~Marktordnung~
Um auf den Märkten für Ordnung zu sorgen, bedaft es einer Marktordnung. Mit meiner Amtseinführung als Aedilis Curules wird es auch eine Marktordnung geben, die natürlich erweitert wird. Die Kontrolle übernimmt der Aedilis Curules und kann sich, wie im Gesetz verankert, Hilfe bei Einheiten der Cohortes Urbanae anfordern.
§1 Der öffentlich zur Verfügung gestellte Raum an Markttagen und -plätzen ist den Anweisungen gerecht einzuhalten. Jeder Händler hat einen Stand zu Verfügung, um seine Waren anzubieten, der ihm zur Verfügung gestellte Platz ist auf dem Marktschein ersichtlich. Der Gewerbebetreibende hat kein Recht einen anderen, als den ihm zur Verfügung gestellten Marktplatz zu belegen, oder einzufordern.
§2 Die Händler dürfen ihre Waren auf dem ihnen zur Verfügung gestellten Raum ohne Marktgebühren anbieten. Der Standplatz ist demnach kostenfrei.
§3 Jeder Markttreibende hat sich an die Gesetze des Reiches zu halten und muß bei Zuwiderhandlung mit den dafür angeführten Strafen rechnen, zudem kann er eines Verbotes zum Betreiben des Marktstandes belegt werden. Dieses wird nach der Schwere der Tat festgelegt.
§4 Die Stände und das Umfeld sind rein zu halten, jeglicher Abfall durch den Händler zu entfernen und außerhalb der Stadt zu entsorgen.
§5 Besondere Sorgfalt wird im Umgang mit offenen Feuer (Garküchen, Bäckereien etc.) angewiesen. Zu Ständen dieser Art ist ein Abstand von mindestens 20 Fuß einzuhalten, Zuwiderhandlungen werden bestraft.
§6 Nahrungsverkäufer haben zudem auf eine hohe Hygiene zu achten. Der Zustand der Waren muß ständig überprüft werden, fauliges sowie verschimmeltes Gut vom Marktstand sofort entfernt und gleiches Essen dieses Verkaufes vernichtet werden. Eine gründliche Reinigung des Standes ist vorzunehmen.
§7 An Markttagen ist mit unregelmäßigen Kontrollen durch die Cohortes Urbanae zu rechen, ihnen obliegt die Entscheidungsgewalt über Verstöße der Marktordnung. Ein Aedilis Curules kann anwesend sein, muß es aber nicht. Verstöße dieser Art werden an den amtierenden Aedilis Curules gemeldet und von ihm geahntet. Der Stand ist bis zur Entscheidung zu schließen.
~Allgemeinverordnung~
Sind Verordnungsunklarheiten so zählt die Entscheidung des Aedilis Curules, oder seines ernannten Vertreters. Gewisse Verordnungslücken sollen demnach schnellstmöglich geschlossen werden.
Da es in dieser Amtszeit kein Aedilis Plebeii gibt, ist die Verordnung so einseitig ausgelegt. Sie kann von dem jetzigen Aedilis Curules außer Kraft gesetzt werden, oder aber von seinem Nachfolger. Dies ist eine Verordnung, kein Gesetz.
Angeschlagen durch:
Medicus Germanicus Avarus
AEDILIS CURULES
Gesetzesgrundlage:
SUBPARS QUARTA - AEDILIS
(I) Die Cura Urbis mit der Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr. Dazu zählt auch die Einhaltung der Marktordnung, die Kontrolle der Bäder, Bordelle, Garküchen und der öffentlichen Brunnen.
(II) Der zweite Bereich ist die Cura Annonae, der die Aufsicht über Speicher und Magazine, die Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr sowie die Organisation der Getreideverteilung umfasst.
Im Sinne des Amtsverständnisses üben sie in ihren Verwaltungsbereichen auch die Rechtsprechung aus. Somit entwickelt sich aus ihren Edikten ein allgemein anerkanntes Handelsrecht.
Die Aediles können jederzeit von den Cohortes Urbanae Soldaten anfordern um sie bei ihren Aufgaben zu unterstützen.