Ein lebhaftes zustimmendes Nicken signalisierte, dass Macer ebenfalls der Ansicht war, dass bei Handelsbetrieben ganz sicher eine Grenze überschritten war. "Ich bin mir ziemlich sicher, dass sich kein anerkanntes Rechtsgutachten finden lassen wird, dass auch die Einfuhr von Waren als landwirtschaftliche Tätigkeit deklariert", zeigte er sich ganz zuversichtlich. "Wobei ich geneigt bin, diese Tätigkeit auch von der jetzigen Fassung nur schwerlich als Gedeckt anzusehen", ergänzte er noch, ohne näher darauf einzugehen.
Sein Gastgeber wollte aber anscheinend ohnehin zum nächsten Punkt fortschreiten, was Macer zum einen für einen Schluck aus seinem Becher nutzt und zum anderen für einen Blick auf seine eigenen Notizen. "Nun, im nächsten Paragraphen wäre mir an einer Präzisierung gelegen, wer genau gemäß Satz 2 als Anbieter auftreten darf. Der Staat ist hier ein recht weit gefasster Begriff und es ist meines Erachtens nicht klar, ob damit ausschließlich die unter kaiserlicher Verwaltung stehende Staatskasse gemeint ist oder ob hier beispielsweise auch Statthalter tätig werden können", brachte er dann einen neuen Punkt vor. "Urteile über die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme sind mir allerdings keine geläufig, allerdings habe ich bisher auch nicht gezielt danach gesucht", handelte er dann auch gleich diesen Blickwinkel mit ab. "Die Frage des Mindestpreises aus Satz 3 war häufig vor Gericht vertreten, aber dazu halte ich die Regelung für ausreichend. Da auch hier der Staat der Handelnde ist und solche Verstöße üblicherweise vom Aedil geahndet werden, könnte man nun schließen, dass auch im Satz zuvor der Aedil gemeint ist. Das allerdings scheint mir wenig praktikabel, da der Aedil ja keinerlei direkte Verfügungsgewalt über Betriebe hat und auch keine Anordnungen für die Betriebe unter Kontrolle der kaiserlichen Staatskasse erteilen kann", versuchte er sich dann über den Umweg des nächsten Satzes der vorherigen Fragestellung zu nähern, ohne zu einem Ergebnis zu kommen.