern erstellt und vom Vorsitzenden verkündet.


    § 8 IUDICIUM SECUNDUM ? Stufe II


    Den Vorsitz dieses Gerichtshofes führt der amtierende senatorische Praetor zusammen mit dem imperialen Praetor. Als Beisitzer werden vom Gericht zwei Iudices ernannt. Diese müssen die allgemeinen Bedingungen für diesen Posten erfüllen. Sie sollen die personelle und moralische Breite des Gerichts vergrößern.
    Die Urteilsfindung wird durch alle diese vier Richter durchgeführt. Doch haben hier die beiden Praetoren das letzte Wort, obwohl eine Einstimmigkeit der Richter Ziel ist.


    § 9 IUDICIUM IMPERATORIS (TERTIUM) ? Stufe III


    Hier liegt der Vorsitz in den Händen des Imperator Caesar Augustus. Beratende Funktion haben hier die beiden beisitzenden Richter. Dies sind die beiden Praetoren. Auch hier ist eine Einstimmigkeit erstrebenswert, doch hat der Imperator das letzte Wort.
    Sollte einer oder beide der Praetoren nicht greifbar sein, so ernennt auch hier der Imperator Caesar Augustus Iudices unter den allgemeinen Restriktionen.
    Da hier die oberste Instanz der Gerichtsbarkeit erreicht ist, ist das Urteil absolut bindend.


    § 10 IUDICIUM PROCONSULIS ? Sonderform


    Das Iudicium Proconsulis tagt im Grundsatz wie das Iudicium Imperatoris, Vorsitzender ist hier der Proconsul und die beiden beisitzenden Richter sind senatorische Bürger der betreffenden Provinz. Allgemein ist zu verfahren wie in den anderen Gerichtshöfen.
    Berufung gegen dieses Gericht führt zum Iudicium Imperatoris nach Rom.


    SUBPARS QUARTA - Punkte zum Tätigwerden
    § 11 Amtsvergehen


    Sollte der Tribunus Plebis die Handlung eines Magistraten als Amtsmissbrauch ansehen und sie per Veto verbieten, so muss er bei Uneinsichtigkeit des Betreffenden beim Imperator Caesar Augustus eine Feststellungsklage einreichen, mit der ermittelt wird ob der Tatbestand auch wirklich zutrifft. Ein Amtsvergehen wird mit je nach Schwere der Tat gestaffelten Strafen belegt. Diese sind Reprehensio (Rüge), Ausschluss auf Zeit, Degradierung, Amtsenthebung, Aberkennung von Auszeichnungen oder Titeln, Verlust des Status.


    § 12 Wiederaufnahme


    Ein bereits zum Veteranus degradierter Bürger des Imperium Romanum kann vorm Praetor auf Wiederaufnahme klagen. Hierbei wird großen Einfluss haben warum er nicht oft anwesend sein konnte, bzw. warum er dies nicht vorher ankündigte und dies trotz der Mahnungen des Censors, die in einem solchen Fall routinemäßig ergangen sein sollten.
    Beim Status (Rang) in dem er wiederaufgenommen wird spielen folgende Faktoren mit: Der Rang den er vorm Ausscheiden innehatte und die Triftigkeit des Fernbleibegrundes.


  • PARS TERTIA ? STRAFGESETZTEIL
    SUBPARS PRIMA - Hochverrat
    § 1 Hochverrat gegen Imperator Caesar Augustus und den Römischen Staat


    (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt


    1. den Bestand des Römischen Reiches zu beeinträchtigen oder
    2. die auf der Grundlage des Kaisertums basierende Ordnung zu ändern,


    wird mit Hinrichtung oder mit Verbannung bestraft.


    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten, denn nur dort kann Hochverrat festgestellt und geahndet werden.


    § 2 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens


    (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen das Imperium Romanum oder dessen Imperator Caesar Augustus vorbereitet, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten, denn nur dort kann die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens festgestellt und geahndet werden.


    § 2a Tätige Reue


    (1) In den Fällen der §§ 1 und 2 kann das Iudicium Imperatoris die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, dass andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.


    (2) In den Fällen des § 2 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.


    (3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.


    SUBPARS SECUNDA - Gefährdung der kaiserlichen Ordnung
    § 3 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot


    (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt


    1. einer Vereinigung, von der im Verfahren unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Gruppierung ist, oder
    2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die kaiserliche Ordnung oder gegen den Römischen Staat im allgemeinen richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,


    aufrechterhält, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten, denn nur dort kann ein Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot festgestellt und geahndet werden.


    (2) Wer sich in einer Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    § 4 Verbreiten von Propagandamitteln verbotener Organisationen


    (1) Wer Propagandamittel


    1. einer vom Iudicium Imperatoris für verboten erklärten Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Vereinigung ist,
    2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die kaiserliche Ordnung oder gegen das Imperium Romanum im allgemeinen richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
    3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereinigungen tätig ist, oder
    4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen republikanischen Organisation fortzusetzen,


    im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften, deren Inhalt gegen die kaiserliche Ordnung oder das Imperium Romanum allgemein gerichtet ist.


    (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr gesetzeswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.


    (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


    § 4a Verwenden von Kennzeichen gesetzeswidriger Organisationen


    (1) Mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status (weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten) wird bestraft, wer


    1. im Inland Kennzeichen einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften verwendet oder
    2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.


    (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Bilder, Signaturen, Texte und Parolen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.


    (3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


    § 5 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken


    (1) Mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status (weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten) wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, dass er


    1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
    2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
    3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überlässt oder in diesen Bereich einführt,
    4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
    5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen lässt oder andere dazu schult oder
    6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,


    und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt.


    (2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind


    1. Handlungen, die den Tatbestand der im dafür vorgesehenen Teil des Codex Ulpianus genannten Handlungen verwirklichen, und
    2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Reichsverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, dass eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder dass die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.


    (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.


    § 6 Staatsfeindliche Sabotage


    (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen


    1. Foren, Internetseiten, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,


    ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 7 Staatsfeindliche Einwirkung auf Exercitus Romanus und öffentliche Sicherheitsorgane


    (1) Wer auf Angehörige der Römischen Legionen oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans (z.B. COH PRAE und COH URB) planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit des Imperium Romanum oder der kaiserlichen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 8 Verunglimpfung des Imperator Caesar Augustus


    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Imperator Caesar Augustus verunglimpft, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern.


    (3) Die Strafe ist Hinrichtung, wenn durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt.


    (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Imerator Caesar Augustus verfolgt.


  • § 8a Verunglimpfung des Römischen Reiches, des Imperator Caesar Augustus und seiner Symbole


    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften


    1. das Imperium Romanum oder eines seiner Provinzen oder ihre kaiserliche Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
    2. die Signaturen, die Siegel, die HP-Bilder oder die Texte jeglicher Art des Imperium Romanum oder einer seiner Provinzen verunglimpft,


    wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Signatur (... Abs.1 2.) des Imperium Romanum oder eine seiner Provinzen entfernt, zerstört, beschädigt, abändert, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.


    (3) Die Strafe ist Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    § 8b Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen


    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Gesetzgebungsorgan (Senat, Officium Imperatoris oder Consilien jeglicher Art) oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Reiches gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.


    SUBPARS TERTIA - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
    § 9 Begriff des Staatsgeheimnisses


    (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Imperium Romanum abzuwenden.


    § 10 Landesverrat


    (1) Wer ein Staatsgeheimnis


    1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
    2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um das Imperium Romanum zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,


    und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Imperium Romanum herbeiführt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Hinrichtung oder lebenslange Verbannung. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter


    1. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
    2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Imperium Romanum herbeiführt.


    § 11 Offenbaren von Staatsgeheimnissen


    (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Imperium Romanum herbeiführt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Der Versuch ist strafbar.


    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Hinrichtung oder lebenslange Verbannung.


    § 12 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen


    (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 9), wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 10), wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    § 13 Preisgabe von Staatsgeheimnissen


    (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Imperium Romanum verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen lässt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Imperium Romanum verursacht, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Imperator Caesar Augustus verfolgt.


    § 14 Landesverräterische Agententätigkeit


    (1) Wer


    1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder
    2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,


    wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status (weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten) bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Hinrichtung oder lebenslange Verbannung.


    (2) Das Iudicium Imperatoris kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.


    § 15 Geheimdienstliche Agententätigkeit


    (1) Wer


    1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen das Imperium Romanum ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
    2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,


    wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status (weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten) bestraft.


    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Hinrichtung oder lebenslange Verbannung. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er


    1. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
    2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für das Imperium Romanum herbeiführt.


    (3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.


    § 16 Friedensgefährdende Beziehungen


    (1) Wer als Civis Romanus, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen das Imperium Romanum herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status (weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten) bestraft.


    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Hinrichtung oder lebenslange Verbannung. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand des Imperium Romanum herbeiführt.


    (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe durch das Gericht nach eigenem Ermessen geringer anzusetzen.


  • § 17 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts


    (1) Wer wegen eines Verbrechens verurteilt wird, verliert für die Dauer von einer Wahlperiode die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
    (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für unbegrenzte Dauer die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen.
    (3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
    (4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
    (5) Das Gericht kann dem Verurteilten für unbegrenzte Dauer das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.


    SUBPARS QUARTA - Falsche uneidliche Aussage und Meineid
    § 18 Falsche uneidliche Aussage


    Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.


    § 19 Meineid


    (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.
    (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe in eigenem Ermessen senken.


    § 20 Verleitung zur Falschaussage


    (1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.
    (2) Der Versuch ist strafbar.


    SUBPARS QUINTA - Personendelikte
    § 21 Beleidigung


    Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten. Man richtet sich nach der schwere der gemachten Beleidigung.
    Eine Beleidigungsklage einreichen darf nur der Beleidigte.


    § 22 Üble Nachrede


    Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.


    § 23 Verleumdung


    Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten. Wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, so ist die Strafe im allgemeinen zu steigern.


    § 23a Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens


    (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten. In diesem Fall ist die Strafe höher anzusetzen.
    (2) Eine Verleumdung wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.


    § 24 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener


    Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft.


    § 25 Wechselseitig begangene Beleidigungen


    Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Iudex beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.


    § 26 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil


    Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.


    SUBPARS SEXTA ? Daten und Geheimnisse
    § 27 Ausspähen von Daten


    (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.


    § 28 Verletzung von Privatgeheimnissen


    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
    1. Angehöriger des Römischen Militärs
    2. Angehöriger des Römischen Beamtenapparates
    3. Amtsinhaber eines Magistratsamtes oder weiteren Ämtern
    anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart.


    SUBPARS SEPTIMA - Betrug und Untreue
    § 29 Betrug


    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) ln besonders schweren Fällen ist die Strafe stark zu steigern. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zum Beispiel seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.


    § 30 Untreue


    (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.


    § 31 Datenveränderung


    (1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    SUBPARS OCTA - Dienstvergehen
    § 32 Vertrauensbruch im diplomatischen Dienst


    (1) Wer bei der Vertretung des Imperium Romanum als Legatus Augusti gegenüber einer fremden Nation, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer kaiserlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Reichsführung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.
    (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Imperator Caesar Augustus verfolgt.


    § 33 Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
    (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
    1. Amtsträger,
    2. für den Dienst im Heer oder
    3. Person, die Aufgaben im Beamtenapparat hat, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.
    (2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er verpflichtet ist an einen anderen gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem zuständigen Gericht vorbehalten.
    (3) Der Versuch ist strafbar.


    § 34 Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen


    Mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status wird bestraft, wer
    1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,
    2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder
    3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

  • Das Farbenproblem der Titelseite verliert sich im normalen Forum wieder. ;)


    Ich habe den Codex Ulpianus weitreichend erweitern lassen um weitere Dinge abzudecken, dann habe ich viel altes an den Anfang schreiben lassen. Im Prinzip kann man jetzt alle Gesetze in den Codex aufnehmen (das meinte ich Secundus ;)).


    Ich bitte die Senatoren, so schwer es ist, den Codex zu lesen und nach Fehlern oder gar nach Dingen die nicht behagen zu suchen. :)


    Dann stimmt im Sinne von "Soll der Codex Ulpianus erlassen werden" mit:


    JA
    NEIN
    ENTHALTUNG

  • Das ganze ist etwas paranoid, oder? :)


    Ich finde die Beleidigungs/Verleumdungs-Paragraphen zu hart.
    Außerdem fehlt die Klausel, dass nur das "Opfer" Anklage erheben darf - wenn ich Tiberius eine Pfeife nenne darf mich Marcellus deshalb nicht verklagen - mal ganz abgesehen davon dass irgendwer - eben, wer? - bestimmen muss ob "Pfeife" nun eine Beleidigung ist oder nicht. Da seh ich ein großes Problem.


    Dann seh ich noch ein kleines Problem... wenn ich provisorische Daten ins Tabularium einfüge, bin ich dann strafbar? Ich hab z.B. ein paar Ränge "erfunden" (Etwa den Praefectus Academiae) bevor sie bestätigt wurden. Da fehlt ein "absichtlich" oder "böswillig"!


    Ist der Codex Ulpianus dann als Gesetzbuch zu betrachten? (So wie "Dekrete des Imperators"?)

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • Zitat

    Original von Secundus Claudius Felix
    Außerdem fehlt die Klausel, dass nur das "Opfer" Anklage erheben darf - wenn ich Tiberius eine Pfeife nenne darf mich Marcellus deshalb nicht verklagen - mal ganz abgesehen davon dass irgendwer - eben, wer? - bestimmen muss ob "Pfeife" nun eine Beleidigung ist oder nicht. Da seh ich ein großes Problem.


    Ich habe den Beleidigungsteil ergänzt. :)
    Und, das Gericht entscheidet ob die Beleidigung eine war oder nicht. Einen Schimpfwortekatalog möchte ich eher nicht erstellen müssen. ;)


    UND ganz wichtig, in den fünf Jahren seid ich das hier mache gab es keine 4 Prozesse. ;)
    Also seht es als Pro Forma. ;)

  • Zitat

    Original von Publius Tiberius Lucidus
    .. und man könnte die Zensurfunktion des Forums aktivieren ;)


    Gibts das hier? ?(


    Für richtig harte Sachen könnte man das machen, ja. :)

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