Acta Senatus et Edicta Imperatoria (Bekanntmachungen des Senates und des Kaiserpalastes)


  • Änderung Lex Provincialis


    § 21 Zusammensetzung
    (3) Jede Stadt darf Abgeordnete in die Curia Provincialis entsenden. Dabei kann der Statthalter jeder Stadt abhängig von ihrer Einwohnerzahl 1-3 Sitze zusagen. Die Abgeordneten werden gewählt und haben eine Amtszeit von 4 Monaten.


    § 22 Gesetzgebung
    (3) Um Decreta Provincialia ratifizieren zu können, muss die Curia Provincialis aus mindestens 5 Abgeordneten bestehen.


    § 27 Ablauf der Wahl
    (3) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, legt der Wahlleiter in Absprache mit den Duumviri den Wahltermin fest. Dies geschieht mindestens 2 Wochen vor der Wahl und mit Einverständnis des Statthalters.
    (5) Werden Ämter der Stadtverwaltung oder Abgeordnete der Curia Provincialis gewählt, sind die Kandidaturen in der betreffenden Stadt bekanntzugeben. Dies erfolgt spätestens 1 Woche vor der Wahl, andernfalls wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Statthalter)
    (10) Wenn die Anzahl der Kandidaten die Zahl der ausgeschriebenen Plätze nicht übersteigt, muss keine Wahl stattfinden.



    Gestrichen wird


    § 28 Gültigkeit der Wahl
    (3) Die Wahl ist gültig, wenn mehr als 50% der wahlberechtigten Bürger ihre Stimme abgegeben haben.



  • Änderung Lex Provincialis


    Folgende Teile werden gestrichen und durch eine interne Weisungen im Cursus Publicus, die nicht in den Codex aufgenommen werden, ersetzt. Nachfolgende Paragraphen werden neu nummeriert.


    Subpars Quarta - Cursus Publicus


    § 11 Praefectus Vehiculorum
    (1) Der Praefectus Vehiculorum leitet und überwacht das Postwesen in einer Provinz.
    (2) Er wird vom Statthalter ernannt.


    § 12 Tabellarius Dispositus
    Die Tabellarii Dispositi sind die Boten des Imperium Romanum. Sie bringen offizielle Nachrichten von Militär und Provinzverwaltung in andere Provinzen und unterstehen dem Praefectus Vehiculorum.


  • DECRETUM SENATUS



    Die vom gewesenen Imperator
    Caesar Domitianus Augustus Germanicus,
    Pontifex Maximus, Tribuniciae Potestatis XVI, Imperator XXIII, Consul XVII, Pater Patriae (dessen Name ausserhalb des Senates im übrigen nicht genannt werden darf) ausgesprochene Apotheose seines Sohnes
    Titus Flavius Domitianus wird hiermit nichtig gesprochen.




  • ÄNDERUNG CODEX UNIVERSALIS


    § 45 Wahl und Gültigkeit
    (1) Die Wahl ist gültig, wenn 50% der wahlberechtigten Bürger ihre Stimme abgegeben haben. Wird dieses Quorum nicht erreicht, entscheidet der Kaiser über die Gültigkeit der Wahl und eventuelle Nachwahlen oder Sonderregelungen.
    (2) Der Stimmanteil eines Kandidaten bestimmt sich durch den Anteil der Stimmberechtigten, die für den Kandidaten stimmten.
    (3) Sollen in einem Wahldurchgang vier Amtsträger bestimmt werden, so sind nur diejenigen Kandidaten für eine Ernennung zu berücksichtigen, welche mehr als den fünften Teil der abgegebenen Stimmen erhalten. Werden zwei Amtsträger bestimmt, so ist ein Drittel der abgegebenen Stimmen zu erreichen, im Falle von nur einem Amtsträger die Hälfte. Analog verhält es sich für die übrigen Fälle.
    (4) Erreichen weniger Kandidaten das geforderte Quorum, als Amtsträger bestimmt werden sollen, so wird unter den bestplatzierten nicht gewählten Kandidaten eine Nachwahl für die nicht besetzten Ämter durchgeführt. Gibt es gleichviele oder weniger Kandidaten als mögliche Amtsträger, entfällt diese Nachwahl und die Ämter bleiben unbesetzt.
    (5) Die Kandidaten mit den meisten Stimmen, welche das in Absatz 3 erforderte Quorum erfüllen, sind gewählt.
    (6) Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet das Los.


    ÄNDERUNG CODEX MILITARIS


    § 13 Kriegsrecht
    (4) Für die Cohortes Praetoriae und die Cohortes Urbanae gilt das Kriegsrecht permanent. Bei den Cohortes Urbanae ist dies auf die Stadt Rom und das italische Umland im Ausmass von 100 Meilen um die Stadt beschränkt.


    ÄNDERUNG COD UNIV/Lex Provincialis


    § 6 Polizei
    (1) Der Statthalter übt die Polizeifunktion in seiner Provinz aus. Hiervon ausgeschlossen ist das Stadtgebiet von Rom. Im italischen Umland im Ausmass von 100 Meilen um die Stadt üben sowohl der Statthalter, als auch die Stadtrömischen Einheiten diese Funktion aus.


    ÄNDERUNG CODEX RELIGIOSUS
    PARS SECUNDA - Aufbau
    SUBPARS QUARTA - EINSTIEG
    (I) GEHILFEN DER PRIESTER


    (3) Sacerdos: Der Sacerdos stellt den ersten Priesterrang dar. Erreicht wird dieser durch eine gottesspezifische Prüfung. Der Sacerdos führt die Zeremonien aus und lehrt die unteren Ränge in den Gottesdienst. Der Rang Sacerdos ist bei weiblichen Gottheiten Frauen und bei männlichen Gottheiten Männern vorbehalten.
    (4) Sacerdos Maior: Der Sacerdos Maior ist der vorsitzende Priester eines Tempels in dem mehrere Sacerdotes wirken und wird von der Führung des Kultes (Flamen bzw. Collegium Pontificium) bestimmt. Der Rang Sacerdos Maior ist bei weiblichen Gottheiten Frauen und bei männlichen Gottheiten Männern vorbehalten.


    ÄNDERUNG CODEX UNIVERSALIS


    § 37 Umgang
    (4) Man unterscheidet zu wählende und zu ernennende Ämter. Man kann zu allen Ämtern wiedergewählt werden, es sei denn man hatte es (vorher: gerade erst) (neu: in der vorherigen Amtsperiode) inne. Ernennbare Ämter können auch aufeinanderfolgend eingenommen werden.



    ZUSATZ CODEX IURIDICALIS


    § 28.1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


    (1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht das Verfahren an sich nichtig machen, ist unbeachtlich, wenn der erforderliche Antrag inklusive Begründung nachträglich gestellt wird und die zu berichtigenden Angaben in den Dokumenten nachträglich gefertigt oder korrigiert werden.
    (2) Anträge gemäß Abs 1 können bis zum Abschluss der Beweisaufnahme des gerichtlichen Verfahrens eingereicht werden.
    (3) Die Nichtigkeit von Urteilen, Beschlüssen, Anträgen oder des Verfahrens kann nur der Iudex Prior des zuständigen Gerichts feststellen. Den Parteien im Verfahren ist es erlaubt, einen demgemäßen Antrag zu stellen.

  • Anhang des Codex Universalis
    Pars Sexta - Lex Provincialis
    Subpars Quarta - Bezirksverwaltung


    VOLLSTÄNDIGE NEUFASSUNG
    § 14 weitere Positionen im Sicherheitsdienst


    (1) Alle Positionsträger im Sicherheitsdienst sind dem Regionarius unterstellt.
    (2) Für Positionen im Sicherheitsdienst sind nur Soldaten oder Veteranen des Exercitus Romanus zugelassen.
    (3) Der Centurio Statorum ist für den Justizvollzugsdienst seines Bezirks zuständig. Ihm unterstehen Gefängnisse und er ist zuständig für die Vollstreckung von Haftbefehlen.
    (4) Der Praefectus Portuensis ist für die Überwachung des Schiffsverkehrs und die Verwaltung der Liegeplätze sowie alle polizeilichen Aufgaben im Bereich der Häfen seines Bezirks verantwortlich.



    Codex Universalis
    Pars Prima - Allgemeines


    EINFÜGUNG
    § 7.2 Acta Diurna


    (1) Die Acta Diurna ist das offizielle Mitteilungsblatt des Imperium Romanum und dessen Eigentum. Das Imperium Romanum, vertreten durch den Senat, hat die volle Verfügungsmacht über die Acta Diurna inne.


    (2) Die Acta Diurna wird von einem Auctor geleitet der die Verfügungsmacht laut Absatz 1 kommissarisch wahrnimmt. Der Auctor wird per Decretum Senatus auf 3 Monate gewählt. Ein vorzeitigen Entlassung aus dem Amt bedarf hingegen einer 3/4 Mehrheit.
    Die Bestellung des Auctor PPA unterliegt dem Auctor, der Senat behält sich jedoch ein Vetorecht vor.


    (3) Für die in der Acta Diurna veröffentlichten Artikel trägt der Auctor für alle Ressorts die volle Verantwortung. Es gilt folgende Ausnahme: Für das Ressort "Factiones" trägt die jeweilige Factio die alleinige Verantwortung.


    (4) Die Artikel der Acta Diurna, ausgenommen sind Artikel der Rubrik Factionis, sowie persönliche Kommentare der Redakteure, haben die Kriterien der Überparteilichkeit, sowie der Kaisertreue zu erfüllen.



    Decretum Senatus


    Der Insel Cyprus ist der Ehrentitel 'Insula Veneris' zu verleihen. Eine Expedition ist auszurüsten, die nach dem Landeplatz und Resten der Muschel der Venus suchen soll und an der gefundenen Stelle ist ein Denkmal zu errichten.

  • Bereits in der Senatssitzung der letzten Woche beschlossen, aber auf Anordnung des stellvertretenden Princeps Senatus er nach der Wahl zur Veröffentlichung freigegeben:


    Anhang des Codex Universalis
    Pars Tertia - Lex Scholae Atheniensis


    VOLLSTÄNDIGE ERSETZUNG
    § 4 Weitere Kurse


    (1) Der Cursus Iuris gilt nicht als Cursus Continuus. Er ist Voraussetzung für das Praetorenamt. § 3 Abs 2 bis 4 findet hier ebenso Anwendung.
    (2) Regelungen zu anderen Kursen werden jeweils bei der Kursankündigung öffentlich gemacht.


    Codex Universalis
    Pars Sexta - Ämter des Cursus Honorum


    ÄNDERUNG
    § 55 Tribunus Plebis


    ( 8 ) Der Tribunus Plebis wird von denjenigen Wahlberechtigten gewählt, deren Familia dem Ordo Plebeius angehört

  • Senatus Consulta Helvetia Prima – Inquisitio Senatus


    § 1 Definition
    (1) Zur Klärung konkreter Sachverhalte, zum Zwecke einer Delegation zur Vertretung des Senates und zur Durchführung konkreter Aufgaben kann der Senat eine Inquisitio Senatus anordnen.
    (2) Diese Senatskommission besteht aus mindestens drei jedoch höchstens fünf Senatoren der Römischen Curia.
    (3) Ein Mitglied dieser Senatskommission wird als Inquisitor Senatus bezeichnet.
    (4) Eines der Mitglieder wird zum Vorsitzenden der Kommission ernannt, zum Inquisitor Senatus Maior.
    (5) Die Inquisitoren sind während ihrer Amtszeit zu allgemeiner Neutralität verpflichtet.


    § 2 Einsetzung
    (1) Eine Inquisitio Senatus darf nur durch Decretum Senatus angeordnet werden.
    (2) Eine Inquisitio Senatus kann von jedem Senator der Römischen Curia beantragt werden.


    § 3 Anhörung und Abstimmung
    (1) In der einer Abstimmung vorausgehenden Anhörung zum Thema werden zum einen der Sachverhalt erläutert, dann wird ein notwendiger Zeitansatz zur Umsetzung debattiert und bereits nach möglichen Kandidaten zur Besetzung der Inquisitio Senatus gesucht.
    (2) Abgestimmt wird dann zwingend über die Punkte
    1. Genaue Aufgabenbestimmung
    2. Zusammensetzung und Größe der Inquisitio
    3. Ernennung des Inquisitor Senatus Maior
    4. Zeitansatz zur Umsetzung
    5. Notwendigkeit von Zwischenberichten und deren Intervalle
    6. Geheimhaltung
    (3) Die Inquisitio Senatus gilt erst dann als eingesetzt wenn alle Punkte die gesetzlich notwendige Mehrheit erhalten haben.
    (4) Eine Geheimhaltung der Inquisitio Senatus darf nur angeordnet werden, wenn eine Öffentlichkeit der Untersuchung dem Erfolg der selbigen abträglich wäre. Sie kann auch nachträglich angeordnet werden.


    § 4 Kandidatenmangel
    (1) Sollte es zu Abstimmungsbeginn keine ausreichende Anzahl von freiwillig zur Verfügung stehenden Senatoren geben, so kann der Princeps Senatus solche mit Initiierung der Abstimmung vorschlagen.
    (2) Lehnt ein Senator trotz Nominierung per Decretum Senatus eine Mitwirkung ab, so gilt er als nicht nominiert.


    § 5 Überwachung
    Während einer Inquisitio Senatus behält der Senat die Aufsicht über die Kommission. Stellt er fest, das die Inquisitoren ihre Rechte missbrauchen, Fehlverhalten jeglicher Art begehen oder den Auftrag unzureichend erfüllen, so steht dem es Senat jederzeit frei die Inquisitio Senatus zu stoppen oder eines oder mehrere Mitglieder zu ersetzen.


    § 6 Berichtpflicht
    (1) Zwingend erforderlich ist ein Bericht über Tätigkeit und Ergebnis nach Beendigung der Aufgabe, dieser hat einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu enthalten.
    (2) Das Ergebnis oder Zwischenberichte sind dem Senate vom Inquisitor Senatus Maior vorzutragen.
    (3) Zwischenberichte können in Vorhinein oder nachträglich vom Senat per Decretum Senatus angeordnet werden.


    § 7 Befugnisse und Umgang
    (1) Zur Durchführung einer Inquisitio Senatus sind den Inquisitoren folgende Vollmachten in ihrer Amtszeit übertragen
    1. Die Inquisitio Senatus hat das Recht jede sachdienliche Person zur Sache zu befragen und diesen notfalls zwangsvorzuführen.
    2. Zur Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen ist die Inquisitio Senatus gegenüber den Cohortes Urbanae weisungsbefugt.
    3. Akteneinsichts- und Auskunftsrecht gegen alle sachdienlichen Behörden und Institutionen.
    (2) Eine Inquisitio Senatus darf in ihrer Arbeit nicht behindert oder aufgehalten werden. Wer dies dennoch tut macht sich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Codex Iuridicialis in besonders schwerem Maße schuldig.


    § 8 Inquisitor Senatus Maior
    Der Inquisitor Senatus Maior ist gegen die anderen Inquisitoren weisungsbefugt und legt die konkrete Handlungsweise fest.


    § 9 Aufdeckung von Straftaten
    (1) Erlangen während oder nach der Inquisitio Senatus deren Mitglieder Kenntnis von begangenen Straftaten, so sind diese dem Senate zu melden.
    (2) Der Princeps Senatus hat die Pflicht diese den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.


    § 10 Öffentlichkeit
    (1) Die Einsetzung einer Inquisitio Senatus ist dem Volke öffentlich zu verkünden. Die Verkündung umfasst alle nach § 3 Abs. 2 notwendigen Punkte.
    (2) Ebenso ist mit Zwischenberichten und dem Ergebnisbericht zu verfahren.
    (3) Dies gilt nur, wenn keine Geheimhaltung angeordnet wurde.


    § 11 Beendigung
    (1) Nach Vorlage des Ergebnisberichtes kann der Senat die Inquisitio Senatus abberufen oder deren Wirkungszeit verlängern.
    (2) Die Mitglieder der Inquisitio Senatus sind für etwaige während ihrer Amtszeit begangene Straftaten voll haftbar.

  • § 57 Princeps Senatus
    Änderung
    (4) Princeps Senatus ist der amtierende Consul. Wurden zwei Consuln gewählt, so übernimmt derjenige von beiden dieses Amt, der früher Senator wurde.
    (5) Wurde kein Consul gewählt, so übernimmt die Aufgaben der Consular mit den meisten absolvierten Consulaten. Falls mehrere Senatoren in Frage kommen, ist derjenige Princeps Senatus, dessen Erhebung in den Senatorenstand am längsten zurückliegt.
    (6) Auf die gleiche Art bestimmt sich bei Abwesenheit des Princeps Senatus seine Vertretung. Ohne Abmeldung tritt obige Vertretungsregelung in Kraft, wenn eine notwendige Entscheidung des Princeps Senatus mehr als 4 Tage unerledigt bleibt.

  • Einberufung einer Inquisitio Senatus
    Causa Ulpianum


    1. Diese Inquisitio Senatus beschäftigt sich mit der Planung und Fertigstellung des Ulpianums.
    2. Sie besteht aus den Senatoren Lucius Aelius Quarto, Medicus Germanicus Avarus und Publius Matinius Agrippa.
    3. Den Vorsitz dabei soll Senator Lucius Aelius Quarto führen.
    4. Der Senat erwartet sich bis zu den Saturnalien den Bauplan des Ulpianums, bezüglich des Standortes des Tempels der Venus Genetrix bereits früher.
    5. Zwischenberichte erachtet der Senat nicht für notwendig.
    6. Geheimhaltung erachtet der Senat nicht für notwendig.

  • Lex Schola
    Änderung
    § 1 Die Schola Atheniensis
    Der volle Name der Schule lautet: "Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis". Ziel der Schule ist die Wissensvermittlung an Erwachsene.


    § 2 Res Vulgares
    (2) Jeder unabhängig von seinem Stand hat die Möglichkeit teilzunehmen.
    (3) Für die Teilnahme ist auch bei mehrmaligem Antreten ein Beitrag von 100 Sz zu leisten. Für römische Bürger ist der erste Antritt kostenlos. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Mit dem Bestehen erwirbt ein römischer Bürger das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Cursus Honorum sowie das passive Wahlrecht für das Amt des Quaestors.


    § 3 Cursus Continuus
    (5) Mit dem Bestehen erwirbt ein römischer Bürger das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.

  • Codex Iuridicialis
    Änderung
    § 9 Formalien zum Iudex
    (4) Zum Iudex nominiert werden dürfen nur Bürger, die den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden haben.


    § 15 Formalien zum Advocatus Imperialis
    (4) Zum Advocatus Imperialis nominiert werden dürfen nur Bürger, die den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden haben.


    § 17 Formalien zum Advocatus
    (2) Zu Advocati können die im Imperium Romanum zugelassenen Advocati gewählt werden. Zugelassener Advocatus ist ein Bürger mit Bestehen des Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis und wenn man zeitgleich nicht zum Advocatus Imperialis nominiert ist.

  • Einberufung einer Inquisitio Senatus
    Causa Codex Iuridicialis


    1. Diese Inquisitio Senatus beschäftigt sich mit der Änderung des Strafenkatalogs für den Codex Iuridicialis.
    2. Sie besteht aus den Senatoren Titus Helvetius Geminus, Lucius Aelius Quarto, Medicus Germanicus Avarus, Gaius Scribonius Curio und Marcus Vinicius Hungaricus.
    3. Den Vorsitz dabei soll Senator Marcus Vinicius Hungaricus führen.
    4. Der Senat erwartet sich bis zu den Saturnalien einen genauen Zeitpunkt der Fertigstellung des neuen Strafenkataloges. Genauere Zeitangaben zu tätigen ist aufgrund der Materie derzeit nicht möglich.
    5. Zwischenberichte erachtet der Senat nicht für notwendig.
    6. Geheimhaltung erachtet der Senat nicht für notwendig.


  • Lex Germanica Servitium
    Änderung
    § 1 Haltung von Sklaven
    (1) Jedem Bürger oder Peregrinus ist es erlaubt, Sklaven zu halten.
    (2) Der Besitzer eines Sklaven kann diesen zu jeder Art von Arbeit heranziehen.
    (3) An den Saturnalia müssen die Sklaven nicht arbeiten, dies ist zu befolgen. An den Saturnalien bedienen die Herren ihre Sklaven.
    (4) Sklaven ist es erlaubt eine Familie zu gründen, wenn der Besitzer oder die Besitzer dies erlauben. Die Kinder, die aus dieser Verbindung hervorgehen, gehören dem Besitzer der Mutter.
    (5) Sklaven ist es erlaubt in hohen Ämtern zu arbeiten und sind dann als Amtsträger ihren Untergebenen weisungsbefugt und genießen Immunität aufgrund der Amtswürde.


    § 2 Freilassung von Sklaven
    (1) Dem Eigentümer des Sklaven ist es erlaubt, diesen freizulassen.
    (2) Der Libertus ist der Client seines ehemaligem Herrn und hat deswegen die gleichen Rechte und Pflichten, die einem Clienten zustehen. Er darf den Patron nicht wechseln.
    (3) Darüberhinaus darf der Patron seinen ehemaligen Sklaven eine gewisse Anzahl von Tagen festlegen, an dem der Libertus für seinen Patron arbeiten muß. Hiebei darf der Patron jedoch nicht in der Anzahl, noch in der Arbeit selbst dem Clienten unangemessene Härten aufzwingen.
    (4) Ein Libertus kann nicht römischer Bürger werden. Dieses Recht darf er aber für seine Nachkommen beantragen, so diese nach der Freilassung geboren wurden.
    (5) In Bezug auf die Schwangerschaft einer Sklavin gilt die favor libertatis: War die Mutter bei der Empfängnis noch frei gewesen, oder hatte sie auch nur vorübergehend während der Schwangerschaft die Freiheit erlangt, so wird das Kind frei geboren.

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