Acta Senatus et Edicta Imperatoria (Bekanntmachungen des Senates und des Kaiserpalastes)



  • NUNTIO SENATUS



    Ablehung der Aufhebung der Damnatio Memoriae


    Der Senat gibt bekannt, daß der Antrag des Titus Octavius Flavianus Domitianus, die Damnatio Memoriae gegen den Kaiser Domitian aufzuheben, vom Senat abgelehnt wird.


  • Decretum Senatus
    Die Provinzverwaltungen von Italia, Hispania und Germania werden angewiesen alle drei Wochen den Senat in einem Bericht über die militärischen, wie polischen Ereignisse der Provinz zu informieren.


  • Novelle Codex Iuridicialis ANTE DIEM III ID FEB DCCCLV A.U.C.



    § 6 Abs 1 lautet wie folgt:
    In Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen fungiert der Advocatus Imperialis als Kläger, hier Ankläger genannt.


    § 14 Abs 2, 3, und 4 lauten wie folgt:
    (2) Sie vertritt bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen als Ankläger das Imperium Romanum.
    (3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.
    (4) Bei allen Ermittlungen in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen wird ein Advocatus Imperialis zum konkreten Fall hinzugezogen.


    § 24.1 lautet wie folgt:
    (1) Der Anzeiger wird verpflichtet mit dem Erstatten der Anzeige am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sz. an die Staatskasse zu entrichten.
    (2) Kommt es daraufhin zu keiner Anklageerhebung, so werden dem Anzeiger 450 Sz. von der Staatskasse zurückerstattet.
    (3) Bekommt der Anzeiger nach Anklageerhebung vor Gericht recht, so trägt die Prozesskosten der Verurteilte.
    (4) Von dieser Regelung ist der Staat ausgenommen, wenn er von Amts wegen das Verfahren eröffnet.


    § 28 Abs 1 lautet wie folgt:
    Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.


    § 30 Abs 6 lautet wie folgt:
    Bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen entfällt die Erste Anhörung.


    Sim-Off:


    /edit: hab die liste der anwesenden senatoren herauseditiert. die interessiert keinen ;)


  • Änderungen am Codex Universalis


    Ämter des Cursus Honorum


    § 51
    (10) Einem Censor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit vollem Rederecht gewährt.


    Ersatzlos gestrichen



    § 52
    (11) Einem Consul, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit vollem Rederecht gewährt.


    Ersatzlos gestrichen



    § 53
    (8) Einem Praetor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.


    Ersatzlos gestrichen



    (9) Zum Praetor kandidieren darf nur, wer den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden hat.


    Wird wiefolgt erweitert und künftig als Abschnitt (8) geführt:


    (8) Zum Praetor kandidieren dürfen nur Senatoren welche den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden haben.


  • Änderungen am Codex Iuridicialis


    PARS SECUNDA – Allgemeine Prozessordnung


    § 42.1 Antrag auf Berufung
    (1) Ein Antrag auf Berufung kann frühestens nach 2 Tagen nach Verkündung des Urteils gestellt werden.
    (2) Der Antrag geht an den Iudex Prior des Iudicium Imperialis als Berufungsgericht, der Berufungssteller muss dafür Sorge tragen, dass dieser den Antrag erhält.
    (3) Die einfache Verkündung der Beruf im Anschluss an das Urteil ist unzulässig.
    (4) Der Berufungsantrag muss enthalten, …
    1. Bezeichnung und Nummer des Verfahrens
    2. Namen der Streitparteien
    3. Namen der Richter
    4. Verhandelte Straftaten
    5. Urteilsbegründung des Gerichts
    6. Begründung der Berufung



    PARS TERTIA – STRAFGESETZTEIL
    SUBPARS PRIMA - ALLGEMEINER TEIL


    § 60 Verjährung
    (1) Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.
    (2) Straftaten Verjähren generell nach 12 Monaten.
    (3) Straftaten der Strafkategorie Verbrechen besonders verwerflicher Art verjähren nicht.
    (4) Die Verjährung kann nur auf besondere Anordnung des Iudicium Imperialis aufgehoben werden.


    wird geändert in


    § 60 Verjährung
    (1) Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen und Strafen aus.
    (2) Straftaten der Strafkategorie Vergehen verjähren nach 1 Monat.
    (3) Straftaten der Strafkategorie Verbrechen verjähren nach 5 Monaten.
    (4) Straftaten der Strafkategorie Schwerverbrechen verjähren nicht.
    (5) Die Verjährung kann nur auf besondere Anordnung des Iudicium Imperialis aufgehoben werden, was nur in Fällen des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung statthaft ist.


  • LEX FABIA SECUNDA


    PARS PRIMA - Sponsalia (Verlobung )


    §1 Condicio Sponsaliae
    Ein Mann kann sich mit einer Frau nur verloben wenn keiner von beiden verlobt oder verheiratet ist. Die Bedingungen zur Hochzeit gemäß §5 Satz 1 und 2 und §12 dieses Gesetzes müssen erfüllt sein.


    §2 Sponsalia
    Die Verlobungswilligen sind frei in ihrer Entscheidung, mit wem sie die Verlobung eingehen wollen. Die Verlobung muss in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden. Der Eintrag muss von beiden Verlobungswilligen beantragt werden. Die Inhaber der Patria Potestas über die Verlobungswilligen und der Pontifex Maximus können ein Veto gegen die Verlobung einlegen. Wird binnen vierzehn Tagen nach erfolgtem Eintrag kein Veto eingelegt, ist die Verlobung rechtsgültig und unwideruflich, ansonsten wird die Streichung des Eintrages im Eheregister vermerkt.


    §3 Finis Sponsaliae Im Consentiente
    Die Verlobung kann in beiderseitigem Einvernehmen der Verlobten gelöst werden.
    Dazu sind die Worte "condicione tua non utor" (Ich gebrauche Dein Versprechen nicht) von beiden Verlobten vor einem vom Pontifex Maximus beauftragten Vertreter des Cultus Deorum zu sprechen. Die Auflösung der Verlobung wird daraufhin im Eheregister vermerkt. Die im Rahmen einer Verlobung ausdrücklich als Verlobungsgeschenke (Donatio ante nuptias) spezifizierten Geschenke können bei einer Auflösung der Verlobung zurückverlangt werden.


    §4 Finis Sponsaliae Sine Consentiente
    Erfolgt die Auflösung jedoch nicht in beiderlei Einverständnis, ist das Verlöbnis von der nicht einverstandenen Partei einklagbar und es besteht ein Recht auf Schadensersatz. Die Auflösung der Verlobung wird nach Ende des Gerichtsverfahrens im Eheregister vermerkt. Die im Rahmen einer Verlobung ausdrücklich als Verlobungsgeschenke (Donatio ante nuptias) spezifizierten Geschenke können bei einer Auflösung der Verlobung zurückverlangt werden.


    PARS SECUNDA - Nuptiae (Hochzeit)


    §5 Condicio Nuptiae
    Es ist nur römischen Bürgern erlaubt zu heiraten. Ein Interdictum Cultus Deorum über einen der Heiratswilligen verhindert die Hochzeit ebenfalls.
    Einer Hochzeit muss immer eine ordentliche Verlobung gemäß §2 dieses Gesetzes vorausgegangen sein. Die Vetofrist muss verstrichen und die Verlobung darf nicht gelöst worden sein. Heiraten zwischen Blutsverwandten sind untersagt. Blutsverwandte im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder, Geschwister, Eltern und deren Geschwister sowie deren Kinder.


    §6 Patria Potestas
    Vor der Hochzeit muss festgelegt werden unter welcher Patria Potestas die Frau während der Ehe steht. Bei der Form "manus" wird die Patria Potestas über die Ehefrau von ihrem bisherigen Pater Familias auf den Ehemann übertragen. Bei der Form "sine manus" verbleibt die Frau unter der Patria Potestas ihres Pater Familias, im Falle ihrere Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) unter keiner Patria Potestas.


    §7 Nuptiae
    Vor der Hochzeit müssen am morgen zwingend Auspizien gehalten werden werden. Die Gottheiten Tellus, Ceres, Picumnus und Pilumnus müssen angerufen werden, der Iuno ist zu opfern. Die Hochzeitsform wird von den beiden zu Verheiratenden gewählt und ist auf drei Arten gemäß §8-10 dieses Gesetzes möglich. Die Hochzeit ist unter Angabe des Datums, der Eheform und der Rechtsform in das Eheregister des Cultus Deorum einzutragen. Der Eintrag ins Eheregister muss von beiden Parteien beantragt werden und wird vom Cultus Deorum auf Einhaltung der geheiligten Riten unserer Vorfahren geprüft und ggf. durchgeführt. Nach erfolgtem Eintrag ist die Heirat rechtsgültig und kann nicht annulliert werden.


    §8 Confarreatio
    Die Hochzeit "Confarreatio" muss von den Inhabern der fünf höchsten Priesterämter gewählt werden (Pontifex Maximus, Rex Sacrorum, Flamen Dialis, Flamen Martialis, Flamen Quirinalis). Bei der "confarreatio" sitzen die zu Verheiratenden auf zwei nebeneinander stehenden Stühlen, auf denen ein Vlies liegt. Neben mindestens fünf Zeugen müssen auch der Pontifex Maximus, Rex Sacrorum, Flamen Dialis oder aber von ihnen autorisierte Vertreter anwesend sein. Dabei werden ein Schaf, Früchte und Opferschrot geopfert. Die beiden zukünftigen Ehepartner teilen einen Kuchen aus Weizenspelt und verzehren ihn gemeinsam.


    §9 Coemptio
    Die Hochzeit "Coemptio" stellt eine Art symbolischen Kaufakt dar, bei dem die Frau nun in den "Besitz" ihres Mannes übergeht. Dabei kauft der Bräutigam seinem zukünftigen Schwiegervater die Braut in Gegenwart von fünf Zeugen für ein As ab. Diese Hochzeitsform ist nur bei "manus" Ehen möglich.


    §10 Per Usum
    Die Hochzeit "per usum" wird geschlossen, indem beide Ehepartner zwei Monate zusammenleben, ohne, dass die Ehefrau für länger als zwei Tage hintereinander das Haus verlässt. Um diese Form der Eheschließung allerdings vom Konkubinat abzugrenzen, muss der Ehemann vor dem Zusammenziehen eine Rede halten, in der er kund tut, dass er diese Frau nun zu seiner Ehefrau erheben will.


    §11 Dos (Mitgift)
    Jede Frau, die einen Pater Familias hat, muss von jenem mit einer Mitgift ausgestattet werden die bei der Hochzeit an die Eheleute ausgezahlt wird. Diese kann, wenn beide Parteien es wünschen, unterbleiben. Hat der Ehemann nach der Eheschließung die Patria Potestas über die Ehefrau inne, so erhält er auch das Geld. Im anderen Falle kann die Ehefrau frei über die Mitgift verfügen. Die Mitgift kann auch aus Sachwerten bestehen. Der Betrag der gezahlten Mitgift kann auf Antrag beider Eheleute im Eheregister des Cultus Deorum vermerkt werden. Die Pflicht der Mitgiftzahlung kann vom Pater Familias der Braut an den Vater der Braut delegiert werden falls dieser unter seiner Patria Potestas steht.


    PARS TERTIA - Mors (Tod )


    §12 Viduitas (Witwenstand)
    Stirbt der Ehepartner muss eine zweimonatige Trauerzeit eingehalten werden, in der man sich weder verloben noch verheiraten darf.


    §13 Tod des Ehemannes
    Stirbt der Ehemann ohne ein Testament hinterlassen zu haben, so wird sein Besitz zu gleichen Teilen an seine Kinder, Söhne wie Töchter, verteilt. Auch die Ehefrau zählt als Tocher (filia loco) falls sie in einer manus - Ehe lebt. Sollte er jedoch im Tempel der Vesta ein Testament hinterlegt haben, so kann er in diesem bis zu 50% seines Besitzes an Dritte vermachen, die verbleibenden 50% werden zu gleichen Teilen an seine Söhne verteilt.
    Falls der Ehemann keine Kinder hinterlässt, so wird deren Erbteil an den nächsten männlichen Agnaten ( männlicher Verwandter in väterlicher Verwandtschaftsline) ausgezahlt. Falls der Ehefrau nicht testamentarisch die Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) gegeben wird, kehrt sie unter die vor der Eheschließung geltende Patria Potestas zurück. Sollte die Rückkehr nicht möglich sein erhält sie ebenfalls die Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris).
    Falls Kinder in der Erbfolge übergangen wurden, so können diese vor dem kaiserlichen Richter per querela inofficiosi testamenti ein Viertel des Erbes herausklagen, wenn es sich erweist, dass sie aus Böswilligkeit enterbt wurden.
    Erweist sich dies als falsch, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
    Ist diese ausgeschlossentritt der Fiskus das Erbe an.


    §14 Tod der Ehefrau
    Stirbt die Ehefrau ohne ein Testament hinterlassen zu haben, geht ihr ganzer Besitz in den Besitz desjenigen über, der die Patria Potestas über sie ausübt. Sollte sie jedoch im Tempel der Vesta ein Testament hinterlegt haben, so kann sie in diesem bis zu 40% ihres Besitzes an Dritte vermachen, die verbleibenden 60% erhält derjenige, der die Patria Potestas über sie ausübt. Frauen die nicht unter Patria Potestas stehen können ihr gesamtes Vermögen testamentarisch frei verfügen, sollten sie ohne im Tempel der Vesta hinterlegtes Testament sterben erbt der Ehemann den gesamten Besitz.


    §15 Testamentsvollstrecker
    Der Ehemann kann seinen Testamentsvollstrecker testamentarisch bestimmen. Falls er dies nicht verfügt wird das Testament vom Pontifex Maximus oder einem vom Pontifex Maximus bestimmten römischen Bürger vollstreckt. Testamentsvollstrecker der Ehefrau ist der Inhaber der Patria Potestas über sie. Bei Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) kann sie den Testamentsvollstrecker testamentarisch bestimmen. Sollte dies nicht geschehen bzw. nicht möglich sein, so ist der Pontifex Maximus oder eine vom Pontifex Maximus bestimmter römischen Bürger Testamentsvollstreher.


    PARS QUARTA - Divortium (Scheidung)


    §16 Divortium
    Eine Scheidung kann immer nur durch die Eheleute und nicht durch ihre Verwandten ausgelöst werden. Jede Scheidung zieht separat eine Gerichtsverhandlung nach sich, in der geklärt wird, wer an der Scheidung wieviel Schuld trägt.


    §17 Divortium Coemptio et 'Per Usum'
    Bei Eheschließungen gemäß §9 Coemptio und §10 "Per Usum" wird die Scheidung durch eine Spruchformel eingeleitet. Die Spruchformel des Ehemannes an die Ehefrau lautet "res tuas tibi habeo". Daraufhin hat die Frau das gemeinsame Haus zu verlassen. Die Spruchformel der Ehefrau lautet "non iam es coniunx meus" worauf die Ehefrau das Haus verläßt. Um die Scheidung rechtsgültig zu machen, muss das Paar nun für einen Monat getrennt leben. Beim eigentlichen Scheidungsakt (also beim Aussprechen der Formeln) müssen mindestens fünf Zeugen anwesend sein, damit der Akt seine Rechtsgültigkeit erreicht. Die Scheidung muss in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden um gültig zu sein.


    §18 Divortium Confarreatio
    Bei Eheschließung gemäß §8 Confarreatio ist keine einseitige Scheidung möglich. Es muss ein Familienrat einberufen werden, bei dem die Pater Familias der Ehepartner über das Schicksal der Eheleute entscheiden. Falls es hierbei zu keiner Einigung kommt bleibt die Ehe bestehen. Bei erfolgter Einigung muss die Scheidung in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden um gültig zu sein.


    §19 Schuldfrage
    Um die Mitgift (Dos) laut §11 im Falle einer Scheidung laut §17 zuweisen zu können muss die Schuldfrage geklärt werden. Dies kann in beiderseitigem Einvernehmen geschehen, ansonsten entscheidet das Gericht über die Schuldfrage.


    §20 Verteilung der Mitgift (Dos)
    Bei "Manus" Ehen laut §6 wird die Mitgift (Dos) nach dem Anteil der vom Gericht festgestellten Schuld zwischen dem Ehemann und dem, der nach der Ehescheidung die Patria Potestas über die Ehefrau inne hat geteilt.


    PARS QUINTA - Entlassung der Braut aus der Patria Potestas


    §21 Tripuella
    Die Ehefrau kann auf ihren Wunsch hin von der Patria Potestas befreit werden, wenn sie in einer Ehe drei Kinder auf die Welt bringt.


    PARS SEXTA - Übergangsregelungen


    §22 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführte Verbindungen oder Trennungen die in die Zuständigkeit dieses Gesetzes fallen
    Verbindungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen oder getrennt wurden sind zu behandeln als wären sie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschlossen oder getrennt worden. Alle notwendigen Eintragungen ins Eheregister müssen analog zu den Regelungen dieses Gesetzes vorgenommen werden.


  • Änderung am Codex Universalis


    Pars Quinta - Cursus Honorum


    Erweiterung des § 38 Ämterlaufbahn um:


    (5) Zwischen der Beendigung der Amtszeit als Tribunus Plebis oder Aedil und dem Antreten zur Praetur ist eine Pause von einer Amtsperiode notwendig.


  • ULPIANUM


    Prolog


    Die Rückbesinnung auf die eigene Geschichte ist eine der fundamentalen Dinge, die eine Gesellschaft prägen. Mit der Geschichte leben wir. Mit der Geschichte verbinden wir uns. Die Geschichte ist ein zentraler Knotenpunkt des Imperiums. Sie ist der Anker, der auf einer stürmischen See das Boot festhält. Ein so großes Reich wie das unsere, das von Mesopotamien bis an den Atlantik und von Britannia bis an die Küsten des Afrikas reicht, wird zusammengehalten durch eine gemeinsame Geschichte, eine gemeinsame Tradition. Und dies war nur möglich, weil ruhmreiche Männer getrieben durch sapientia, fortitudo, iustitia und modestia die Geschicke des römischen Imperiums gelenkt haben.
    Um diesen großartigen Männern ein Denkmal zu setzen und sie zu verewigen, entschloß sich unser gütiger und weiser Imperator Lucius Ulpius Iulianus Caesar Ausgustus Divi Traiani Filius, den Ahnen des Römischen Volkes zu huldigen und ließ das Ulpianum bauen, ein Gebäude für die Vergangenheit und Zukunft gleichermaßen, in dem den großen Männern seit den ersten Tagen der Res Publica die verdiente Ehre zukommen soll.
    GLORIAE HISTORIAEQUE POPULI ROMANI



    § 1 Aufnahme
    (1) Die Aufnahme in das Ulpianum erfolgt unter folgenden Bedingungen.
    1. Jeder römische Feldherr, der einen militärischen Sieg für das Imperium Romanum errungen hat und durch einen vom Senat bewilligten Triumphzug geehrt wurde.
    2. Jeder römische Politker, der in Ausübung seines politischen Amtes sich im besonderen Maße für das römische Volk eingesetzt hat und einen entscheidenden Impuls in der Geschichte des Imperium Romanum gesetzt hat.
    3. Des weiteren jeder römische Bürger, der einen nachhaltigen Beitrag zur Kultur und Geschichte des römischen Volkes beigetragen hat.
    (2) Ein Anwärter auf die Aufnahme in die Ehrengedenkhalle darf nicht seine Würde als Römischer Bürger, durch Begehung einer nach dem Codex Iuridicialis untersagten Tat, verloren haben.


    § 2 Zeitpunkt der Aufnahme
    Die Aufnahme erfolgt erst nach dem Ableben des zur Aufnahme Bestimmten.


    § 3 Ausschluß
    Ein Aufgenommener kann durch Decretum Imperatoris mit Zustimmung des Senates und nur in besonderen Fällen, die eine weitere Ehrung des Betroffenen durch die Verewigung im Ulpianum mit der Würde und Ehre des Imperiums nicht vereinbaren lassen (Damnatio Memoriae), aus der Ehrengedenkhalle wieder ausgeschlossen werden.


    § 4 Consilium Ulpianum
    (1) Über die Aufnahme entscheidet das Consilium Ulpianum. Die Mitglieder werden vom Imperator Caesar Augustus einberufen, der selbst den Vorsitz führt. Das Consilium setzt sich zusammen aus zwei Senatoren, einem Eques, einem Patrizier und aus zwei Vertretern des Ordo Plebeius.
    (2) Dem Imperator Caesar Augustus steht bei den Entscheidungen über die Aufnahme ein generelles Vetorecht zu. (Vorschläge können vom Senat vorgebracht werden.)


    § 5 Änderungsvorbehalt
    (1) Die Aufnahmekriterien können jederzeit geändert werden.
    (2) Aufgenomme, die unter die ursprünglichen Kriterien fielen, sind weiterhin aufgenommen und können nicht lediglich aufgrund der Änderung ausgeschlossen werden.

  • Bekanntmachung des Senats


    Causa Gaius Octavius Victor


    Hiermit spricht der Senat gegenüber dem Senator Gaius Octavus Victor eine öffentliche Rüge aus. Er hat auf dem kaiserlichen Bankett ein Verhalten an den Tag gelegt, das mit der Würde eines Senators nicht vereinbar ist. Mit dieser Rüge drückt der Senat seine Missbilligung eines solchen Verhaltens in der Öffentlichkeit aus.


    Gaius Octavus Victor wird des weiteren dazu angehalten, ein Bußgeld in Höhe von jeweils 1000 Sz an die Acta Diurna und die Schola Atheniensis zu zahlen. Weitere Konsequenzen wird es von unserer Seite nicht geben.


    Für den Senat




  • Änderung des Codex Universalis


    § 39 Kandidatur
    (4) Die letzte Woche vor der Wahl soll zur Diskussion und Auseinandersetzung zwischen den Kandidaten dienen (Podiumsdiskussion).


    § 40 Wahltermin
    (2) Dieses Datum ist beim Imperator Caesar Augustus zu bestätigen, und durch die Consuln sogleich, spätestens aber 3 Wochen vor Beginn des ersten Wahltages öffentlich zu verkünden.




    Ergänzung der
    LEX DIDIA ET GERMANICA ET OCTAVIA VIGILIUM


    § 1.9 Die Vigiles bestehen aus 7 Cohorten, welche in genausovielen Hauptkasernen über das Stadtgebiet von Rom verteilt stationiert sind.


    § 1.10 Zusätzlich ist eine Vexillatio der Cohortes Vigiles in Ostia stationiert, welche dem Befehl des Praefectus Vigilum von Rom untersteht. Diese Vexillatio ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in Ostia, für die Brandbekämpfung, für den Schutz der dortigen Hafenanlagen und Getreidelager sowie für die Aufklärung von Straftaten in Ostia verantwortlich.
    Durch die Cohortes Vigiles durchgeführte Erstermittlungen bei Schwerverbrechen und Verbrechen sind zur weiteren Berarbeitung an die nach § 56 des Codex Iuridicalis zuständigen Einheiten zu übergeben.


    § 1.11 Der Befehlshaber der Vexillatio in Ostia wird durch den Praefectus Vigilum in Rom ernannt.


  • ERGÄNZUNG DES CODEX IURIDICIALIS



    § 64.1 Zutrittsverbot für ausländische gesalbte Herrscher innerhalb des Pomeriums


    Es ist ausländischen gesalbten Herrschern verboten, das Pomerium zu betreten. Ausnahmen werden nur dann erteilt, wenn der fremde Herrscher auf jegliche Amtsinsignien und sonstige Erkennungsmerkmale sowie auf die Ansprache "Rex" verzichtet. Zuwiderhandelnde Herrscher handeln hochverräterisch und werden mit der Todesstrafe bestraft.



    § 103.1 Verbot des Waffentragens innerhalb des Pomeriums


    (1) Wer innerhalb des Pomeriums unbefugt eine Waffe bei sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Monaten oder mit Geldstrafe von nicht weniger als 500 Sz bestraft.
    (2) Ausgenommen davon sind nur die Stadteinheiten Roms.
    (3) Waffen sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.



  • Änderung Codex Universalis



    § 2 Gesetzgebungsverfahren
    (1) Grundsätzlich kann die Gesetzgebung im Imperium Romanum in drei Wege getrennt werden, das Decretum Imperatoris, durch den Imperator Caesar Augustus.Dann das Decretum Senatus, durch den Senat und als dritten Weg das Plebiszit durch das Volk unter der Führung des Volkstribunen. Das Decretum Imperatoris ist allgemein höheres Recht als das Decretum Senatus und das Plebiszit.
    (2) Hierbei gibt es jeweils drei Unterscheidungen: Die Lex (Gesetz), das Mandatum (Order/Weisung) und den Codex (Gesetzessammlung).


    § 55 Tribunus Plebis
    (1) Das Amt des Tribunus Plebis wurde als beständige politische Repräsentanz der Plebejer geschaffen. Der Tribun genießt die „potestas sacro sancta“, d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht.
    Er hat die Interessen des Römischen Volkes zu wahren. Darum kann er in Sonderfällen unter seinem Vorsitz die Comitia Plebis Tributa (Versammlung der Plebejer) einberufen, welche durch ein Plebiszit neue Gesetze oder Gesetzesänderungen aufstellen kann.



    Ergänzung Codex Universalis


    § 7.1 Das Plebiszit
    Nur der Volkstribun kann die Comitia Plebis Tributa (Versammlung der Plebejer) einberufen. Teilnehmer sind alle Nicht-Patrizier und Nicht-Senatoren. Die Comitia Plebis Tributa (Versammlung der Plebejer) kann allgemeingültige Gesetze (Plebiszit) erlassen, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Plebejer (CRV bestanden) an der Versammlung teilnehmen und 60% der Anwesenden für ein Plebiszit votieren. Nicht nur der Volkstribun kann das Thema einer Comitia Plebis Tributa bestimmen, so können auch einzelne Plebejer sich direkt an den Volkstribun stellen und einen Antrag zu einem Diskussionstheme stellen. Jedoch er allein bestimmt, worüber man abstimmt und diskutiert. Der Volkstribun bestimmt Ort und Dauer der Comitia Plebis Tributa. Gegen ein beschlossenes Plebiszit kann nur der Imperator Caesar Augustus sein Veto einlegen, ansonsten wird es unter die allgemein gültigen Gesetze aufgenommen. Somit hat das Volk mittels dem Plebiszit die Möglichkeit als Gegenstück zum Senat zu fungieren. Der Volkstribun ist Leiter der Versammlung und ist verantwortlich für deren ordnungsgemässe Durchführung. Provoziert er mit Taten oder Worten Ausschreitungen von Seiten der Volksversammlung, ist er dafür nach seiner Amtszeit haftbar und kann angeklagt werden.


  • ÄNDERUNGEN CODEX RELIGIOSUS


    SUBPARS PRIMA – COLLEGIUM PONTIFICUM
    Das neunzehnköpfige Collegium Pontificum setzt
    sich aus folgenden Personen zusammen:
    ...
    ...
    XVII. Flamen Minervalis
    XVIII. Pontifices Minores



    SUBPARS SECUNDA – COLLEGIUM PONTIFICUM - Mitglieder
    (III) FLAMINES - Allgemein


    Die niederen Priesterschaften umfassen folgende Einzelpriester:
    …..
    Flamen Minervalis (Priester der Minerva)



    SUBPARS TERTIA – PRIESTERCOLLEGIEN


    (I) COLLEGIUM AUGURUM
    ... An der Spitze des Collegiums steht der Magister Augures, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird....


    (II) ORDO HARUSPICUM
    ... An seiner Spitze steht der Haruspex Primus, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Die Mitglieder entstammen dem Ordo Plebeius und müssen etruskischer Herkunft sein. ...


    (III) QUINDECIMVIRI SACRIS FACIUNDIS
    ... An seiner Spitze steht ein Magister, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Als Vorraussetzung für die Aufnahme in dieses Collegium gilt es Apollo-Priester und Mitglied im Ordo Equester zu sein. ...


    (IV) COLLEGIUM SEPTEMVIRORUM
    Das Collegium der Septemviri besteht aus 7 Mitgliedern aus dem Ordo Equeste und es nimmt neue nach Vorschlag des Pontifex Maximus nach einfacher Mehrheit auf. An seiner Spitze steht ein Magister, der vom Pontifex Maximus bestimmt wird und durch eine Wahl mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.



    SUBPARS TERTIA – PRIESTERCOLLEGIEN


    Für den Eintritt in alle Collegien ist jeweils eine religiöse Prüfung abzulegen und zu bestehen. Diese kann vom Pontifex Maximus erstellt und abgehalten werden, oder es wird einer beauftragten Person oder Institution übertragen. Schwierigkeitsgrad, Umfang und nötiges Abschneiden definiert das Collegium Pontificum. Zur Prüfung zugelassen wird man erst ab dem Rang eines Sacerdos. Für die Collegien der Vesta und der Bona Dea muss man weiblichen und für alle weiteren männlichen Geschlechtes sein.



    SUBPARS QUARTA – EINSTIEG


    (I) GEHILFEN DER PRIESTER
    ...
    (1) Discipulus: Der Discipulus stellt den Einstiegsrang in eine religiöse Laufbahn dar. Er ist ein Schüler und lernt in einem Tempel die Grundlagen der Arbeit im Cultus Deorum und auch einiges über den Gottesdienst an die Gottheit des Tempels.
    (2) Commentarius/Popa: Nach Ablegen einer Prüfung, welche zu meist allgemeine Fragen über die Religion und das Cultus Deorum beinhaltet, wird der Discipulus entweder in den Rang Commentarius oder Popa befördert. Der Commentarius dient als Schreiber des Tempels und unterstützt die Sacerdotes bei den Verwaltungsaufgaben. Der Popa dient als Opfergehilfe und unterstützt die Sacerdotes bei ihren zeremoniellen Aufgaben.
    (3) Sacerdos: Der Sacerdos stellt den ersten Priesterrang dar. Erreicht wird dieser durch eine gottesspezifische Prüfung. Der Sacerdos führt die Zeremonien aus und lehrt die unteren Ränge in den Gottesdienst.
    (4) Sacerdos Maior: Der Sacerdos Maior ist der vorsitzende Priester eines Tempels in dem mehrere Sacerdotes wirken und wird von der Führung des Kultes (Flamen bzw. Collegium Pontificium) bestimmt.



    PARS QUARTA – FESTKALENDER
    SUBPARS PRIMA - KALENDER ALLGEMEIN - LEX FABIA PRIMA


    PARS IX – Dies Alter (A) – Der Trauertag
    Der Pontifex Maximus und der Pontifex Minor des Pontifex Maximus können aus besonderem Anlass einen Trauertag ausrufen. An Trauertagen dürfen keine Gerichtsverhandlungen, keine Senatstagungen, keine Senatsbeschlüsse und keine Wahlen stattfinden. An Trauertagen fällt der Markttag aus.


    PARS X – Anhang
    Die an den Nonen durch einen Pontifex Minor verkündeten Werktage, Gerichtstage, Feiertage, Festtage und Kulthandlungen erhalten nach Gegenzeichnung durch den Pontifex Maximus Gesetzesstatus.




    ERGÄNZUNGEN CODEX RELIGIOSUS



    PARS SECUNDA – Aufbau
    SUBPARS SECUNDA – COLLEGIUM PONTIFICUM - Mitglieder


    (VIII) FLAMEN MINERVALIS
    Die Flaminca Minervalis ist die Priesterin der Minerva und in der Administration des Collegium Pontificium insbesondere für die Religionsgesetzgebung und die Religionskurse der Schola verantwortlich.


    (X) PONTIFICES MINORES
    Die beiden Pontifices Minores stellen die Gehilfen des Pontifex Maximus und des Rex Sacrorum dar. Sie unterstützen sie bei ihren Arbeiten und besitzen einen Beisitzerstatus im Collegium Pontificium mit beratender Funktion.



    SUBPARS TERTIA – PRIESTERCOLLEGIEN


    (IV) COLLEGIUM SEPTEMVIRORUM
    Es unterstützt das Collegium Pontificium bei seiner Arbeit, indem es seine Weisungen ausführt und dem Collegium Pontificium Bericht erstattet, die Weisungsbefugnis liegt alleine beim Collegium Pontificium bzw. beim Pontifex Maximus. Des weiteren überwacht es die Arbeit der provinzialen Pontifices, selbst wenn diese nicht dem Collegium Septemvirorum angehören.


    (VII) COLLEGIUM PONTIFICIUM PROVINCIAE
    Bei ausreichenden Kultpersonal in einer Provinz kann dieses Kollegium vom Pontifex Maximus eingesetzt werden. Die Mitglieder müssen zumindest dem Ordo Equester entstammen. Sie üben eine Kontrollfunktion in den Provinzen aus und unterstehen dem Collegium Pontificium bzw. dem Pontifex Maximus in Rom. Diesem Kollegium muss mindestens ein Augur angehören.
    Gibt es zu wenige Priester in einer Provinz kann auch nur ein Pontifex als Kontrollinstanz in den Provinzen vom Pontifex Maximus eingesetzt werden. Dieser stammt bevorzugt aus den Reihen des Collegium Septemvirorum.



    PARS TERTIA – KULTVEREINE
    (VII) Allgemein Kultvereine
    Als Vorraussetzung zur Gründung eines Vereins gilt es, mindestens drei Mitglieder vorzuweisen.




  • Änderung Codex Universalis


    § 48 Ornamenta
    (1) Um die Verleihung von Auszeichnungen für Ämter zu vereinfachen ist jedes Amt, ob wählbar oder zur Ernennung in folgendes Raster eingeteilt, diese kann in Sonderfällen auch nach Erfüllung der Aufgabe erfolgen:
    1. Ornamenta Censoria = 6 Diplomae
    2. Ornamenta Consularia = 5 Diplomae
    3. Ornamenta Praetoria = 4 Diplomae
    4. Ornamenta Aedilicia = 3 Diplomae
    5. Ornamenta Quaestoria = 2 Diplomae



  • Änderung Codex Universalis


    § 7 Decretum Senatus
    (6) Um das Decretum Senatus als solches erlassen und ratifizieren zu können, muß eine absolute Mehrheit von mindestens 60 % der abgegebenen Stimmen für den Gesetzesentwurf votieren. Stimmenenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden, gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.



  • ÄNDERUNG CODEX RELIGIOSUS


    PARS TERTIA - KULTVEREINE
    (VII) Allgemein Kultvereine


    I. Gründung eines Kultvereins


    (1) Jeder Kultverein muss angemeldet werden. Soldaten dürfen keine Kultvereine gründen.
    (2) Zur Annerkennung des Kultvereins müssen sich mind. drei Mitglieder in einer Provinz finden. Desweiteren muss ein Kultvereinsreglementarium eingereicht werden und ein Vorschlag über die Struktur.
    (3) Der Pontifex Maximus oder das Collegium Pontificium entscheidet über die Aufnahme des Kultvereins in das Register, in welchem in offiziell gestattete, geduldete und verbotene Kultvereine unterschieden wird.



    II. Regelung der Kultvereine


    (1) Der Aufbau des Kultvereins, die inneren Strukturen und Regeln unterliegen dem Kultverein.
    (2) Das Kultvereinsregelmentarium darf nicht gegen das geltende römische Gesetz mit all seinen Codices verstoßen.
    (3) Jeder Kultverein hat einen Magister zu benennen, der im Kultverein gewählt wird. Der Magister trägt die Verantwortung über den Kultverein und muss sich für eventuelle Verstöße gegen geltendes Recht vor den entsprechenden Gremien verantworten.
    (4) Es ist den Kultvereinsmitgliedern gestattet, sich regelmäßig zu treffen. Als Maximus gilt ein mal pro Monat.
    (5) Einem Kultverein ist es verboten, politisch aktiv zu sein.
    (6) Die Mitgliedschaft in einem Kultverein ist ehrenamtlich und unbezahlt. Interne Ränge haben in der Öffentlichkeit kein Gewicht!



    III. Kultvereinseigentum


    (1) Es ist dem Kultverein gestattet, Eigentum in Form von Geld und Gebäuden zu besitzen.
    (2) Ein Kultverein darf kein Geld erwirtschaften durch Verkäufe etc. Sondern finanziert sich durch Spenden.
    (3) Ein Kultverein darf kein Gewerbe führen.

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