Nach seiner Berufung zum Decurio von Mogontiacum nahm sich Curio vor, regelmäßig einen Teil seines Tagesplans dafür zu verwenden, sich auf die kommenden Contiones des Ordo Decurionum vorzubereiten. Mit dem Wissen darum, dass er spätestens seit seiner Hochzeit mit anderen Maßstäben konfrontiert sein würde, war ihm vollends bewusst, dass er auch im Stadtrat so gut mitarbeiten musste, dass eventuelle Zweifel an seinem Engagement im Keim erstickt wurden. So erkundigte er sich immer schon nach den Sitzungen, was die anderen Decurionen zur nächsten Sitzung planten und ließ sich bat auch teilweise um erste Entwürfe, falls diese schon vorlagen. Neben der wöchentlichen Salutatio beschäftigte sich der junge Helvetier so auch selbstständig eine Meinung über mögliche Anträge zu bilden und Argumente vorzubereiten, die er natürlich vorher jeweils mit seinem Patron absprach.
Im Moment plante Curio sogar einen eigenen Antrag, den er sich bereits durch seinen Patron hatte abnicken lassen und entsprechend nach der letzten Sitzung bei einigen Mitdecurionen für die kommende Sitzung angekündigt hatte. Seitdem feilte er nun an dem Wortlaut des Antrages, um ihn dann auch während der kommenden Sitzung einbringen zu können.
Über die Berichtspflicht der städtischen Magistrate
I. Die Magistrate des Municipium Cornelium Mogontiacensis sind dazu verpflichtet Rechenschaft über ihre Amtszeit abzulegen. Diese Verpflichtung gilt für die Duumvirn, Quaestoren, Aedilen und Magistri Vici.
II. Um die Verpflichtung zu erfüllen, müssen die Magistrate nach dem Ende ihrer Amtszeit einen schriftlichen Bericht anfertigen und diesen an die amtierenden Duumvirn übergeben.
III. Der Bericht muss alle begonnenen und abgeschlossenen Projekte, vollzogenen Amtshandlungen und einen Nachweis über deren Vollzug enthalten.
IV. Die eingereichten Berichte werden von den Duumvirn während einer Contio des Ordo decurionum verlesen und öffentlich auf dem Forum ausgehängt.
V. Die Berichtspflicht ist Teil der rechtschaffenen Amtsführung, wie sie in der Lex Municipalis festgelegt wurde. Kommt ein Magistrat dieser Pflicht nicht nach, entscheidet der Ordo decurionum über die Einbehaltung eines einbezahlten Pfandes.