Zitat
§ 4(3)Der Staat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten anbietet, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.
Das Strafmass ist gemäß §5 Abs 1 festzulegen.
Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden bleibt unberührt, sofern der niedrige Preis nur eine Woche gilt und die Massnahme nicht in kurzen Zeitabständen wiederholt wird.
§ 5. (1) Beim erstmaligen Verstoß ist eine Strafe in der Höhe von 5 % des Gesamtvermögens des Anbieters an die Staatskasse zu bezahlen, beim zweiten Verstoß eine Strafe in der Höhe von 10 %, die Strafe ist auch publik zu machen, beim dritten Verstoß 20 % des Gesamtvermögens, desweiteren ist auch diese Strafe publik zu machen und an den Geahndeten ist die Warnung zu richten, daß bei einem neuerlichen Verstoß seine Konzession entzogen wird.
(2) Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht den Bestimmungen des Gesetzes Folge leisten, ist ihm die Konzession zu entziehen. Der Konzessionsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle.
Das zum bestehenden Gesetz.
Nun, nach dem ersten Fall, der eben diese Anwendung notwendig machte, habe ich in meiner Funktion als Aedilis Curules mir meine Gedanken gemacht.
1. zu §5(1):
Meiner Meinung nach ist es notwendig eine Mindeststrafe anzugeben. Meinetwegen 100 Sz. Denn was ist bei einem Anbieter, der seiner Schuld durchaus bewußt ist und schnell noch die Kasse leert? Er bezahlt nichts, weil er nichts hat zum Bezahlen, wartet einige Wochen und zieht diese Aktion von Neuem durch. Wo also bitteschön ist da der "Strafe-Effekt"? Selbst wenn er dann 20% zu zahlen hatte, sind 20% von Null immernoch null.
2. zu §5(2):
Wie ist diese Reglung auf Factiones anzuwenden? Die wohl meisten Durchführer solcher Spendenaktionen. Soll es den Verwalter treffen, oder eine höhere Strafe angelegt werden, doch davon ist nichts im Gesetz enthalten, Handlungsbedarf besteht also.
Zitat§ 4(2) Der Staat darf Produkte genau zum empfohlenen Preis anbieten, wenn der Marktpreis aller Angebote dieses Produktes mehr als 150 % des empfohlenen Preises beträgt. D.h. bei einer Preisempfehlung von 1 Sz liegt eine Abweichung vor, wenn nur für über 1.5 Sz angeboten wird.
3. zu § 4(2):
Wenn es so sein soll, ist es falsch geschrieben. Nach dieser Aussage, wäre (zu diesem Vergleich) eine maximale Größe von 2,5 Sz erlaubt.
*mehr als 150 % des empfohlenen Preises*