De compensatio praediorum familiarum

  • Scheitern war nichts, was Vala noch zu lernen hatte... immerhin hatte er in den vergangenen Jahren Grund genug gehabt, selbstkritisch mit Erfahrungen umzugehen. Ebenso ging es mit Projektem im Senat ein, auch wenn das Gebaren im Senat Dämpfer um Dämpfer verpasst hatte. Nichtsdestotrotz wollte... konnte er nicht einfach den Kopf in den Sand stecken, selbst wenn er schon weit über die Grenze hinaus war, in welcher er behaupten konnte die Arbeit im Senat würde noch Spaß machen.
    Dementsprechend war das Projekt mit den Todeserklärungen offenkundig gescheitert... und lange überarbeitet worden, weshalb es nun in modifizierter Form wieder in den Senat eingebracht wurde.


    "Patres conscripti..." , sprach der Duccius also erneut die Senatoren an, "..auch wenn das Projekt der Todeserklärungen nicht den Anklang gefunden hat, den ich dafür eigentlich erwartet hatte, bleibt neben der für die Familien nach wie vor schmerzhaften Ungewissheit noch die wirtschaftlichen Konsequenzen, die offensichtlich für viele Familien... vor allem für wohlhabendere... von großer Tragweite sein können und in vielen Fällen bereits sind.
    Nach wie vor sind viele Römer verschwunden oder der Kontakt zu ihnen ist abgebrochen. Das römische Gesetz sieht vor, dass ohne konkrete Meldung des Todes des Besitzenden, die Besitzverhältnisse in einer Familie nicht neugeordnet werden können. Auch wenn offensichtlich kein Konsens zu erreichen ist, diesen Missstand zu beheben, halte ich es nach wie vor für ein dringendes Problem, das um der Familien Roms willen zu beheben ist.
    Aus diesem Grunde lege ich dem Senat folgenden Gesetzesvorschlag vor..."
    , sprach's und ließ die Tabula verlesen, auf welcher das Ergebnis einiger Nächte festgehalten war:


    De Compensatio Praediorum Familiarum


    §1 Allgemeines
    (1) Die Res Publica stellt römischen Familien eine Compenzur Verfügung, um den fehlenden Zugriff auf Besitzungen zu kompensieren.
    (2) Geprüft und bewilligt werden die Compensatios durch einen Praetor Roms oder einen provinziellen Statthalter.
    (3) Die Dauer und Rückgabe einer Compensatio wird durch die Decimviri Litibus Iudicandis überwacht.


    §2 Antragsberechtigung
    (1) Berechtigt sind ausschließlich Bürger Roms
    (2) Berechtigt sind Familien, deren betroffenes Mitglied mindestens 10 Jahre (2,5 RL-Jahre) dem öffentlichen Leben entschwunden ist und zu denen der Kontakt nachweislich nicht wiederherzustellen ist.
    (3) Berechtigt sind Familienmitglieder, die mindestens fünf Grade mit dem Betroffenen verwandt sind


    §3 Vergabe und Umfang
    (1) Die Compensatio wird in gleichen Teilen an sämtliche lebenden Familienmitglieder ausgegeben, die die Bedingungen in §1 Abs. 3 erfüllen und erwachsenen Alters sind.
    (2) Kompensiert wird der zuletzt bekannte Besitz des Betroffenen in Geldbeträgen und Land. Sollte der Betroffene bekannte Sachwaren sein Eigen nennen, werden diese pauschal mit einem Geldbetrag kompensiert.
    (3) Kompensiert wird in Abstufungen, die sich am Gesamtwert der Besitzungen (exklusive der Ländereien) orientieren:
    bis 10.000 Sz.: zu 100%
    bis 20.000 Sz.: zu 75% (mind. 10.000)
    bis 30.000 Sz.: zu 50% (mind. 15.000)
    ab 30.001 Sz.: zu 25%
    (4) Ländereien werden gesondert kompensiert, die sich an der Zahl der Heredia (Grundstücke) orientieren.
    bis 3 Heredia: 100%
    bis 10 Heredia: 50% (mind. 3)
    ab 10 Heredia: 25% (mind. 5, max. 10)


    §4 Rückgabe
    (1) Besitzer der Compensatio in Geldwert und Land bleibt in jedem Fall die Res Publica.
    (2) Im Falle einer Rückkehr des Verstorbenen ist die Compensatio durch die Familie innerhalb von vier Jahren (1 RL-Jahr) zurückzugeben.
    (3) Im Falle des Todes eines mit einer Compensatio bedachten Familienmitglieds geht die Compensatio mit den entsprechenden Pflichten auf die Erben über.


    "Hinsichtlich der Motivation dieses Gesetzesvorhaben sind die Gründe relativ schlicht und einfach zu erklären: der Bedarf ist seit Jahren ungebrochen und vor allem unbeantwortet. Die Res Publica hat die Mittel und die Möglichkeit hier lindernd einzuschreiten... und dementsprechend bin ich der Auffassung, dass sie dies tun sollte."

  • Es war bedauerlich, dass Lepidus noch nicht im Senat saß als es um dies Todeserklärung ging. Da hätte er den ungeliebten Duccier sogar einmal Recht geben können. Denn dies hätte er für ein deutlich sinnvolleres und weniger bürokratisches System gehalten. Der jetzige Vorschlag war dagegen so kompromissbehaftet und schwierig, dass sich Lepidus nur schwer damit anfreunden konnte. Aber mal sehen, ob sich hier vielleicht doch noch Besserung einstellen könnte. "Das Problem der lange Abwesenden Römer ist in der Tat ein großes Problem und ich denke wir müssen bei diesem schwierigen Thema alle einen kühlen Kopf bewahren und sämtliche Möglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen sorgsam abwägen" So der einführende Allgemeinplatz.


    "Mir scheint dies ein sehr umfangreicher und sicherlich gut durchdachter Gesetzesentwurf zu sein. Doch ich frage mich, ob dies mit Ausnahme der Todeserklärung die einzige Möglichkeit sein muss. Ich denke, es ist allgemein schwer zu vermitteln, dass wir aus der Staatskasse das Vermögen von einigen Wohlhabenden Römern kompensieren. Selbst wenn die Staatskasse dieses Geld irgendwann zurück erhält, so ist es ihr doch erst einmal entzogen und es steht leider auch nie wirklich fest, ob sie überhaupt etwas zurückerhalten wird. Ich könnte mir sogar vorstellen, dass der gemeine Römer dem Steuereintreiber deutlich häufiger ins Gesicht spuckt, wenn wir so offen viel Geld an Personen verteilen, deren Verwandte nur mal irgendwo verschwunden sind."


    "Ich frage mich deshalb, warum wir ein Gesetz zur Kompensation anstrengen müssen und nicht vielmehr ein Gesetz zur Enteignung? Sicher mag nicht das gesamte Vermögen eines Verschwundenen immer bekannt sein, doch die Möglichkeiten an sein Geld heranzukommen stufe ich durch unsere fähigen Beamten dennoch optimistisch ein. Wenn nicht, dann sind doch zumindest die Lagen der Grundstücke des Betreffenden bekannt und die ließen sich ganz sicher enteignen und gesetzlich auf den entsprechenden Verwandten übertragen. Zumal diese wohl der entscheidende Besitz sein werden, der wieder in die Hände von tätigen Römern gehört."


    "So frage ich also: Warum Kompensation und nicht vielmehr Enteignung von Personen, die mehr als 10 Jahre (eine beträchtliche Zeit) dem öffentlichen Leben ferngeblieben sind und zu denen kein Kontakt mehr besteht? Mir scheint ein solches Gesetz ließe sich auch deutlich einfacher formulieren als das nun vorliegende. Man könnte eventuell noch hinzusetzen, dass derjenige, der tatsächlich irgendwann einmal zurückkehrt vom Staat für die Enteignung kompensiert wird. Meines Erachtens werden diese Fälle seltener und damit für die Staatskasse leichter zu tragen sein."

  • Senator Avarus las sich die Tabulae mehrfach durch. Immer wieder stockte er sein Tun und fuhr mit dem Finger eine Zeile zurück. Ihm ging dabei der Gedanke durch den Kopf, ob der Senat überhaupt dazu berechtigt sei über die Staatskasse zu verfügen. Letztlich war diese Kasse doch Teil des kaiserlichen Vermögens und der Senat daran gebunden, was die kaiserliche Familie dazu zu sagen hatte. Gut man konnte es an den Kaiser heran tragen, aber in keinster Weise war ersichtlich welchen finanziellen Rahmen das neu zu diskutierende Gesetz haben oder sprengen würde. Neben diesen Bedenken, die er erstmal unerwähnt ließ, hatte er noch ganz Andere, die ihm Bauchschmerzen machten.


    "Senatores, auch ich will mich dazu äußern."


    Begann er ganz allgemein und erhob sich, damit der Senat sah woher die Initiative gestartet wurde.


    "Es stellen sich mir eine ganze Reihe an Fragen, die ich in die Runde stellen möchte und die in meinen Augen den Rahmen dieses Gesetzentwurfes zerdrücken.:



      [*]"Wie soll der rechtliche Rahmen gestaltet werden, um den Familien eine Nachweispflicht aufzuerlegen, was die Höhe des Vermögens anbelangt.
      [*]Sachgegenstände können nur durch Geld ersetzt werden. Heute sind jene Waren soundsoviel wert, Morgen nur noch die Hälfte und wenn der verschollene Bürger doch wieder auftaucht, hat die Familie viel Geld zurückzuzahlen für Gegenstände die völlig wertlos sind. (z.B.)
      [*]Auch ein heikles Thema sind die Grundstücke. Man bekommt vielleicht einen Acker, wahrscheinlich ist es jedoch ein bebautes Stück Land. Da Äcker rar gesät sind. Das bestehende Gemäuer ist in einem desolatem Zustand, wird aber mit viel Geld in Ordnung gebracht. Wie will ich als Decimvir ruhigen Gewissens jenen Leuten das Grundstück wieder abnehmen, oder sollen sie für ihre Einsatzleistung Ersatzleistungen gelten machen können?
      [*]Wie willst Du die Korruption dabei ausschließen?
      [*]Und ganz wichtig wäre eine Erhebung, was es der Res Publica kosten würde, wenn der Entwurf den Senat passieren würde. Reden wir hier von ein paar Millionen Sesterzen oder geht das in die Millionen As?!"


    Er ließ sich vorerst wieder nieder. Auf die Antworten konnte er auch gut im Sitzen warten.

  • Der Senator Tiberius sprach und Avarus nickte hier und da mit dem Kopf. Das hörte sich ein Stück weit schon vernünftiger an. Dennoch gab es auch in diesem Fall Dinge, die einfach gesagt oder angeregt werden mussten.


    "Verschollen ist ja so ein verschwommenes Wort. Wenn wir es gesetzlich möglich machen wollen, das Familien nach einer angemessenen Zeit an das ihr zustehende Erbe gelangen, müssen wir uns fragen wie der Zeitraum durch eine Familie sattelfest nachweisbar gemacht werden kann. Wie soll sie nachweisen, das ihr Anverwandter bereits die gesetzlich formulierte Zeit verschollen ist? Beginnen wir damit eine Flut von archivarischen Aufzeichnungen, wo Bürger sich nach dem Verschwinden von Verwandten an eine staatliche Stelle wenden müssen oder können, um den Zeitpunkt des Verschwinden zu dokumentieren? Legt man zum Beispiel fest, das der Verlust des Bürgers nach vier Wochen zu melden ist, so kann dieser auch nach sieben Wochen wieder auftauchen. Bitten wir da nicht zu einer bürokratischen Registrierungsflut? Was ist zudem mit jenen, die das Erbe nur eher bekommen wollen und den Vererber einfach mal so vermisst melden. Zehn Jahre sind kürzer als vielleicht errechnete Dreißig. Kommt dann der Erbbesitzer noch durch ein verschleiertes Verbrechen zu Tode, fördern wir dann nicht etwa auch noch die Kriminalität?"


    ...erst einmal genug Gesprächsstoff...

  • "Ich denke zuerst sollte man zu denken geben, dass aus der Staatskasse entnommenes Geld nicht per se einfach im Säckel der Familiae verschwindet.", ging Vala bedächtig auf die zahlreichen Eingaben ein, damit er bloß nichts durcheinander brachte, "Alleine durch die umfassende Steuerpflicht vor allem bei höheren Reichtümern besteht ein unmittelbarer und umfassender Investitionszwang. Wer sein Geld ungenutzt rumliegen lässt, wird sich nach einigen Jahren mit einer leeren Kasse UND der Rückforderung der Res Publica befassen müssen. In der Hinsicht kann man sogar davon ausgehen, dass die Res Publica ihr Geld in JEDEM FALL zurückerhält... entweder durch Investitionen in die Wirtschaft, die durch Abgaben und Steuern wieder dem Fiscus zugutekommen... oder durch die blanken Vermögenssteuern.


    Was die Akzeptanz in der Bevölkerung angeht, sollten wir uns keine so großen Gedanken machen: immerhin geht es um Familienvermögen die bereits erwirtschaftet wurden... und diese werden nicht einmal vollständig kompensiert. Zudem ist dieses Projekt ja durchaus aus einem Bedürfnis der Bevölkerung erwachsen, hunderte Hängepartien endlich zu einem für römische Familien vorteilhaften Ende zu bringen.


    Was die Enteignung anging, durfte ich nach der Sitzung zur Todeserklärung erfahren, dass genau das ein Problem für viele in der Bevölkerung und auch im Senat ist. Eine Umsetzung einer Enteignung halte ich daher nicht für praktikabel... zumindest nicht für die Fälle der Vergangenheit. Möglicherweise ließe sich das ganze kombinieren... ein Gesetz zur Kompensation ungreifbarer Vermögen aus Fällen der Vergangenheit. Und die Todeserklärung für Fälle der Zukunft." , dachte Vala laut nach, weil er in dieser Angelegenheit tatsächlich nicht zu einem schlüssigen Ende gekommen war und die Arbeit daher noch im Entstehen begriffen war.


    "Den rechtlichen Rahmen würde ich nicht zu eng fassen... immerhin ist einem Prätor überlassen, wie er solche Entscheidungen trifft. Da per Gesetz kleinteilige Definitionen niederzuschreiben füllt nur die Gesetzbücher und schränkt die Handlungsfreiheit der Prätoren stark ein. Im Zweifelsfall müssen Prätoren sich immer für ihre Entscheidungen verantworten." , ging Vala danach auf die Gedanken des Germanicus ein, "Das wirtschaftliche Risiko gehen die Familien ein, ich sehe keinen Grund sie davor zu schützen. Wenn die Familie sich die wirtschaftliche Habe eines verschwundenen Familienmitglieds kompensieren lassen will, sollten sie auch sämtliche Konsequenzen in Betracht ziehen. Der Gesetzesvorschlag soll Möglichkeiten eröffnen, die Bürger aber nicht in Windeln wickeln.


    Für den Fall größerer Investitionen auf dem Land ließe sich auch das Land des bisher verschwundenen aquirieren und tauschen... da diese in den meisten Fällen ohnehin im Verfall begriffen sind. Sollte ein Stück des Ager Publicus also bei Fälligkeit des Darlehens in besserem Zustand als bei Übertragung sein, halte ich für die Verwalter des Verfahrens für menschensklug genug da nach allseits verträglichen Lösungen zu suchen. Die Methode der Fälligkeit ist ohnehin diesen selbst überlassen. Ich halte eine weitere Fassung nicht für einen Makel, sondern eher als die Erschaffung von Handlungsspielraum.


    Korruption ist ein altes Phänomen, dem sich die Res Publica seit je her durch die ihr inneseienden Kontrollmechanismen erwehrt. Wir als Senat Roms sind letztlich die obersten Wachenden über diese Mechanismen... und mit der Compensatio würde unser Aufgabengebiet ja eben erweitert.


    Was den Nachweis des Verschwindens angeht, sind den Praetoren und den Statthaltern Helfer zur Seite gestellt, die den Sachverhalt beantragen können. Ich mache nur darauf aufmerksam: es gibt ja bereits ähnliche Prozeduren in denen Sachverhalte durch Instanzen der Res Publica vor Vollzug geprüft werden. Machen sich die Antragsteller hingegen schuldig, falsche Angaben gemacht zu haben... nun... sie stehen ja bereits vor dem Prätor, können sie ja gleich dableiben."




    PROXENIOS - ALEXANDRIA

  • Zitat

    Original von Titus Duccius Vala
    Was die Akzeptanz in der Bevölkerung angeht, sollten wir uns keine so großen Gedanken machen: immerhin geht es um Familienvermögen die bereits erwirtschaftet wurden... und diese werden nicht einmal vollständig kompensiert. Zudem ist dieses Projekt ja durchaus aus einem Bedürfnis der Bevölkerung erwachsen, hunderte Hängepartien endlich zu einem für römische Familien vorteilhaften Ende zu bringen.


    Zitat

    Original von Titus Duccius Vala
    Was die Enteignung anging, durfte ich nach der Sitzung zur Todeserklärung erfahren, dass genau das ein Problem für viele in der Bevölkerung und auch im Senat ist. Eine Umsetzung einer Enteignung halte ich daher nicht für praktikabel... zumindest nicht für die Fälle der Vergangenheit. Möglicherweise ließe sich das ganze kombinieren... ein Gesetz zur Kompensation ungreifbarer Vermögen aus Fällen der Vergangenheit. Und die Todeserklärung für Fälle der Zukunft." [/b][/color], dachte Vala laut nach, weil er in dieser Angelegenheit tatsächlich nicht zu einem schlüssigen Ende gekommen war und die Arbeit daher noch im Entstehen begriffen war.


    "Mir scheint, du hältst Todeserklärung und Enteignung für zwei unmittelbar zusammenhängende Vorgänge. Das sehe ich aber nicht so. Ich denke wir müssten nie wieder von Todeserklärungen sprechen, wenn wir uns schlicht auf eine Enteignung einigen würden. Enteignet werden können auch lebende Personen. Und weshalb sollte eine solche für jetzige oder vergangene Fälle nicht ebenso praktikabel sein, wie für Zukünftige? Ich denke die Kompensation im allgemeinen wird nicht viel praktikabler sein als die Enteignung, egal ob jetzt oder in Zukunft." Da wollte der Tiberier einfach etwas Klarheit in der Argumentation des Ducciers.


    "Ich wüsste auch spontan nicht, wo das Problem in der Bevölkerung aufkommen sollte, wenn das Gesetz klar formuliert wird: Enteignung nur unter ganz bestimmten Bedingungen und dazu auch noch die Garantie, dass Rom die Enteignung kompensiert, sollte der verschwundene Bürger sich irgendwann wieder zurückmelden. Nur dann müsste Rom eine Kompensation leisten. Während nach dieser Variante die Staatskasse nur in sehr seltenen Fällen herangezogen werden muss, wird es im jetzigen Kompensations-Vorschlag die Regel sein"


    "Auch wenn ich respektiere, dass dieses Gesetz sicher wohlbedacht ausgearbeitet wurde, so möchte ich dennoch sagen, dass ich es für ein bürokratisches Monster halte. Allein die Abstufungsregelung bezüglich der Menge des zu kompensierenden scheint mir unnötig. Ich sehe durchaus die Bewandtnis, denn immerhin würde eine vollständige Kompensation von mehr als 30.000 unsere Staatskasse durchaus leiden lassen. Doch dieses Problem würde sich gar nicht stellen, wenn wir die Lösung der Enteignung heranziehen würden. Wir könnten es uns sogar leisten - im Falle der erwähnten Rückkehr eines Enteigneten - die Summe vollständig zu kompensieren, da sie eben selten bis gar nicht in Anspruch genommen werden würde. Tja, und wo nehmen wir eigentlich im jetzigen Vorschlag die zusätzlichen Grundstücke her? Die alten bleiben ja offenbar im Besitz des Verschwundenen. Wenn wir diese nicht enteignen, wie viel können wir dann einfach so zur Kompensation übergeben? Auch das wird sicher seine Grenzen haben und du sprichst ja im anderen Zusammenhang bereits selbst vom akquirieren, warum dann nicht gleich enteignen, was wir viel besser handhaben könnten?"

  • Der duccische Konsul brauchte einen Moment, um den Gedanken des tiberischen Neu-Senators zu folgen... konnte ihnen schlussendlich aber folgen.
    "Das klingt erst einmal garnicht soooooo verkehrt.", gab Vala freimütig zu, musste allerdings auf einen kleinen Malus hinweisen: "Dieses Verfahren hat allerdings seine Nachteile, wenn wir einerseits einem zuvor enteigneten Rückkehrer nun seine Habe erstatten. Steht das so dahingestellt, hätte eine Familie... ob nun absichtlich oder aus glücklicher Fügung... einen Teil ihres Besitzes verdoppelt. Was nun auch nicht in unserem Sinne sein kann, immerhin geht es ja nur um die Kompensation wirtschaftlicher Verluste und nicht um die Generierung größerer Gewinne.
    Dementsprechend wird es notwendig sein, neben der Garantie für enteignete Rückkehrer eine Kompensation für ihren zuvor requirierten Besitz zu erhalten, ebenso einen Anspruch der Res Publica auf Kompensation durch die zuvor mit dem requirierten Gut Besegneten zu generieren."



    PROXENIOS - ALEXANDRIA

  • "Ich habe mal versucht auf die schnelle etwas auf die Tabula zu bringen" Der Vorschlag wurde sogleich verlesen. "Dieser Vorschlag hätte die von mir angesprochenen Vorteile. Dass sich der Besitz nicht verdoppelt ist natürlich etwas, was wir bedenken müssen" stimmte er dem Duccius zu." Deshalb habe ich auch hier eine Rückgabe-Regelung eingebaut, wie es ja auch im vorheringen Vorschlag bedacht wurde. Auf diese Weise kann eine Generierung von Gewinnen verhindert werden. Eine Compensatio ist nur noch vorgesehen, wenn die rückkehrende Person umgehend den früheren Vermögensstand wiederherstellen möchte. Sowohl die Rückgabe der Besitztümer als auch eine Compensatio würde die absolute Ausnahme werden, da bekanntlich Menschen, die so lange verschwunden sind nur in den allerseltensten Fällen wieder auftauche. Und selbst dann würde die Staatskasse in diesem Fall nur temporär belastet werden."



    Expropriatio


    §1 Allgemeines
    (1) Die Res Publica ermöglicht eine Enteignung und Übertragung von Besitzungen, auf welche Familienangehörige keinen Zugriff haben.
    (2) Geprüft und bewilligt wird die Übertragung durch einen Praetor Roms oder einen provinziellen Statthalter.
    (3) Die Dauer und Rückgabe der übertragenden Besitztümer wird durch die Decimviri Litibus Iudicandis überwacht.


    §2 Antragsberechtigung
    (1) Berechtigt sind ausschließlich Bürger Roms
    (2) Berechtigt sind Familien, deren betroffenes Mitglied mindestens 10 Jahre (2,5 RL-Jahre) dem öffentlichen Leben entschwunden ist und zu denen der Kontakt nachweislich nicht wiederherzustellen ist.
    (3) Berechtigt sind Familienmitglieder, die mindestens fünf Grade mit dem Betroffenen verwandt sind


    §3 Umfang
    (1) Die enteigneten Besitztümer werden in gleichen Teilen an sämtliche lebenden Familienmitglieder ausgegeben, die die Bedingungen in §2 Abs. 3 erfüllen und erwachsenen Alters sind.
    (2) Übertragen wird der zuletzt bekannte Besitz des Betroffenen, worunter Geld, Land und Waren zählen soweit diese durch die Behörden ausfindig gemacht werden können.


    §4 Rückgabe
    (1) Besitzer der Güter bleibt die enteignende Res Publica.
    (2) Im Falle einer Rückkehr des dem öffentlichen Leben Fergebliebenen sind die von der Res Publica übertragenden Besitztümer durch die Familie innerhalb von vier Jahren (1 RL-Jahr) zurückzugeben.
    (3) Die Res Publica führt die Besitztümer innerhalb von vier Jahren (1 RL-Jahr) an den früheren Besitzer zurück oder stellt eine umgehende Kompensation in Aussicht (Siehe §5 Compensatio).
    (4) Im Falle des Todes eines mit einer Übertragung bedachten Familienmitglieds gehen die übertragenden Besitztümer mit den entsprechenden Pflichten auf die Erben über.


    §5 Compensatio
    (1) Die Res Publica stellt dem Rückkehrer eine umgehende und vollständige Compensation seiner Besitztümer in Aussicht.
    (2) Der Rückkehrer hat die Wahl auf die Rückgabe seiner eigenen Besitztümer zu warten, die nach spätestens vier Jahren fällig werden oder eine umgehende Compensatio in Anspruch zu nehmen, in der Waren durch Geldmittel ersetzt und andere (aber gleichwertige) Ländereien zur Verfügung gestellt werden.
    (3) Der durch Compensatio Begünstigte verliert das Recht auf seine früheren Besitztümer, die bei der Res Publica verbleiben.
    (4) Die Compensatio ist nicht zurückzuzahlen.




    Allerdings konnte man das ganze vielleicht sogar noch einfacher haben, aber da wusste der Tiberier nicht in wie weit dies im Senat Zuspruch finden würde. "Im Moment sehe ich den einzigen wirklich großen Nachteil (den es aber auch schon im vorherigen Vorschlag gab), dass diejenigen, die Besitztümer erhalten nur sehr unfrei mit ihnen verfahren können. Sie müssen stetig darauf bedacht sein, dass sie nicht alles verlieren, weil sie sonst im Falle der Rückkehr eines lang Verschollenen die entsprechenden Güter nicht zurückzahlen können. Vielleicht wäre es ja hilfreich eine zeitliche Regelung einzubauen, die in etwa besagt: Nach 4 Jahren fällt der Besitz vollständig an den neuen Besitzer, während der frühere Eigentümer sein Recht darauf verliert, selbst wenn er noch einmal zurückkehren sollte. Das wäre dann schlicht der Preis für eine lange Abwesenheit"

  • "Ein sinnvoller Vorschlag, dem ich in seiner Essenz nichts entgegenstellen kann oder will." , zeigte Vala sich zufrieden, bestand der Vorschlag ja in seiner Quintessenz aus nichts anderem als seinen Ideen mit dem Sahnehäubchen der tiberischen Umschiffung des Enteignungsproblems.
    Nichtsdestotrotz war da eine Sache, die Vala noch hinzufügen wollte: "Wenn man sich recht erinnere, war das Problem an der Todeserklärung nicht die Todeserklärung an sich, sondern die damit verbundene Enteignungspraxis und die noch nicht gelöste Kompensationsfrage. Ich halte es daher für eine durchaus erwägenswerte Idee, die weitere Entwicklung zum Ursprungsgedanken zurückzuführen und die Todeserklärung wieder zum Thema des Vorgangs zu machen. Letztlich sind für Rückkehrer aus dem Mors Receptus ja nun alle Probleme beseitigt, der Aufwand wäre der gleiche wie bei einer schieren Enteignung... wobei bei einer Todeserklärung eben noch der familiäre und nicht der monetäre Aspekt in den Vordergrund gestellt würde."

  • "Ich kann dir nicht ganz folgen" Und das meinte er diesmal sogar tatsächlich sachlich. "Möglicherweise liegt dies daran, dass ich bei der Diskussion um die Todeserklärung noch nicht Teil des Senats war und die Sitzungsprotokolle liegen mir natürlich gerade nicht vor. Aber was würde es bedeuten zum Ursprungsgedanken zurückzukehren und die Todeserklärung wieder zum Thema zu machen? Würden wir in diesem Fall weder über ein Gesetz zur Enteignung, noch über ein Gesetz zur Kompensation diskutieren, sondern lediglich über ein Gesetz, was Personen, die dem öffentlichen Leben eine entsprechende Zeit lang ferngeblieben sind, für Tod erklärt? Ein solches Gesetz würde natürlich vieles vereinfachen, denn nach der Todeserklärung greift schlicht der Erbschaftsfall, der bereits gesetzlich geregelt ist. In diesem Falle müssten wir wahrscheinlich nur eine wenig komplizierte Kompensationsregelung schaffen, sollte der für Tod erklärte wider Erwarten doch wieder zu den Lebenden zurückkehren. Ist mein Gedankengang soweit korrekt und ist es dies, was du nun zum Thema machen würdest anstatt der bisherigen Gesetzesentwürfe, die wir in dieser Sitzung bisher diskutierten?"

  • "Ich suche eine Lösung für das große Ganze... von will ich weder 'oder' noch 'anstatt' denn das große 'und'." , versuchte Vala deutlich zu machen, dass er hier nicht weniger avisierte als den Rundumschlag zur schlussendlichen Klärung des Problems.

    "Es stellt sich nun die Frage, ob ein Gesetz zur Todeserklärung und ein Gesetz zur Enteignung von langjährig dem öffentlichen Leben Fernbleibenden in einem Guss entschieden werden müssen, oder ob man daraus zwei Schuhe machen sollte, die doch letztlich den gleichen Weg gehen. Die Frage ist: wird jede Familie, die nach dem Familienbesitz strebt den Eigentümer auch für Tot erklären lassen? Will jede Familie, die zumindest rechtliche Gewissheit schaffen will, gleichzeitig auch den Besitz des für Tot erklärten? Ich denke schon, dass diese beiden Dinge zusammen gehören, weshalb eine genauere Ausdifferenzierung des Gesetzestextes vonnöten ist.


    Ich schlage daher folgenden Gesetzestext vor, der bisher alle genannten Ideen berücksichtigen sollte. Obacht: nicht alle Passagen kommen von mir."


    De Expropriatione Morte Receptoque Evanescentium
    [SIZE=7]Von der Enteignung und der Todeserklärung Verschwundener[/SIZE]


    §1 Allgemeine Grundlagen
    (1) Ein Bürger Roms gilt als dauerhaft dem öffentlichen Leben fern, wenn der Kontakt zu ihm nachweislich abgebrochen und nicht wieder herstellbar ist.
    (2) Er kann nach einer festgelegten Dauer dieser Abwesenheit (vgl. §3) enteignet und für Tot erklärt (vgl. §4) werden.
    (3) Dies kann nur durch einen Prätor Roms oder einen provinziellen Statthalter geschehen.


    §2 Verfahrensregelung
    (1) Anträge auf Enteignung oder Todeserklärung müssen von mindestens zwei erwachsenen Verwandten des Betroffenen eingereicht werden.
    (2) Diese müssen das römische Bürgerrecht innehaben.
    (3) Diese müssen mindestens im fünften Grade mit dem Betroffenen verwandt sein.


    §2.1. Verfahren und Widerspruch
    (1) Alle Anträge werden nach §1 Abs. 3 vor Prüfung und Aufnahme des Verfahrens veröffentlicht. Hierbei wird lediglich der Name des Betroffenen, die Art des Verfahrens und der Hinweis auf die Widerspruchsfrist veröffentlicht.
    (2) Widerspruchsfähig sind Familienangehörige die die Vorgaben nach §2 erfüllen.
    (3) Widerspruch kann während des Verfahrens und bis zu 4 Monate (1 RL-Monat) nach Ende desselben vor dem durchführenden Prätor oder Statthalter eingelegt werden.
    (4) Bei berechtigtem Widerspruch ruht das Verfahren bis zur Klärung desselben.


    §3 Enteignung
    (1) Dauerhaft dem öffentlichen Leben fernbleibende Bürger Roms können nach 10 Jahren (2,5 RL-Jahre) bei Antrag durch die Familie des Betroffenen enteignet werden.
    (2) Bei erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wird der enteignete Besitz nach Ablauf der Widerspruchsfrist (vgl. §2.1.) durch die Decimviri Litibus Iudicandis in gleichen Teilen auf die begünstigten Familienmitglieder (vgl. §2) verteilt.


    §2.3. Erstattung und Kompensation
    (1) Der Enteignete hat jederzeit Anspruch auf Rückgabe oder Kompensation seines Eigentums.
    (2) Um diesen Anspruch durchzusetzen muss er persönlich vor einem Prätor Roms oder dem provinziellen Statthalter erscheinen und seine Identität durch mindestens zwei Zeugen (NSCs möglich) beglaubigen lassen.
    (3) In diesem Fall haben die im Verfahren Begünstigten vier Jahre (1 RL-Jahr) Zeit, den Besitz des Enteigneten an diesen zurückzuerstatten. Sollte ein Begünstigter verstorben sein, gehen die Erstattungspflichten auf seine Erben über.
    (4) Der Enteignete hat Anspruch auf eine Kompensation durch die Res Publica im Umfang seiner Ländereien und im Geldwert seines dinglichen wie monetären Besitzes.
    (5) Bei Inanspruchnahme dieser Kompensation gehen die Besitzrechte und der Erstattungsanspruch des Enteigneten hinsichtlich der enteigneten Besitztümer auf die Res Publica über.


    §4 Todeserklärung
    (1) Dauerhaft dem öffentlichen Leben fernbleibende Bürger Roms können nach 16 Jahren (4 RL-Jahre) bei Antrag durch die Familie des Betroffenen für Tot erklärt werden.
    (2) Nur der Betroffene kann dies rückgängig machen.
    (3) Hierzu muss er vor einem Prätor Roms oder dem provinziellen Statthalter erscheinen und seine Identität durch zwei Zeugen (NSCs möglich) beglaubigen lassen.
    (4) Bei anfallendem Besitz des Betroffenen greift das Verfahren nach §3.


    "Der große Unterschied zu den vorigen Ideen ist das Element des möglichen Widerspruchs, den ich nicht unbeachtet lassen will. Familien sollten sich vor Aufnahme eines solchen Verfahrens absolut sicher und vor allem einig sein, dass sie ein solches Verfahren auch anstreben. Deshalb muss ein Verfahren auch veröffentlicht werden, um den Widerspruch überhaupt zu ermöglichen und das Verfahren nicht im klammheimlichen ablaufen zu lassen." , führte Vala aus, "Zudem sollte ein solches Verfahren nicht nur von einem, sondern von mehreren Familienmitgliedern getragen werden. Ich habe die Verfahrensregelung von den letztlichen Gründen entkoppelt, da diese auf beide zutrifft."

  • "Gibt es hierzu noch Gedanken, Bedenken oder Änderungsvorschläge?" , fragte Vala nach einer Zeit der nachdenklichen Stille in den Senat hinein. Sollte sich niemand melden, würde der Vorschlag nun auch zur Wahl gestellt werden...












    PROXENIOS - ALEXANDRIA

  • "Ich hätte hier und da noch ein paar Anmerkungen", bemerkte der Tiberier auf die noch einmal geforderten Gedanken, Bedenken oder Änderungsvorschläge. "Ich finde es problematisch, dass wir es zur Voraussetzung machen, dass es unbedingt zwei Familienmitglieder sein müssen, die antragsberechtigt sind. Es mag zwar selten, doch immerhin nicht völlig unwahrscheinlich sein, dass nur ein Einzelner der letzte Überlebende einer Linie ist, der dazu nicht dem öffentlichen Leben ferngeblieben ist. Warum sollte gerade dieser Unglückliche nicht das Recht haben, was andere Familien, die aus zwei Mitgliedern bestehen haben? Er hätte einfach Pech gehabt, dass ihm nicht Bruder und Schwester geboren wurden. Zumindest sollte die Enteignung einer solchen Person nicht verschlossen sein. Wenn man die Tatsache würdigen möchte, dass eine Todeserklärung eine wichtige familiäre Angelegenheit ist, so könnte man dementsprechend die Antragstellung für die Todeserklärung auf zwei belassen, jedoch eine Antragstellung auf Enteignung des Vermögens schon bei einer Person zulassen."


    "Das bringt mich jedoch auch gleich zu einem etwas anderen Ansatz, den wir vielleicht der Übersicht wegen halten sollen. Du hast nun im Gesetzestext eine sehr starke Ausdifferenzierung vorgenommen, wie du auch selbst beabsichtigt hast. Aber für mich scheinen Enteignung und Todeserklärung nun zwei völlig voneinander getrennte Angelegenheiten zu sein: Ich kann nach dem jetzigen Vorschlag einmal eine Enteignung vornehmen, ohne die entsprechende Person jemals für Tod zu erklären. Oder ich kann die entsprechende Person für Tod erklären und auf diesem Wege das Erbe erhalten ohne je eine Enteignung erwirkt zu haben. Zuletzt kann ich beides auch nacheinander machen. Erst die Enteignung und dann für die familiäre Klarheit später noch eine Todeserklärung erwirken. Nun stellt sich für mich die Frage: Warum das alles in ein Gesetz packen? Wahrscheinlich wäre es übersichtlicher und leicher zu handhaben einerseits ein Gesetz zur Enteignung und andererseits eine Gesetz zur Todeserklärung zu verabschieden. Damit würden wir einerseits dem Rechnung tragen, was nach jetzigem Entwurf ohnehin bereits der Fall ist: Dass es sich um zwei getrennte Rechtsakte handelt und ebenso könnten wir dann auch eventuell separate Voraussetzungen für die Antragsberechtigung festlegen, wie von mir beispielsweise bezüglich der Personenanzahl angeregt"


    "Dann noch der zum Absatz '(4) Bei anfallendem Besitz des Betroffenen greift das Verfahren nach §3.' Ist hier beabsichtigt, dass bei Todeserklärung die Enteignungsregelung unter §3 greift? Das wäre ja in dem Sinne unnötig, dass nach dem Tod eines Angehörigen schlicht die Erbschaftsgesetzgebung greifen sollte. Oder bezieht sich dies auf den Fall, dass ein Rückkehrer Erstattung und Kompensation erhält? Dann müsste es auf '§2.3. Erstattung und Kompensation' verweisen, wobei ich natürlich sehe, dass die Platzierung der Nummerierung in diesem Antrag noch nicht endgültig war. Ich sage das nur damit keine Unklarheiten entstehen."

  • "Notwendig ist es nicht, dass alleine mindestens zwei Familienmitglieder die betroffenen Prozesse anstoßen können." , antwortete Vala, "Allerdings halte ich dies für geboten um Querelen innerhalb einer Familie zu vermeiden... andererseits kann ich ob der Möglichkeit des Widerspruchs auf diese Vorgabe verzichten, da mir dein Argument durchaus schlüssig erscheint.


    Im zweiten Punkt muss ich allerdings deutlich machen, dass nicht die Prozesse an sich Kern des Gesetzes sein werden... sondern das ursprüngliche Problem. Und das sind nunmal dem öffentlichen Leben auf Dauer entschwundene Menschen und dargebotene Lösungen für dieses Problem.
    Da wir in beiden Fällen... der reinen Enteignung und der Todeserklärung... aber de iure keine faktische und endgültige Lösung anbieten wollen, sind die beiden Angelegenheiten stark miteinander verknüpft. Und dies alleine durch ihre Reversiblität. Ich denke, deshalb sollte man dies im Titel des Gesetzes berücksichtigen. 'De Evanescentibus' wäre eine solche Möglichkeit.


    Das bringt mich zu deinem letzten Punkt. Die Todeserklärung mag den Familien zumindest rechtlich die Sicherheit geben. Allerdings können wir ebenso rechtlich eine Rückkehr nicht ausschließen und müssen sie berücksichtigen. Dementsprechend KANN bei einer Todeserklärung die Habe nicht endgültig durch die Decimviri vererbt werden, sondern muss wie bei der Enteignung auch behandelt werden."

  • Mit dieser Antwort konnte der Tiberier durchaus leben. In der Tat machte es vielleicht doch Sinn alles unter ein Gesetz zu packen, auch wenn es für ihn selbst immer noch etwas umständlich und kompliziert aussah. Auch dass die Möglichkeiten der Enteignung für einen Einzelnen geschaffen werden konnte, war seiner Ansicht nach vernünftig. Nur bei letzterem Punkt war es noch ein wenig problematisch, wie er fand. "Aber wäre es dann denn eine richtige Todeserklärung? Wenn jemand tot ist, ist er tot und dann auch mit allen Konsequenzen, die daraus folgen. Der Anspruch auf Kompensation würde ihm ja auch nach der Erbschaftsregelung nicht entgehen. Ich weiß nicht, ob es hier richtig ist, einen qualtativen Unterschied zwischen: "Zum Tode erklärte" und "tatsächlich registrierte Tote" zu machen. Aber ich will hier vorerst kein neues Faß aufmachen, da mir das Gesetz im großen und ganzen den Zweck erfüllt, den es erfüllen soll und eine bisher ungeklärte Frage bezüglich der Hinterlassenschaften von dem öffentlichen Leben entschwundenen klärt." Das Gesetz konnte also nach Lepidus Ansicht die Prüfung der Abstimmung auf sich nehmen, wenn sich kein weiterer Senator meldete. Spätestens bei der Abstimmung würde man dann ja sehen, ob die Mitglieder des Senats mit diesem Gesetz zufrieden waren.

  • "Ich denke, dass sich diese Frage vor allem die Familien selbst beantworten müssen." , gab Vala zu bedenken, immerhin waren diese es die dem Gesetz zur Gültigkeit verhalfen indem sie es wahrnahmen.


    Da sich niemand weiteres melden wollte, konnte also auch dieser Vorschlag zur Abstimmung gebracht werden.









    PROXENIOS - ALEXANDRIA

  • Die Diskussion zu diesem Thema war ja ziemlich detailliert, wenn auch auf einen kleinen Kreis der Beteiligten beschränkt gewesen... und in Victors Augen völlig seltsam. Auch wenn er sich sonst völlig zurückhielt im Senat in den vergangenen Monaten, so konnte er seine Meinung doch jetzt nicht zurückhalten und erhob sich von seinem Platz.


    "Dieser Vorschlag wurde sicherlich mit viel Verstand durchdacht und formuliert, aber mich stößt bei diesem ganzen Thema doch etwas auf: Warum soll sich der Staat überhaupt mit sowas beschäftigen? Das geht doch weit über alles hinaus, was die res publica für die Bürger zu leisten hat. Was kommt denn dann als nächstes? Soll der Staat auch Familien unterstützen, weil der Ernährer krank wird oder einen Unfall erleidet?"

  • "Du meinst so wie die Kinder römischer Bürger, die hier in Rom auf öffentliche Kosten aufgezogen werden?" Warf Modestus noch per Zuruf ein. Nach dieser unter Trajan noch erweiterten Praxis wurden arme Familien bei der Erziehung ihrer Kinder mit Zuteilungen von Getreide, Öl und Geld unterstützt. Auch brachte man Waisenkinder in Pflegefamilien unter, die für die Erziehung der Jungen und Mädchen ebenfalls ähnliche Zuwendungen erhielten.

  • "Oder grob und sehr salopp zusammengefasst: weil er es kann und der Res Publica daraus mehr Vorteile denn Nachteile entstehen werden." , zeigte Vala sich auch nach der ersten Schlappe in der Abstimmung keineswegs gebrochen, selbst wenn ihm das Wahlverhalten gewisser Senatoren doch mehr als merkwürdig erschien.


    "Der aktuelle Vorschlag wurde in dieser Form abgelehnt... und auch wenn die Ablehnung in der zweiten Diskussion... wenn überhaupt... wenig explizit kommuniziert wurde, sagt mir irgendwas, dass die Enteignung und die Todeserklärung die Hauptgründe dafür waren." , mutmaßte Vala ins Blaue hinein.

    "Bevor das Ganze also in seiner Vollständigkeit zu den Akten gelegt wird, wollen wir noch erörtern, ob das Vorhaben in einer abgespeckten und deutlich strafferen Form realisierbar ist... ohne in den Besitz und den Zustand jener einzugreifen, die auf Dauer dem öffentlichen Leben entschwunden sind."
    , ging Vala den zweiten Weg und präsentierte eine Form seines ursprünglichen zweiten Vorschlags... nur deutlich schlanker.


    De Compensatio Praediorum Familiarum


    §1 Allgemeines
    (1) Die Res Publica stellt römischen Familien eine Compensatio zur Verfügung, um den fehlenden Zugriff auf familiäre Besitzungen zu kompensieren und wirtschaftliche Übel abzuwenden.
    (2) Geprüft und bewilligt werden die Compensationes durch einen Praetor Roms oder einen provinziellen Statthalter.
    (3) Die Dauer und Rückgabe einer Compensatio wird durch die Decimviri Litibus Iudicandis überwacht.


    §2 Antragsberechtigung
    (1) Berechtigt sind ausschließlich Bürger Roms
    (2) Berechtigt sind Familien, deren betroffenes Mitglied mindestens 10 Jahre (2,5 RL-Jahre) dem öffentlichen Leben entschwunden ist und zu denen der Kontakt nachweislich nicht wiederherzustellen ist.
    (3) Berechtigt sind Familienmitglieder, die mindestens fünf Grade mit dem Betroffenen verwandt sind


    §3 Vergabe und Umfang
    (1) Die Compensatio wird in gleichen Teilen an sämtliche lebenden Familienmitglieder ausgegeben, die die Bedingungen in §1 Abs. 3 erfüllen und erwachsenen Alters sind.
    (2) Kompensiert wird der zuletzt bekannte Besitz des Betroffenen in Geldbeträgen und Land. Sollte der Betroffene Sachwaren sein Eigen nennen, werden diese pauschal mit einem Geldbetrag kompensiert.


    §4 Rückgabe
    (1) Besitzer der Compensatio in Geldwert und Land bleibt in jedem Fall die Res Publica.
    (2) Im Falle einer Rückkehr des Verschwundenen ist die Compensatio durch die Familie innerhalb von vier Jahren (1 RL-Jahr) zurückzugeben.
    (3) Im Falle des Todes eines mit einer Compensatio bedachten Familienmitglieds geht die Compensatio mit den entsprechenden Pflichten auf die Erben über.

  • Bei der Abstimmung hatte der Tiberier leider krankheitsbedingt fehlen müssen, aber das Ergebnis war, wie er erfuhr, doch immerhin so eindeutig, dass seine eigene Stimme daran nichts mehr geändert hätte. Gespannt wartete er nun zur neuen Aussprache darauf, dass sich jene zu Wort melden würden, welche das Gesetz ablehnten. Denn es war doch schon ein wenig merkwürdig: Niemand meldete während der Aussprache seine Zweifel an und von daher war das negative Abstimmungsergebnis schon irgendwie überraschend.


    "Bevor hier nun wieder alles auf Anfang zurückgedreht wird, sollten vielleicht einige Senatoren konstruktiv äußern, was sie an dem Gesetz in seiner Abstimmungsform problematisch fanden", rief er dann auch seine Kollegen gleich zum Sprechen auf. "Denn ich verstehe ehrlich gesagt nicht im Geringsten, was an dieser jetzt neu eingebrachten Gesetzesform ohne Enteignung besser sein soll? Das macht doch alles nur noch schlimmer. Die Res Publica sollte nur dann etwas kompensieren, wenn sie selbst etwas genommen hat. Einfach so ein Vermögen eines entschwundenen zu kompensieren geht einfach nicht und dies aus den bereits mehrfach angebrachten Gründen. Der Einwand des Senators Octavius Victor war im Falle des abgestimmten Gesetzes meiner Ansicht nach nicht berechtigt, in diesem Falle der ausschließlichen Kompensation durch die Res Publica ist er das durchaus. Ich sehe kein bisschen ein, warum wir die Staatskasse in dieser Weise belasten sollten: Deshalb bin ich nach wie vor für Enteignung und von mir aus ohne Todeserklärung"


    "Ich möchte deshalb, dass wir meinen ursprünglichen Entwurf zur Enteignung zur Diskussionsgrundlage machen und nicht denjenigen der reinen Kompensation"

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