Vorschlag für Anpassung der Ehegesetze an die reale Handhabung

  • Nach langer Arbeitszeit und grosser Hilfe durch meinen treuen Klienten im Bereich Juristerei, war heute der grosse Tag gekommen, an welchem ich mein Gesetz endlich dem Senat vorstellen würde. Entsprechend nervös war ich, seit langem wieder einmal, als der Consul die Tagesordnung verlies und etwas später meinen Namen und das dazugehörige Anliegen bekannt gab.


    Also trat ich vor und erhob meine Stimme:


    Patres Conscripti, ehrenwerte Consuln. Ich trete heute vor euch, um einen Gesetzesvorschlag zu präsentieren, der unser gültiges Eherecht an die schon seit vielen Jahren praktizierten Tatsachen anpassen soll. Wie wir alle wissen, gibt es in der Zwischenzeit auch Urteile von Praetoren, welche die neue Art und Weise stützen. Ich sehe es daher als meine Pflicht als amtierender Praetor Urbanus, diesen Vorschlag dem Senat vorzulegen und so für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.


    Ich öffnete einen Papyrus, den mir seit der Erarbeitung in meinem Officium mein privater Scriba angefertigt hatte, und las mit lauter Stimme vor:


    Lex Annaea de matrimonio


    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes

    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.

    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.


    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu

    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.

    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.

    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.


    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners

    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater Familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria Potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.

    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres Familias werden somit eingeschränkt. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.


    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz

    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.

    (2) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.

    (3) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus hat der Praetor Urbanus gegen den strafbaren Pater Familias eine Geldstrafe von 200 bis 600 Sesterzen zu verhängen, welche dem privaten Vermögen des in der fraglichen Ehe stehenden Kindes zugesprochen wird.

    (4) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus zusätzlich zur Strafe aus Absatz 3 einen Schadensersatz bestimmen.

    (5) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Nachdem ich nun mein Gesetz präsentiert hatte, wartete ich auf erste Fragen. Diese wollte ich zuerst hören, bevor ich mich in einer eventuellen Verteidigung des Gesetzes aufrieb.

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO ALBATA

    SODALIS - AUGUSTALES

    Klient - Marcus Decimus Livianus

  • Agrippa hörte sich das vorgetragene Gesetz des Praetor Urbanus an und erhob sich.


    "Patres Conscripti, ich habe gegen diesen Gesetzesvorschlag keine Einwände. Jedes Gesetz, welches zu mehr Rechtssicherheit führt, verdient unsere Stimme. Das Gesetz ist klar formuliert und ich habe keine Frage. Ich unterstütze daher den Gesetzesvorschlag des hochgeschätzten Praetor Urbanus."

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO PURPUREA

    SODALIS MAIOR - GERMANITAS QUADRIVII

    Stadtpatron - Tarraco

  • Nach langen Diskussionen, welche im Senat gerade bei solchen Gesetzen üblich waren, wurde der Vorschlag am Ende dennoch unverändert angenommen.


    Auch der Kaiser selbst nahm am Ende an einer Sitzung des Senats teil und zeigte so, dass er das Gesetz nicht ablehnte, auch wenn er sich nicht ausdrücklich zu Wort meldete, oder gerade deswegen.


    Scribae tätigten die notwendigen Abschriften und sorgten dafür, dass diese an den üblichen und notwendigen Stellen ausgehängt wurden.

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