Schneller als selbst gedacht stellte der Consul einen Gesetzentwurf zusammen, den er am nächsten Tag dem Senat präsentierte.
"Werte Senatoren. Da ich ohnehin nicht schlafen konnte, habe ich die Nacht durchgearbeitet und kann euch bereits heute einen Entwurf zum angedachten Regelwerk präsentieren. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er diente als Grundlage für die Diskussion. Für Vorschläge die Titulierung betreffend bin ich dankbar."
Titel?
§ 1 Verträge bei Wagenrennen
(1) Jedem Wagenrennen liegt mindestens ein Vertrag zweier Parteien zugrunde.
(2) Parteien im Sinne des Vertrages sind der Ausrichter der Wagenrennen (im Folgenden Ausrichter genannt) sowie eine oder mehrere Factiones (im Folgenden Vertragspartner genannt).
(3) Die Absicht zum Vertragsschluss kann von beiden Seiten in mündlicher oder schriftlicher Form abgegeben werden.
§ 2 Verpflichtung zur Leistung
(1) Mit Versenden der Einladung verpflichtet sich der Ausrichter zur Leistung.
(2) Die Leistung besteht in der Ausrichtung eines Wettkampfes in Wagenrennen.
§ 3 Bestimmung zur Leistung
(1) Die Leistung wird durch den Ausrichter nach billigem Ermessen bestimmt.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil.
§ 4 Verpflichtung zur Offenlegung
(1) Der Ausrichter ist verpflichtet, die Modalitäten des Wettkampfes offenzulegen. Dafür reicht ein auf Wunsch jederzeit einsehbares Konzept.
(2) Das Konzept zum Rennablauf ist verbindlich.
§ 5 Erlöschen der Leistungspflicht
(1) Der Ausrichter ist nicht mehr zur Leistung verpflichtet, wenn der Antrag zum Vertrag ihm gegenüber abgelehnt oder nicht fristgerecht angenommen wird.
§ 6 Bestimmung einer Annahmefrist
(1) Die Frist zur Annahme ist Bestandteil des Vertrages.
(2) Die Annahme des Vertrages kann nur innerhalb dieser Frist erfolgen.
§ 7 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
(1) Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist.
(2) Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
§ 8 Annahme des Vertrages
(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande.
(2) Eine Erklärung ist in mündlicher oder schriftlicher Form erforderlich.
§ 9 Abändernde Annahme
(1) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung.
§ 10 Vertragsstrafe
(1) Wird die vom Ausrichter geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich, wird ein Bußgeld fällig.
(2) Erfolgen von Seiten des Vertragspartners nach dem Zustandekommen des Vertrages Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen, wird der jeweilige Vertragspartner mit einem Startverbot beim nächsten Wettkampf belegt.
(3) Der Vertragspartner haftet für seine Wagenlenker.