[Tablinum] Am frühen Nachmittag

  • Der Türhüter platzierte den Senator Iulius Centho erst einmal im Atrium, wo man ihm Getränke anbot, während er auf den Hausherrn warten musste. Dass jener überhaupt zu Hause war lag daran, dass er sich gegen einen Besuch der öffentlichen Therme entschieden hatte und stattdessen das hauseigene kleine Bad benutzte. Eine Entscheidung, die er seit der Geburt seiner Tochter merklich häufiger getroffen hatte. Und weil er gerade im Bad war, musste der Senatskollege eben warten.


    Frisch gewaschen und wieder in seine Toga gehüllt, erschien Macer dann aber doch wenig später im Atrium. "Salve, Iulius Centho", begrüßte er den Senator. "Ein überraschender Besuch. Tut mir Leid, dass ich dich warten lassen musste. Komm', wir gehen ins Tablinum", lud er nach der Begrüßung ein und ging voran.

  • Na ja ein wenig Wartezeit hatte der Senator schon eingeplant da er eben überraschende einfach in die Porta gefallen war. Doch die Wartezeit war nicht al zu lang und so begrüßte ihn der Hausherr dann. „Salve Consula. Ja überraschend aber ich hoffe ich mache keine Umstände.“ Doch das schien nicht der Fall zu sein denn er wurde eingeladen dem Hausherren zu folgen.


    Dort angekommen richtet er dann wieder das Wort an den gewesenen Consul. „Nun der Grund meines Besuchs ist folgender. Ich möchte dich um deine Unterstützung bitten das die Lex Aelia Sentia wieder voll rechtskräftig wird. Da durch die Unterbindung dieser Lex durch die Lex Germanica Servitium §2 punkt 4 Rechtsparadigmen endstehen die ich Dir gern darlegen werde. So Du Bereit bist dir meine Argumente an zuhören.“ Es war merkwürdig das sich noch kein Freigelassener damit an den Kaiser gewandt hatte.

  • Der Iulier kam gleich zum Kern seines Anliegens, was Macer durchaus Recht war, denn so war die Wahrscheinlichkeit gering, dass sich ein endloses Gespräch ergeben würde. Dass es um Rechtsfragen gehen sollte, überraschte ihn zwar ein wenig, da er nicht gerade zu den Rechtsexperten des Reiches zählte, aber andererseits erwartete man von einem Consular wohl, dass er dazu grundsätzlich Stellung nehmen konnte. "Bitte, beginne mit deinen Darlegungen", ermunterte er den Senator also zu sprechen.

  • Nun ja so wenn man Männer für so ein Vorhaben gewinnen wollte sollte man wohl mit einzelnen sprechen und für sich gewinnen. Dass er sich graden jetzt erst mal absichern wollte wo er den Weg zurück in das öffentliche Leben suchte war ja sicher nur all zu verständlich. „Nun früher regelte die Lex Aelia Sentia, die wie ich festhalten will unter dem verstorbenen und zu den Göttern erhoben Kaiser Augustus beschlossen wurde, genau welchen Rechtstatus ein Freigelassener bekam. Nämlich ob er römischer Bürgeroder Latiner wurde oder zu Peregrini dediticii gezählt wurde. Nun aber befielet die Lex Germanica Servitium bei §2 Punkt 4 das alle nur noch zu den Peregrini gezählt werden. Gleich so als seine sie von ihren Herren währen der rechtmäßigen Sklaverei schwer bestraft worden. Oder gleich denen die, die Waffen gegen das römische Volk erhoben haben und sich auf Gnade oder Ungnade ergeben haben und durch Kriegsgefangenschaft in die Sklaverei kamen. Das allein ist schon eine Ungerechtigkeit, doch die Lex Germanica Servitium gewährt den Nachkommen das Bürgerrecht. Doch alle sind angehalten eine Ehe gemäß Lex Aelia Sentia zuschließen. Das heißt ein Peregrini heiratet eine Peregrina eine Latinerin oder Bürgerin mit der er conubium hat und das ist recht so. Aber das conubium bewirkt immer, dass das Kind der Rechtsstellung des Vaters folgt. Also ist das Kind in dem Falle Peregrin. Aber auch wenn kein conubium besteht hat das Kind nicht die Möglichkeit das Bürgerrecht zu beantragen oder auch nur Latiner zu werden. Denn die Lex Minicia befiehlt, dass das Kind Peregrin wird wenn kein conubium besteht.
    Du siehst eine Rückkehr zum Alten Recht der Lex Aelia Sentia würde diesen Rechtsmangel beheben. Ich bin der Meinung das die Erschwerungen die die Lex Aelia Sentia für die Gewährung des Bürgerrechtes befiehlt sind völlig ausreichend.


    Darum bitte ich Dich um Deine Unterstützung den Punkt 4 des §2 der Lex Germanica Servitium streichen zu lassen und zum Alten Recht der Lex Aelia Sentia zurück zu kehren.“ Er war sich nicht sicher ob er die Bestimmungen der Lex Aelia Sentia noch mal darlegen sollte. Doch sie war schon langer nicht mehr in Anwendung. Aber sicher würde der Consular nachfragen sollte ihm die Lex nicht mehr geläufig sein.

  • Macer hörte den Ausführungen aufmerksam zu und versuchte, sich zu den beiden Punkten rasch eine eigene Meinung zu bilden oder festzustellen, ob es ihm relativ egal war, wie die Regelung lautete. Bei dem zweiten Punkt ging das recht schnell. "Nun, ich würde annehmen, dass das speziellere Recht wie üblich auch in diesem Fall das allgemeinere Recht schlängt. Sprich, wenn die Lex Germanica Servitium auch im Falle eines Conubiums den Kindern das Bürgerrecht auf Antrag gewährt, so wäre dies eben eine für diesen Fall geltende Ausnahme, die über dem allgemeinen Recht steht. Von daher sehe ich hier keinen zwingenden Bedarf, einen Rechtsmangel zu beheben", erläuterte er seine Meinung zu diesem Punkt. "Was den genauen Rechtsstatus betrifft, wäre es sicher eine Überlegung wert, wieder zu der Option zurückzukehren, dass Sklaven durch Freilassung auch das Bürgerrecht erwerben. Was wären die Vorteile einer solchen Regelung?'" erkundigte er sich dann zu dem ersten Punkt nach weiterführenden Gedanken, die für eine Änderung sprechen könnten.

  • Nun Lucius konnte dem Argument nicht ganz zustimmen. „Nun es ist doch aber wiedersinnig das das Conubium das ja bewirkten soll das das Kind der Rechtsstellung des Vater folgt durch ein Gesetzt außer Kraft gesetzt wird. Zumal der verstorbene und zu den Göttern erhobene Kaiser Augustus wollte dass die Sitten wieder hergestellt werden und alle eine rechtsgültige Ehe schließen.“ Es war ja widersinnig sich an die Ehegesetzte zuhalten wen die Nachkommen so oder so Römische Bürger werden würden.


    Aber auch andere Punkte kamen hier zum Tragen die ja mit der Lex Aelia Sentia oder Lex Iunia beabsichtig waren. „Nun der Vorteil liegt ja darin das Latiner und Peregrine kein Testament errichten können und wenn ihre Söhne nicht ihrer Gewalt unterstehen dann sind sie ja (extranei heredes) hausfremde Erben. Und hausfremden Erben ist es ja erlaubt das Erbe auszuschlagen. Nehmen wir mal an, dass ein Sklave nach der Freilassung Peregrini wird und sein Sohn nicht seiner Gewalt untersteht. Weil er ja nicht römischer Bürger ist sein Sohn aber schon. Sich an einem Geschäft versucht aber zum Zeitpunkt seines Todes Gläubiger hat. So kann sein Sohn da er Hausfremder Erbe ist die Erbschaft ausschlagen und die Gläubiger blieben auf ihren Schulden sitzen. Auch der Patron kommt nur bedingt zu seinem Recht. Da ihm als Freilaser die Hälfte des Vermögens des Freigelassenen zusteht. Hinzukommt das ein Patronat ja bei Söhnen die Erben werden auf diesen Erben übergeht. Steht aber der Sohn aber unter der Gewalt seines Vaters und das geht eben nur wenn auch der Vater römischer Bürger ist, so ist auch wenn dieser kein Testament gemacht hat ein Erbe vorhanden. Entweder durch Einsetzung eines Erben oder dadurch das der Sohn Unmittelbarererbe wird. So werden auf jeden Fall die Gläubiger bedient.
    Ja sicher kann man jetzt argumentieren dass der Prätor ihnen erlauben kann dass sie das Erbe Ausschlagen damit der Gesamtnachlas verkauft wird und an die Gläubiger bedient werden. Doch ich gebe zu bedenken das eine kann Bedingung ist und dies bei kleineren Schulden nur eher seltener vorkommt.“
    Eigentlich waren Unmittelbareerben immer Zwangserben doch die Härtet die das zum Teil verursachte hatte so manchen Prätor veranlasst zu gestatten das die Erbschaft ausgeschlagen werden konnte. Doch waren die Söhne Hausfremdeerben und war kein Name und keine Familia zu erben warum sollte sich ein Sohn dann die Mühe machen seines Vaters Gläubiger zu bedienen. Wenn man aber Religiöse Verpflichtungen zu übernehmen hatte sah das schon ganz anders aus.

  • Wieder versuchte Macer den Ausführungen aufmerksam zu folgen, was ihm nicht ganz gelang. Zumindest war er sich nicht sicher, ob er alles richtig verstanden hatte. Die grobe Richtung war ihm allerdings klar. "Dass die Bestimmungen des einen Gesetzes durch ein anderes wieder aufgehoben werden, halte ich wie gesagt nicht für unüblich oder problematisch. Wir verbieten ja ganz selbstverständlich auch durch ein Gesetz das Töten, nur um es ebenso selbstverständlich den Soldaten im Krieg zu gestatten. Der Vergleich mag nicht völlig passen, aber das Prinzip ist doch dasselbe, denke ich", führte er erneut zum ersten Punkt aus. "Ob eine Ausnahme immer sinnvoll ist, ist natürlich eine andere Frage." Zu der konnte er aber spontan wenig sagen, da er sich mit der Sinnhaftigkeit und exakten Intention der Augusteischen Ehegesetze noch nicht im Detail befasst hatte.


    Der andere Punkt war ihm schon geläufiger, da er sich als Aedil und Praetor natürlich auch mit unbezahlten Schulden hatte herumschlagen müssen. "Deine Überlegungen zur Bedienung der Gläubiger im Erbschaftsfall sind allerdings sehr interessant", stimmte er daher zu, auch wenn er hier eben nicht jedes Detail verstanden hatte. "Dir geht es also vor allem darum, für die Geschäftspartner dieser Freigelassenen die Rechtssicherheit zu erhöhen, indem du ihren Status aufwertest?" fragte er nach, um sicherzugehen, dass er den Kern der Idee zumindest korrekt verstanden hatte.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!