"Patres conscripti..." , wandte Vala sich als Consular an den Senat, nachdem er das folgende Thema auf die Tagesliste setzen und sich das Rederecht hatte geben lassen, "...ich möchte heute wieder eine eher kleinere Gesetzesänderung anregen. Es handelt sich dabei um eine Korrektur im Zuge des Codex Iuridicalis, der in einem ganzen bestimmten Punkt seit langer Zeit vollkommen an der Realität und der Rechtspraxis vorbeiexistiert.
Es dreht sich dabei um den allerersten Satz des allerersten Paragraphen..."
§ 1 Gerichtsstand und Geltung
(1) Der Gerichtsstand für alle Instanzen ist Roma, Provincia Italia.
"Diese Regelung widerspricht nicht nur dem aktuellen Usus, sie steht auch im klaren Konflikt mit dem Recht der voriulianischen Zeit, in welcher der Gerichtsstand immer der Ort, beziehungsweise die Civitas war, in welchem der oder die Beklagte wohnt. Ich schlage vor, zu dieser Regelung zurückzukehren. Vor allem aus Sicht der Provinzen ist die aktuelle Regelung widersinnig, da sie sie letztlich den Usus überflüssig macht, Statthalter aus den Praetorii des Senats zu rekrutieren... da eine der Grundkompetenzen eines Statthalters nunmal ist, in seiner Provinz verbindlich römisches Recht zu sprechen. Man muss sich nur einmal vorführen, wieviele Fälle ob der aktuellen Regelung nach Rom gelangt sind: mir ist kein einziger bekannt. Kein einziger Mensch ist aus den Provinzen nach Rom gereist um hier Klage zu erheben oder sich einer Klage gegen ihn zu stellen. Das ist nicht genug, um die Regelung nicht in aller Deutlichkeit zu hinterfragen.
Ich schlage aus diesem Grunde folgende Änderung vor:"
§ 1 Gerichtsstand und Geltung
(1) Der Gerichtsstand für alle Instanzen ist der Ort, indem der Beklagte wohnhaft ist.