Commentarius de Mancipatione

  • Commentarius de Mancipatione

    Auli Iunii Taciti


    2., überarbeitete Auflage


    I. Ursprung


    Die Mancipatio ist tradiertes Recht. Vermutlich entstammt die Mancipatio den Rechtsbräuchen der Königszeit. Möglicherweise geht sie sogar auf Romulus höchstselbst zurück, was aber ihre Bedeutung weder aufwerten, noch sonst in irgend einer Art beeinflussen soll.



    II. Zweck


    Die Mancipatio dient grundsätzlich der Übertragung von quiritischem Eigentum an Sachen oder Herrschaftsrechten. Hiervon sind aber nicht sämtliche Sachen oder Herrschaftsrechte erfasst, sondern lediglich solche, die als Res mancipi hierzu geeignet sind.



    III. Res mancipi


    Res mancipi sind solche Sachen und Herrschaftsrechte, die zur römischen Königszeit von besonders hohem Wert waren und nicht aus dem quiritischen Eigentum an Fremde gelangen sollten. Jedoch handelt es sich auch heute noch um Sachen von hohem Wert, wobei der aktuelle Wert in Geld aber nicht das entscheidende Kriterium ist, sondern der Wert nach Mos Maiorum.


    Übliche Res mancipi sind Grundstücke auf italischem Boden, ebenso Häuser auf italischem Boden und Dienstbarkeiten an Landgrundstücken, nicht jedoch an Stadtgrundstücken. Grundstücke, die der Grundsteuer unterliegen oder für die andere Abgaben, wie eine Pacht, zu entrichten sind, gehören nicht zu den Res mancipi und sind daher Res nec mancipi und können nicht manzipiert werden.


    Auch Sklaven sind, unabhängig von ihrem Wert, als Res mancipi anzusehen.


    Ferner gelten Zug- und Lasttiere als Res mancipi, beispielsweise Rinder, Pferde oder Esel. Fraglich erscheint in der fachlichen Diskussion, ob diese Tiere ab Geburt oder erst ab Zähmung Res mancipi sind.


    Für die Eigenschaft einer Res mancipi ab Geburt spricht, dass es dabei nicht auf die Einsatzfähigkeit der Res mancipi ankäme, sondern auf die Möglichkeit des Einsatzes. Sie wäre mithin eben gerade nicht durch die unmittelbare Nutzbarkeit gekennzeichnet, sondern lediglich durch die potenzielle Nutzbarkeit. Hier bietet sich auch der Vergleich mit Grundstücken oder Sklaven an. Denn ein Grundstück auf italischem Boden ist unstreitig stets Res mancipi, unabhängig davon, ob es bewirtschaftet wird oder nicht. Auch ein Sklave ist stets Res mancipi, ohne dass es dabei darauf ankommt, welche Fähigkeiten dieser besitzt. Warum sollte dann ein Tier nur dann Res mancipi sein, wenn es gezähmt ist? Auch erscheint fraglich, ab wann die Aktion der Zähmung vollendet ist.


    Gegen die Eigenschaft als Res mancipi spricht die grundsätzliche Freiheit eines wilden Tiers. Ist ein Tier wild, so ist es eben nicht zu Diensten und kann auch nicht zu Diensten gezwungen werden, sondern bedarf zunächst der Zähmung.


    Die besseren Argumente scheinen mir aber für eine Definition eines Tiers als Res mancipi ab Geburt zu sprechen, da der Wert, wie bei einem Grundstück, eher in der Sache an sich als in deren Ertrag abwerfender Verwendungsmöglichkeit zu stehen scheint.


    Eine besondere Form einer Res mancipi stellt die Patria Postestas dar, die allerdings durch andere Rituale übertragen wird, als das Ritual zur Übertragung von Sachen. Zur Patria Potestas sei auf die Commentarii de Pubertate et Tutela Manii Tiberii Duri, Sectio I, und die Institutiones Tiberii Valerii Flacci, Thema Hausgewalt, verwiesen.



    IV. Rechtsgrundlage


    Die Mancipatio wurde uns durch den Mos Maiorum überliefert. Ihre Rechtsgültigkeit wird aus Tabula VI, Lex XII Tabularum bestätigt. Eine Aufhebung per Gesetz, Edikt, Dekret oder anderem Rechtsakt fand nicht statt, so dass die Wirksamkeit weiterhin gegeben ist.



    V. Voraussetzungen


    Voraussetzung einer Mancipatio ist das römische Bürgerrecht, also quiritisches Recht, desjenigen, der eine Res mancipi verkauft oder übertragen will, und desjenigen, der die Res mancipi empfängt. Darüber hinaus sind mindestens sechs weitere römische Bürger erforderlich, sowie eine kupferne Waage und ein Kupferstück. Alle römischen Bürger, die an der Mancipatio beteiligt sind, müssen mündig sein, also ihre Pubertas erreicht haben. Zur Pubertas seien die Commentarii de Pubertate et Tutela Manii Tiberii Duri, Sectio V, empfohlen.



    VI. Formen der Mancipatio


    Für die Mancipatio von Sachen bedarf es desjenigen, der verkauft oder übertragen will, und desjenigen, der empfängt. Außerdem haben noch fünf Zeugen anwesend zu sein, sowie ein weiterer Bürger, welcher die kupferne Waage hält. Damit sind die zuvor benannten sechs weiteren römischen Bürger vollständig. Derjenige, der erwirbt, fasst die Sache an und spricht die Formel HUNC EGO REM EX IURE QUIRITUM MEUM ESSE AIO ISQUE MIHI EMPTUS ESTO HOC AERE AENEAQUE LIBRA. Daraufhin schlägt er mit einem Kupferstück an die Waage und übergibt exakt dieses Kupferstück an denjenigen, der verkauft oder überträgt.


    In früheren Zeiten, bevor die uns bekannten Münzen geprägt wurden, schien es so gewesen zu sein, dass in Kupfer bezahlt wurde und die vereinbarte Menge Kupfer abgewogen wurde, bevor diese, als finaler Akt der Manzipation, dem Verkäufer übergeben wurde. Heutzutage erfolgt die Bezahlung getrennt vom Vorgang der Bezahlung und das Kupferstück soll die erfolgreiche Zahlung belegen.


    Im Gegensatz zu beweglichen Sachen ist eine Anwesenheit am Grundstück oder Haus nicht erforderlich, um dieses zu manzipieren. Sehr wohl ist es aber notwendig, dass alle Beteiligten wissen, welches Grundstück oder Haus gemeint ist, da andernfalls eine Bezeugung nicht gelingen kann oder die Manzipation durch Irrtum angefochten werden kann. Auch muss ein Teil dieser spezifischen Res mancipi vorhanden sein, um so eine Verbindung zum Gegenstand zu haben. Beispielsweise könnte man bei einem Grundstück ein Stück Erde von diesem Grundstück verwenden. Die Spruchformel ist identisch zu der für eine bewegliche Sache.


    Rechte an beweglichen Sachen, Grundstücken und Häusern werden genauso übertragen wie die Res mancipi, an der Rechte gewährt werden. Streng genommen wird nun aber nicht das Eigentum, sondern lediglich das Nutzungsrecht an der Res mancipi übertragen, so dass der Erwerber der Rechte diese nutzen kann als wäre sie seine eigene.


    Das Eigentum an einem Sklaven wird übertragen, indem der Käufer die Formel HUNC EGO HOMINEM EX IURE QUIRITUM MEUM ESSE AIO ISQUE MIHI EMPTUS ESTO HOC AERE AENEAQUE LIBRA spricht und damit den Kauf besiegelt. Ansonsten ist das Ritual dem Kauf einer anderen beweglichen Sache gleich.


    Im Familienrecht ist eine Mancipatio stets so zu sehen, dass ein Mitglied der Familie, welches unter Patria Potestas steht, in die Patria Potestas eines anderen Pater Familias übergeben wird. Hier wird, ähnlich einem Sklaven, die Formel HUNC EGO HOMINEM EX IURE QUIRITUM MEUM ESSE AIO ISQUE MIHI EMPTUS ESTO HOC AERE AENEAQUE LIBRA gesprochen und damit der Kauf besiegelt.


    Es ist hierbei aber zu unterscheiden, um welche Art des Rechtsgeschäfts es sich handelt. Übergibt ein Pater Familias seine Tochter an einen römischen Bürger, welcher diese heiraten soll, so handelt es sich um eine Coemptio. Das bedeutet, dass die Ehefrau aus der Patria Potestas, in der sie sich durch Geburt befand, an ihren künftigen Ehemann manzipiert wird. Ihr Vater verliert somit seine Patria Potestas. Wird die Ehefrau nicht manzipiert und auch nicht emanzipiert, so könnte der Vater sie jederzeit aus ihrer Ehe zurück in sein Haus holen und dadurch die Ehe auflösen. Sollte eine Frau sui iuris sein, so kann sie ebenfalls eine Coemptio eingehen. In diesem Fall müsste sie sich selbst manzipieren. Die rechtlichen Wirkungen der Ehe sind aber grundsätzlich unabhängig von einer eventuellen Mancipatio zu sehen.


    Auch die eigenen Nachkommen können durch Mancipatio der Potestas eines anderen Bürgers unterstellt werden. Dies geschieht beispielsweise, um die Arbeitskraft der Nachkommen zu verleihen. Üblicherweise werden diese dann nach Ablauf eines vereinbarten Zeitraums zurück manzipiert. Hier ist aber Vorsicht geboten. Wenn ein Vater seinen Sohn dreimal manzipiert hat, so ist der Sohn aus Tabula IV, Lex XII Tabularum emanzipiert. Für Töchter gilt diese Einschränkung nicht.



    VII. Wirkung der Mancipatio


    Die Mancipatio bewirkt eine Übertragung des Eigentums an der Res mancipi vom Veräußerer an den Erwerber. Durch die hohe Zahl an Zeugen ist die Mancipatio nur schwer anfechtbar. Die Mancipatio einer Res nec mancipi ist unwirksam.


    Im Falle der Übertragung von Rechten findet lediglich eine Übertragung des Besitzes beziehungsweise der Nutzungen des Eigentums statt.


    Die Mancipatio gibt einem Verkäufer keinen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises mit Ausnahme des Kupferstücks, sondern lediglich dem Erwerber einen Anspruch auf Übertragung der Res mancipi. Allerdings ist die Vereinbarung über die Zahlung des Kaufpreises ebenso ein Rechtsgeschäft, welches zu erfüllen ist, wenngleich aus einem anderen Rechtsgrund. Da aber eine Mancipatio üblicherweise erst nach der Bezahlung durchgeführt wird, sollte dies in der Praxis unproblematisch sein.


    Von einer Mancipatio vor der Zahlung des Kaufpreises ist abzuraten, so lange hier keine ebenso belastbare Actio stattgefunden hat, beispielsweise ein schriftlicher Vertrag, eine Bezeugung vor dem Praetor Urbanus oder eine Vereinbarung vor mindestens fünf römischen Bürgern als Zeugen.


    Auch wenn kein Kaufpreis vereinbart wurde, ist die Mancipatio stets ein Kaufgeschäft, weil zumindest ein Stück Kupfer als Gegenleistung gegeben wird.


    Um es aber ganz unmissverständlich zu sagen: Die Mancipatio überträgt lediglich Eigentum oder Nutzungsrechte am Eigentum gegen den Wert eines Kupferstücks. Von ihrer Art her ist sie eine Behauptung des Käufers, welcher der Verkäufer nicht widerspricht.



    VIII. Andere Formen des Eigentumserwerbs


    Neben der Mancipatio gibt es noch andere Formen des Erwerbs von Eigentum.


    Eine Res nec mancipi kann durch Traditio, also durch einfache Übergabe an den Käufer oder sonstigen Erwerber in dessen Eigentum übergehen. Hier genügt es also, dass der Erwerber die Sache erhält. Bei einem Kauf muss im Gegenzug der Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt werden.


    Auch eine Res mancipi kann durch Traditio in das Eigentum des Erwerbers übergehen. Allerdings ist der Erwerb mit der Übergabe noch nicht vervollständigt. Der Erwerber hat die Res mancipi auch für eine bestimmte Zeit in seinem Besitz zu halten, mithin also zu ersitzen. Nach Tabula VI, Lex XII Tabularum, geht eine beliebige Sache, also auch eine Res mancipi, nach einem Jahr durch Usucapio in das Eigentum des Besitzers über. Bei einem Grundstück beträgt aus der gleichen Rechtsquelle der Zeitraum zwei Jahre.


    Selbstverständlich hat der Besitz während dieser Zeit ununterbrochen verwirklicht zu sein. Auch sorgt eine erfolgreiche Anfechtung, die das Eigentum einem anderen zuerkennt, zu einem Mangel der Übertragung, so dass auch in diesem Fall kein Eigentum durch den Erwerber erlangt wird.


    Wenngleich für diesen Kommentar nicht relevant, so sei doch an dieser Stelle auf die Ehe ex usum hingewiesen. Auch hier wird nach einem Jahr des ununterbrochenen Zusammenlebens der Eheleute die Frau der Patria Potestas ihres Ehemanns unterstellt. Dies geht aus Tabula VI, Lex XII Tabularum hervor. Allerdings wird dieses heute nicht mehr so streng gehandhabt.


    Interessant erscheint aber die Bestimmung aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, dass bei einer Unterbrechung des Zusammenlebens der Eheleute für drei Nächte vor Ablauf der einjährigen Frist zu einer wirksamen Unterbrechung führt. Hieraus könnte sich in Analogie folgern lassen, dass die Unterbrechung der Frist zum Erwerb des Eigentums an einer Sache durch Usucapio nicht drei Tage erreichen darf. Das hieße, dass derjenige Erwerber, der den Besitz der Sache für mindestens drei Tage verliert, kein Eigentum durch Usucapio erwerben kann. Sollte die Sache wieder in den Besitz des Erwerbers gelangen, so begönne die Frist erneut von Beginn an zu laufen. Es ist aber fraglich, ob bei Sachen überhaupt eine Unterbrechung der Frist zulässig ist. Eine genauere Betrachtung dieses speziellen Sachverhalts lässt sich in anderen Kommentaren finden.


    Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus Tabula V, Lex XII Tabularum, eine Usucapio am Eigentum einer Res mancipi einer Frau, die unter Tutela ihrer Agnaten steht, grundsätzlich unwirksam ist. Nur, wenn die Res mancipi durch die Frau unter Mitwirkung ihres Tutors übergeben wird, ist die Übertragung in diesem Fall wirksam. Die Tutela ist in Sectio II der Commentarii de Pubertate et Tutela Manii Tiberii Duri und im Thema Vormundschaft der Institutiones Tiberii Valerii Flacci ausführlich beschrieben.


    Gelingt es nicht, die erforderlichen Zeugen für eine wirksame Mancipatio zu beschaffen, so gibt es auch die Möglichkeit, die Res mancipi vor dem Praetor Urbanus zu durch Cessio in Iure zu erwerben. Hierzu wird unter Anwesenheit der beweglichen Sache oder eines Teils des Grundstücks oder Hauses durch den Erwerber die Formel HUNC EGO HOMINEM EX IURE QUIRITUM MEUM ESSE AIO gesprochen. Daraufhin fragt der Praetor denjenigen, der verkaufen oder übertragen will, ob dieser eine gegenteilige Behauptung aufstellen will. Verneint oder schweigt dieser, so geht die Res mancipi in durch Spruch des Praetors aus Tabula I, Lex XII Tabularum, in das Eigentum des Erwerbers über.


    Da eine solche Verhandlung stets Gerichtskosten verursacht, ist die Mancipatio zu bevorzugen. Zeugen kosten schließlich kein Geld.

    Streng genommen besteht auch die Möglichkeit, dass vor dem Praetor Peregrinus eine Übertragung einer Res mancipi an einen Peregrinus stattfinden kann. Denn es ist nicht definiert, welcher Praetor sprechen soll.


    Es sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass eine in Iure Cessio heutzutage nicht mehr des exakten Wortlauts bedarf, sondern lediglich ein Vortrag gleichen Inhalts zu leisten ist. Natürlich schadet es nicht, den Vortrag im Wortlaut der traditionellen Formel zu halten, jedoch ist es, im Gegensatz zu früheren Zeiten, nicht mehr schädlich, wenn man sich verspricht, so lange der Inhalt klar ist.



    IX. Anfechtung der Mancipatio


    Die Anfechtung einer Mancipatio gelingt prinzipiell genauso, wie bei anderen Rechtsgeschäften zur Übertragung von Eigentum, nämlich durch Klage.


    Die ursprüngliche Form der Klage sieht dabei so aus, dass Kläger und Beklagter sich mit einem Stab vor dem Praetor einfinden. Daraufhin spricht der Kläger, der ja das Eigentum für sich behauptet, die Worte HUNC EGO HOMINEM/REM EX IURE QUIRITIUM MEUM ESSE AIO. Diesen Wortlaut kennen wir auch schon von der Mancipatio und von der Cessio in Iure. Allerdings endet die Ansprache hiermit nicht beendet, sondern wird mit den Worten SECUNDUM SUAM CAUSAM SICUT DIXI, ECCE TIBI, VINDICTAM IMPOSUI fortgeführt, während nach dem ECCE TIBI der Stab an die Person oder den Gegenstand angelegt wird. Man nennt dieses Ritual die Vindicatio.


    Sollte der Beklagte an seinem Anspruch festhalten, so führt er mit exakt den gleichen Worten das exakt gleiche Ritual aus, welches auf Grund seines einen Gegenanspruch erklärenden Charakter Contravindicatio nennt. Nun hat man also zwei gleich lautende Ansprüche, und der Praetor erhält das Wort und befiehlt MITTITE AMBO HOMINEM/REM, woraufhin beide, Kläger und Beklagter, sich von der Person oder Sache entfernen. Daraufhin fragt der Kläger den Beklagten POSTULO, ANNE DICAS, QUA EX CAUSA VINDICAVERIS, woraufhin der Beklagte antwortet IUS FECI, SICUT VINDICTAM IMPOSUI. Hier ist nun der letzte Punkt erreicht, in dem ein kostenpflichtiges Verfahren vor dem Praetor noch abgewendet werden kann, indem der Kläger seine Klage zurückzieht oder die Parteien sich einigen.


    Geschieht dies nicht, so fordert der Kläger den Beklagten mit den Worten QUANDO TU INIURIA VINDICAVISTI, D AERIS SACRAMENTO TE PROVOCO heraus. Diese Provocatio dient dem Zweck, die Übernahme der Prozessgebühr, dem Sacramentum, vom Beklagten zu sichern. Bei Gegenständen, auch Sklaven, deren Wert 1000 As übersteigt, wird ein Sakramentum von 500 As gefordert. Bei Gegenständen, deren Wert darunter liegt, beträgt das Sacramentum lediglich 50 As. Der Wortlaut ist dann entsprechend abzuändern. Der Beklagte antwortet daraufhin ET EGO TE D AERIS SACRAMENTO PROVOCO, wodurch auch das Sacramentum des Klägers gesichert ist. Der Verlierer des Prozesses verliert sein Sacramentum zu Gunsten der Staatskasse, während der Gewinner sein Sacramentum zurückerhält. Danach obliegt es dem Praetor, Recht zu sprechen und den Fall zu entscheiden. Auf Grund der Hinterlegung eines Sacramentum für einen typischerweise sachenrechtlichen Prozess nennt man diesen Prozess Legis Actio Sacramento in Rem.


    Sollte es bei dem Prozess um die Freiheit eines Menschen gehen, wie man dies bei der Anfechtung der Legitimität einer Versklavung durchführen würde, so beträgt das Sacramentum nur 50 As. Hierdurch soll eine gerechtfertigte Anfechtung des Sklavenstatus und die entsprechend rechtlich gebotene Freiheit der Person nicht unnötig erschwert werden.


    Von besonderer Bedeutung sind bei dieser Form des Prozesses die genauen Worte der oben genannten Spruchformeln. Es sollte auch erwähnt werden, dass diese Form der Prozessführung zwar niemals abgeschafft wurde, aber schon seit einiger Zeit unüblich geworden ist. Sie wurde im Allgemeinen durch die Edikte der Praetoren ersetzt, welche die Form der Prozessführung vereinfacht und dadurch zugänglicher und flexibler gestaltet haben.


    Deshalb sprechen auch gute Gründe dafür, die Prozessführung über eine Res mancipi nach den jeweils aktuell üblichen Regeln des Formularprozesses durchzuführen, wie sie durch die Praetores definiert sind. Einerseits, weil es der Vereinfachung des Rechtsverkehrs dienlich ist, andererseits, weil das Imperium der Praetores eben genau diese Befugnis enthält und man sonst deren Auctoritas ernsthaft in Frage stellen würde. Auch die verständliche Einrede, dass durch den der Mancipatio, der Cessio in Iure und der Legis Actio Sacramento in Rem gemeinsamen Eröffnungssatz einem durch frühere Gesetze festgelegten Spruchformelprozess der Vorzug zu geben sei, ist zu verneinen, da einerseits neueres Recht älteres Recht verdrängt und andererseits die Auctoritas, die den Praetores durch deren Imperium gegeben ist, als wichtiger einzuschätzen ist, zumal die Effizienz des Prozesses hiervon nicht beeinträchtigt wird. Statt dessen wird durch das aktuell übliche Verfahren mit der hiermit einhergehenden Vereinfachung sogar ein höheres Maß an Gerechtigkeit erreicht, was im Sinne der Götter und der Ordnung des Logos ist.


    Final soll noch erläutert werden, ob eine Klage vor den Aediles gemäß Lex Mercatus möglich ist. Für eine solche Klage spricht, dass es sich auch hier um vertragsrechtliche Streitigkeiten handelt. Allerdings ist die Mancipatio ein Spezialfall des Vertragsschlusses und Res mancipi sind Spezialfälle der Sachen oder Herrschaftsrechte. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass Spezialgesetze die allgemeineren Gesetze verdrängen, wäre somit eine Klagemöglichkeit vor den Aediles zu verneinen. Auch der Wortlaut der Praeambel der Lex Mercatus spricht dafür, diese Möglichkeit zu verneinen. Schließlich sagt die Lex Mercatus, dass Klagen vor den Aediles erhoben werden können, jedoch nicht, dass sie vor den Aediles erhoben werden müssen. Da es sich somit um eine dispositive Vorschrift handelt, ist bei Res mancipi als Spezialfällen einzig eine Klage vor den Praetores erlaubt.



    X. Bewertung der Mancipatio


    Die Mancipatio mag zwar altes Rechts sein, jedoch besitzt sie weiterhin Gültigkeit. Inzwischen werden aber die anderen Formen der Übertragung auch von quiritischem Eigentum an Res mancipi üblicherweise angewendet, so dass die Mancipatio nur noch selten verwendet wird.


    Insbesondere die Traditio hat sich etabliert, wobei streng genommen noch die Frist der Usucapio abzulaufen hat, bevor die Übertragung vollständig rechtswirksam ist.


    Um eine Traditio einer Res mancipi besser abzusichern, empfehle ich die Ausstellung einer Vertragsurkunde, in der eine möglichst genaue Beschreibung des Gegenstands oder der Person und das Datum der Übertragung, sowie das Datum des Vertragsschlusses festgehalten werden. Im Falle einer Preisvereinbarung sollte auch diese, zusammen mit dem Zeitpunkt der Zahlung, in die Urkunde aufgenommen werden. Dieses erachte ich als sinnvoll, weil Res mancipi stets von hohem Wert sind.


    Die Anwesenheit von Zeugen ist ebenfalls grundsätzlich empfehlenswert. Gerade durch die zahlreichen Zeugen einer Mancipatio erhält diese auch im heutigen Rechtsverkehr noch immer eine Daseinsberechtigung, wobei alternativ eine Cessio in Iure in Frage kommt, so man denn die Gerichtsgebühren bezahlen möchte.


    Abschließend lässt sich damit festhalten, dass die Mancipatio zwar grundsätzlich keine Übung des Rechtsverkehrs mehr ist, jedoch durch ihre besonders hohe Beweisfunktion noch immer eine Daseinsberechtigung, insbesondere für sehr wertvolle Sachen, besitzt.


    Auch im Rahmen der Coemptio als Form der Ehe besitzt die Mancipatio noch immer Bedeutung, wodurch sie vor allem in diesem Bereich weiterhin verbleibt, sofern eine entsprechende Ehe gefordert wird.


    Sim-Off:

    Literatur: 1) Gaius, Institutiones, herausgegeben und übersetzt von Ulrich Manthe, 2. Aufl., Sonderausgabe 2015, WBG (Übersetzungen/Deutungen der Originalen Textfragmente durch mich weichen teilweise von der Übersetzung durch Manthe ab). 2) Das Zwölftafelgesetz, Texte, Übersetzungen und Erläuterungen von Rudolf Düll, 1995, Artemis & Winkler.

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