Nachdem der Ädil angeregt hatte, dass Tiberius sich durchaus auch mit den Problemen des Marktes und des Eigentums auseinandersetze, begab er sich in die noch beklagenswert gering bestückte Beibliothek der Casa Valeria, sammelte an juristischer Literatur zum Thema, was eben da war und begann, sich konkrete Gedanken zu einer umfassenderen Sammlung der Gesetze der Dinge und Geschäfte zu machen.
Der Aedil hatte sein Augenmerk auf das partikulare Problem des Marktrechtes gerichtet, das er zu lösen gedachte. Politisch sicher sinnvoll, dachte Tiberius. Eine umfassendere Sache würde er in seinem Jahr vielleicht nicht durchbekommen.
Doch Tiberius hatte alle Zeit der welt und kein Amt, das ihm Schranken auferlegte und so bastelte er auf einem Haufen Wachstafeln an seinen Ideen herum.
De Rebus*
A. Die Sachen
I.
Sachen sind jene körperlichen Gegenstände, welche entweder durch die Fügung der Götter oder die Hand des Menschen auf dem Erdkreise weilen.
(vielleicht ein bisschen weniger blumig)
II.
Sache ist auch das Land an sich; durch Gewohnheit, Gesetz oder Verträge aufgeteilt in verschiedene Sachen, die man Grundstücke nennt.
III. Auch Sklaven zählen zu den Sachen.
B.
Das Eigentum
I.
Eigentümer einer Sache ist derjenige, der die rechtliche Gewalt über diese Sache ausübt. Eigentümer einer Sache kann nur ein freier Mensch sein.
II.
Der Eigentümer einer Sache ist grundsätzlich berechtigt, mit dieser Sache zu verfahren, wie er es möchte, sofern er dadurch nicht die Rechte Dritter verletzt oder andere Rechte dieses Recht im Einzelfall einschränken.
Hier hat der Ädil ja schon solide Vorarbeit geleistet.
III.
Die Sachen, die den Göttern geweiht sind, ist jenen für immer zu Eigen, sodass kein Sterblicher jemals wieder Eigentum an ihnen erlangen kann.
IV.
Das Wild in Wald oder Flur steht im Eigentum desjenigen dem das Land zu Eigen ist.
Das Wild derjengen Ländereien, die keinem gehören, mag sich jeder zueignen, der in der Lage ist, das Wild zu erjagen oder so zu fangen, dass es ihm nicht wieder entweicht. Entweicht ihm das Wild, so hat er das Eigentum verloren.
Den Fisch und die anderen Tiere im Gewässer mag sich jeder zueignen, der in der Lage ist, sie zu fangen.
C. Besitz
I.
Besitzer einer Sache ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache innehat.
II.
Ein Sklave kann kein Besitzer sein, da er ja selbst eine Sache ist.
De Obligationibus I
Contracta Consensuales
I. Emptio Venditio
Ein Kaufvertrag kommt dann zustande, wenn sich Käufer und Verkäufer frei und ohne Irrtum oder Krankheit im Geiste auf den Austausch einer Ware gegen Geld einigen.
Sie mögen Kaufpreis und zu kaufende Sache frei festlegen.
II. Locatio Conductio Rei
Ein Mietvertrag kommt zustande, wenn sich der Vermieter bereit erklärt, dem Mieter die zu mietende Sache für einen bestimmten Zeitraum gegen einen Preis zu überlassen, wobei beide ohne Irrtum oder geistige Krankheit zu sein haben.
Der Vermieter bleibt hierbei Eigentümer der Sache, während er aber den Besitz dem Mieter für die verabredete Zeit überlassen muss.
Die bestimmte Zeit mag, so die Möglichkeit hierzu im Vertrage vorgesehen ist, beliebig verlängert werden.
III. Locatio Conductio Operis
Ein Werkvertrag kommt zustande, wenn sich die Vertragsparteien frei und ohne sonstige Beeinträchtigungen einigen, dass gegen ein Entgeld ein bestimmtes Werk zu entstehen hat.
IV. Locatio Conductio Operarum
Ein Dienstvertrag kommt dann zustande, wenn sich die Vertagsparteien frei und ohne Beeinträchtgungen einigen, dass der Dienstleistende seine Arbeistszeit und -kraft dem anderen gegen ein Entgelt überlässt.
"Puh, das reicht erstmal für heute."
Genau betrachtet hatte Tiberius lediglich an der Oberfläche des mannigfaltigen Rechts der Römer gekratzt.
*Inspired by Iustinians Institutionen