Scheitern war nichts, was Vala noch zu lernen hatte... immerhin hatte er in den vergangenen Jahren Grund genug gehabt, selbstkritisch mit Erfahrungen umzugehen. Ebenso ging es mit Projektem im Senat ein, auch wenn das Gebaren im Senat Dämpfer um Dämpfer verpasst hatte. Nichtsdestotrotz wollte... konnte er nicht einfach den Kopf in den Sand stecken, selbst wenn er schon weit über die Grenze hinaus war, in welcher er behaupten konnte die Arbeit im Senat würde noch Spaß machen.
Dementsprechend war das Projekt mit den Todeserklärungen offenkundig gescheitert... und lange überarbeitet worden, weshalb es nun in modifizierter Form wieder in den Senat eingebracht wurde.
"Patres conscripti..." , sprach der Duccius also erneut die Senatoren an, "..auch wenn das Projekt der Todeserklärungen nicht den Anklang gefunden hat, den ich dafür eigentlich erwartet hatte, bleibt neben der für die Familien nach wie vor schmerzhaften Ungewissheit noch die wirtschaftlichen Konsequenzen, die offensichtlich für viele Familien... vor allem für wohlhabendere... von großer Tragweite sein können und in vielen Fällen bereits sind.
Nach wie vor sind viele Römer verschwunden oder der Kontakt zu ihnen ist abgebrochen. Das römische Gesetz sieht vor, dass ohne konkrete Meldung des Todes des Besitzenden, die Besitzverhältnisse in einer Familie nicht neugeordnet werden können. Auch wenn offensichtlich kein Konsens zu erreichen ist, diesen Missstand zu beheben, halte ich es nach wie vor für ein dringendes Problem, das um der Familien Roms willen zu beheben ist.
Aus diesem Grunde lege ich dem Senat folgenden Gesetzesvorschlag vor..." , sprach's und ließ die Tabula verlesen, auf welcher das Ergebnis einiger Nächte festgehalten war:
De Compensatio Praediorum Familiarum
§1 Allgemeines
(1) Die Res Publica stellt römischen Familien eine Compenzur Verfügung, um den fehlenden Zugriff auf Besitzungen zu kompensieren.
(2) Geprüft und bewilligt werden die Compensatios durch einen Praetor Roms oder einen provinziellen Statthalter.
(3) Die Dauer und Rückgabe einer Compensatio wird durch die Decimviri Litibus Iudicandis überwacht.
§2 Antragsberechtigung
(1) Berechtigt sind ausschließlich Bürger Roms
(2) Berechtigt sind Familien, deren betroffenes Mitglied mindestens 10 Jahre (2,5 RL-Jahre) dem öffentlichen Leben entschwunden ist und zu denen der Kontakt nachweislich nicht wiederherzustellen ist.
(3) Berechtigt sind Familienmitglieder, die mindestens fünf Grade mit dem Betroffenen verwandt sind
§3 Vergabe und Umfang
(1) Die Compensatio wird in gleichen Teilen an sämtliche lebenden Familienmitglieder ausgegeben, die die Bedingungen in §1 Abs. 3 erfüllen und erwachsenen Alters sind.
(2) Kompensiert wird der zuletzt bekannte Besitz des Betroffenen in Geldbeträgen und Land. Sollte der Betroffene bekannte Sachwaren sein Eigen nennen, werden diese pauschal mit einem Geldbetrag kompensiert.
(3) Kompensiert wird in Abstufungen, die sich am Gesamtwert der Besitzungen (exklusive der Ländereien) orientieren:
bis 10.000 Sz.: zu 100%
bis 20.000 Sz.: zu 75% (mind. 10.000)
bis 30.000 Sz.: zu 50% (mind. 15.000)
ab 30.001 Sz.: zu 25%
(4) Ländereien werden gesondert kompensiert, die sich an der Zahl der Heredia (Grundstücke) orientieren.
bis 3 Heredia: 100%
bis 10 Heredia: 50% (mind. 3)
ab 10 Heredia: 25% (mind. 5, max. 10)
§4 Rückgabe
(1) Besitzer der Compensatio in Geldwert und Land bleibt in jedem Fall die Res Publica.
(2) Im Falle einer Rückkehr des Verstorbenen ist die Compensatio durch die Familie innerhalb von vier Jahren (1 RL-Jahr) zurückzugeben.
(3) Im Falle des Todes eines mit einer Compensatio bedachten Familienmitglieds geht die Compensatio mit den entsprechenden Pflichten auf die Erben über.
"Hinsichtlich der Motivation dieses Gesetzesvorhaben sind die Gründe relativ schlicht und einfach zu erklären: der Bedarf ist seit Jahren ungebrochen und vor allem unbeantwortet. Die Res Publica hat die Mittel und die Möglichkeit hier lindernd einzuschreiten... und dementsprechend bin ich der Auffassung, dass sie dies tun sollte."