Acta Senatus et Edicta Imperatoria (Bekanntmachungen des Senates und des Kaiserpalastes)

  • DECRETUM SENATUS
    Die Finanzierung der Curia Provincialis Italia betreffend


    Der Curia Provincialis Italia wird ein Betrag von zunächst 5.000 Sz. wöchentlich als allgemeine Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.
    Aus diesen Geldern sollen die Gehälter der lokalen Magistrate bezahlt und sonstige Ausgaben bestritten werden, welche die Curia als nötig erachtet. Die Höhe der einzelnen Gehälter liegt in der Verantwortung der Curia Provincialis Italia, ebenso die sachgerechte Verwendung.
    Nach einer Frist von mindestens 8 Wochen nach Inkrafttreten dieses Decretum Senatus wird der Senat, vertreten durch den Princeps Senatus, in Absprache mit dem Princeps Curiae der Curia Provincialis Italia überprüfen, inwieweit die Höhe der Gelder den Erfordernissen angemessen sind und, im Fall einer Diskrepanz, dem Senat Vorschläge für eine Anpassung vorlegen.



    gez. Lucius Aelius Quarto
    ------------C o n s u l------------



  • Neuformulierung des
    § 56 Codex Universalis - Quaestor



    Der neue Gesetzestext lautet wiefolgt:


    § 56 Quaestor
    (1) Die Quaestur ist das unterste Amt des Cursus Honorum und ist somit als Einstiegsamt in das politische Geschehen des Imperium Romanum zu sehen. Die vier Quaestoren werden von den Comitia Universalia gemäß den Wahlbestimmungen gewählt. Die Gewählten werden allgemein in die Quaestur gewählt. Die Quaestoren können mit sechs verschiedenen Aufgabenbereichen betraut werden, denen jeweils eine spezielle Amtsbezeichnung zugeordnet ist. Über die Zuteilung der Aufgaben an die gewählten Quaestoren entscheidet der Senat nach dem bestehenden Bedarf. Allerdings kann der Candidatus während der Wahl einen Wunschposten zum Ausdruck bringen und seinen Wahlkampf entsprechend gestalten.
    (2) Der Quaestor Urbanus ist mit der Regelung und Überwachung des Reiseverkehrs beauftragt.
    (3) Der Quaestor Principis steht dem Imperator Caesar Augustus als persönlicher Sekretär zur Verfügung. Seine Aufgaben sind:
    - Erinnerung an zu ändernde Siegel der Ämter
    - Erstellung einer Liste für den Imperator Caesar Augustus über potenziellen Beförderungskandidaten in den Ordo Equester oder Ordo Senatorius
    - Erstellung einer Liste von, in der Provinz Italia oder der Stadt Rom wohnhaften Peregrini, welche sich für die Verleihung des Bürgerrechts als würdig erwiesen haben
    - Das Erarbeiten von Vorschlägen für Auszeichnungen
    - Das Erarbeiten von Vorschläge für die Adlung von Gentes
    Die Vorschläge sind innerhalb der Amtsperiode des Quaestor Principis von diesem dem Imperator Caesar Augustus zur Kenntnis zu bringen. Des Weiteren kann der Imperator Caesar Augustus dem Quaestor Principis andere Aufgaben zuteilen. Für die Erarbeitung seiner Vorschläge kann der Quaestor Principis die Quaestores Provincialis und Pro Praetore zur Zuarbeit auffordern. Diese Mithilfe darf ihm nicht verweigert werden.
    (4) Der Quaestor Consulum dient den beiden Consuln als Sekretär und Gehilfe. Er ist der allgemeine Wahlhelfer der Consuln bei den Wahlen zum Cursus Honorum. Des Weiteren können die Consuln dem Quaestor Consulum andere Aufgaben zuteilen.
    (5) Der Quaestor Provincialis wird in eine senatorische Provinz entsandt und dient dort dem Proconsul als Sekretär und Gehilfe. Er ist mit der Regelung und Überwachung des Reiseverkehrs beauftragt, insbesondere in der ihm zugeteilten Provinz. Des Weiteren kann der Proconsul der Provinz dem Quaestor Provincialis andere Aufgaben zuteilen.
    (6) Der Quaestor Pro Praetore wird in eine kaiserliche Provinz entsandt und dient dort dem Legatus Augusti Pro Praetore als Sekretär und Gehilfe. Er ist mit der Regelung und Überwachung des Reiseverkehrs beauftragt, insbesondere in der ihm zugeteilten Provinz. Des Weiteren kann der Legatus Augusti Pro Praetore der Provinz dem Quaestor Pro Praetore andere Aufgaben zuteilen.
    (7) Der Quaestor Classis wird vom Senat und in Absprache mit dem Imperator Caesar Augustus, mit einem konkreten Auftrag zur See oder in küstennahen Territorien innerhalb oder außerhalb des Imperiums betraut. Dazu wird ihm, wiederum in Absprache mit dem Imperator Caesar Augustus und in dessen Namen als Oberbefehlshaber des Exercitus Romanus, durch den Senat ein Teilverband der Classis Romana unterstellt. Er erhält für den Zeitraum seines Amtes den Oberbefehl über diesen Teilverband, wobei die operative Verantwortung bei den Befehlshabenden der Classis verbleibt. Nach Abschluss der in Auftrag gegebenen Operationen hat der Quaestor Classis dem Senat ausführlich Bericht zu erstatten.
    (8) Alle vier amtierenden Quaestoren sind für die Aktualisierung der Chronicusa Romana verantwortlich. Dabei beschränkt sich diese Zuständigkeit nicht nur auf Ereignisse ihrer Amtszeit, sondern auch auf zurückliegende und aufzeichnungswerte Ereignisse, die bis zum Zeitpunkt ihrer Amtszeit undokumentiert geblieben sind. Die Aufgabenverteilung innerhalb dieses Aufgabengebietes bestimmen die Quaestoren in kollegialem Einverständnis. Sollte dies nicht gelingen, sind die amtierenden Consuln berechtigt, die Aufgabenverteilung zu bestimmen. Die Federführung bei der Aktualisierung der Chronicusa Romana obliegt dem Quaestor Principis.
    (9) Bei Absenz oder Nichtwahl wird der Quaestor Consulum vom Quaestor Principi und vice versa vertreten, der Quaestor Urbanus hingegen von den Quaestores Provincialis und Pro Praetore. Die Quaestores Provincialis, Pro Praetore und Classis haben keine Vertretung.
    (10) Die Quaestoren werden gemäß Ornamenta Quaestoria ausgezeichnet.
    (11) Einem Quaestor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.

  • DECRETUM SENATUS
    Von der Anerkennung des Gesetzes der Zwölf Tafeln,
    über seine Veröffentlichung
    und seine Anerkennung als gültige Rechtsnorm


    Als Zwölftafelgesetz wird jenes Gesetzeswerk bezeichnet, welches zum Zeitpunkt dieses Beschlusses hier schriftlich niedergelegt ist.


    I – Der Senat anerkennt das überlieferte Zwölftafelgesetz als monumentales Werk früher römischer Gesetzeskunst und verfügt, dass sie als solches anerkannt werden soll und dass es der Öffentlichkeit durch seine Bekanntmachung ins Gedächtnis gerufen werde.


    II – Der Senat erhebt das überlieferte Zwölftafelgesetz in den Rang eines gültigen Gesetzeswerkes. Die darin enthaltenen Rechtsnormen entfalten damit Rechtswirkung. Dabei gilt der Grundsatz lex posterior derogat legi priori - späteres (jüngeres) Recht hebt früheres (älteres) Recht auf - wobei das Zwölftafelgesetz als früheres Recht im Sinne dieses Grundsatzes anzusehen ist.


    gez. Lucius Aelius Quarto
    -------------- C o n s u l -------------

  • DIE


    Pars Secunda - Lex Mercati


    § 3 Betriebe


    (3) Die Gründung und das Führen eines Betriebes ist Sklaven untersagt. Mitglieder des Exercitus Romanus und des Cultus Deorum dürfen einen Betrieb führen, sofern sie zumindest den Stand des Ordo Equester aufweisen.


    IN


    (3) Die Gründung und das Führen eines Betriebes ist Sklaven untersagt. Mitglieder des Exercitus Romanus und des Cultus Deorum dürfen einen Betrieb führen, sofern ihr persönlicher Stand zumindest der eines Ritters ist."


    ZU AENDERN

  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat hat erkannt, daß die


    ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DES EHERECHTS,
    die LEX IULIA ET PAPIA und
    die
    LEX IULIA DE ADULTERIIS COERCENDIS
    niemals außer Kraft gesetzt wurden.


    In diesen Normen zu findende Geldgrenzen (namentlich die Bestimmung der 100.000 Sesterzen in der Lex Iulia et Papia und die der 3 Millionen HS in der Lex Iulia de adulteriis coercendis) sind mit unserer Wirtschaftssituation nicht vereinbar und werden daher ersatzlos außer Kraft gesetzt.


    Mit dem Inkrafttreten der oben genannten Bestimmungen wird die Lex Fabia Secunda außer Kraft gesetzt.


    Somit gelten die obig genannten Gesetze weiter, bisherige Zuwiderhandlungen werden für gültig erkannt und daher nicht geahndet.


    Für den Senat



  • NACH ABSTIMMUNG



    Löschung des Codex Universalis - § 13 Factiones


    Wird der betreffende Paragraph aus den Gesetzestexten des Codex Universalis ersatzlos gestrichen. Die Formulierungen:



    § 13 Factiones


    (1) Factiones sind politische Parteien verschiedener politischer Strömungen und mit unterschiedlichen Zielsetzungen.
    (2) Es sind im Imperium Romanum folgende Factiones zugelassen:
    1. Factio Veneta
    2. Factio Russata
    3. Factio Aurata
    4. Factio Praesina
    5. Factio Purpurea
    6. Factio Albata
    (3) Einer Factio treten nur ganze Familien bei.
    (4) Es ist den Factiones gestattet sich einen Pater Factionis zu wählen.
    (5) Über den Zugang zu den Räumlichkeiten und Sitzungen der Factiones für Mitglieder der angeschlossenen Familien entscheiden die Factiones selbst.



    Sind somit erloschen.




    http://www.ostheim21.de/Imperium/PS_Medicus.gif

  • Princeps Senatus


    Gemäß § 57 Abs 5 wurde Marcus Vinicius Hungaricus zum Princeps Senatus bestimmt.


    Roma,
    ANTE DIEM XII KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (20.4.2006/103 n.Chr.)




    Änderung der Lex Provincialis


    Folgende Änderungen wurden durch den Senat gültig beschlossen:



    § 2 Decretum Provinciale


    Abs 2 wird ersatzlos gestrichen.



    § 3 Allgemein


    Abs 2 wird geändert in:
    (2) Der Praefectus Aegypti ist Ritter, hat die Rechte eines Legatus Augusti pro Praetore und wird durch den Imperator Caesar Augustus ernannt.



    § 6 Polizei


    Abs 2 wird ersatzlos gestrichen.



    § 7 Gerichtsbarkeit


    Abs 2 wird ersatzlos gestrichen.



    § 8 Sonstiges


    Änderung der Abs 2 und 3 in:
    (2) Der Statthalter hat das Recht Amtshandlungen jedes Beamten in der Regio- und Stadtverwaltung zu unterbinden und jedem Beamten Weisungen zu erteilen.
    (3) Der Statthalter kann zu jeder Zeit Beamte der Regio- und Stadtverwaltung ernennen oder aus ihrem Amt entlassen. Dies muss öffentlich geschehen.


    Abs 4 wird ersatzlos gestrichen.



    § 13 Regionarius


    Abs 2 wird geändert in:
    (2) Um dieser Funktion nachzukommen sind nur aktive oder ehemalige Offiziere des Exercitus Romanus für diese Position zugelassen.



    § 18 Allgemeines


    Abs 3 wird gestrichen, an seine Stelle tritt der vorige Abs 4.



    § 19 Zusammensetzung


    Abs 1 bis 5 werden geändert in:
    (1) Die Curia Provincialis besteht aus Abgeordneten und Beisitzern. Abgeordnete haben Stimm- und Rederecht, Beisitzer haben kein Stimmrecht.
    (2) Der Statthalter ist Mitglied der Curia ohne Stimmrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Princeps Curiae.
    (3) Die Comites der Bezirke einer Provinz sind als Abgeordnete in der Curia vertreten.
    (4) Der Statthalter darf jederzeit weitere Abgeordnete und Beisitzer ernennen und entlassen.
    (5) Der Statthalter darf Abgeordnete oder Beisitzer der Curia durch Wahlen in den Städten der Provinz bestimmen lassen.



    § 25 Ablauf der Wahl


    Abs 9 wird geändert in:
    (9) Der Wahlleiter ernennt die gewählten Beamten oder Mitglieder der Curia, wenn er die Wahl für gültig befindet.



    Für den Senat


  • § 3 Betriebe
    (3) Die Gründung und das Führen eines Betriebes ist Sklaven untersagt. Mitglieder des Exercitus Romanus und des Cultus Deorum dürfen nur dann einen Betrieb führen, sofern ihr persönlicher Status zumindest der eines Ritters ist.


    § 5 Finanzierung durch Factiones
    ist ersatzlos zu streichen.


    § 7 Strafen
    (4) Gegen verhängte Strafzahlungen kann beim Consul Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt.


    § 8 Weitere Konsequenzen und Regelungen
    (4) Die Strafen werden durch Aushang und in der Acta Diurna veröffentlicht.

  • DECRETUM SENATUS
    Änderung und Ergänzung des §56 Codex Iuridicalis


    § 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
    (1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind. Zuständig für die Ermittlungen bei Schwerverbrechen sind die Cohortes Praetoriae.
    (2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden. Zuständig für die Ermittlungen bei Verbrechen sind die Cohortes Urbanae in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.
    (3) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Zuständig für die Ermittlungen bei Vergehen sind die Vigiles in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.



    wird geändert in:


    § 56 Einteilung der strafbaren Handlungen

    (1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind.
    (2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden.
    (3) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.



    und ergänzt durch:


    §56.1 Zuständige Ermittlungsbehörden

    (1) Bei Delikten gegen den Staat, gegen die kaiserliche Familie und gegen Mitglieder des Kaiserhofs sowie allen weiteren strafbare Handlung, die gegen andere Personen oder Institutionen gerichtet sind, jedoch eine Gefahr für den Staat darstellen, sind die Cohortes Praetoriae zuständig..
    (2) Bei allen anderen strafbaren Handlungen sind in den Provinzen die Legionen bzw. der Regionarius und in Roma die Cohortes Urbanae bzw. die Vigiles zuständig.
    (3) Bei Tage liegt in Roma die Verfolgung aller strafbaren Handlungen, sofern nicht durch die Lex Didia Et Germanica Et Octavia Vigilium anders bestimmt, in der Zuständigkeit der Cohortes Urbanae, bei Nacht in der Zuständigkeit der Vigiles.
    (4) Die jeweils ermittelnden Einheiten sind angehalten bei neu gewonnen Informationen, die Einfluss auf die Zuständigkeit in einem Fall haben könnten, die jeweils dafür zuständige Ermittlungsbehörde in die Ermittlungen mit einzubeziehen.



    Im Auftrag des Consuls Marcus Vinicius Lucianus,
    für den Senat von Rom


    ANTE DIEM IX KAL DEC DCCCLVI A.U.C. (23.11.856/103 n.Chr.)

  • DECRETUM SENATUS
    ANTE DIEM XIX KAL SEP DCCCLVII A.U.C. (14.8.2007/104 n.Chr.)


    lex Octavia et Aelia de administratione regionum Italicarum


    Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und das Recht für die Einwohner Italias mit Ausnahme der Stadt Rom.


    I de decretis abrogando
    Mit Inkrafttreten der lex de administratione regionum Italicarum sind die Erlasse der Curia Italica ungültig. Die bestehende Verwaltung wird aus ihren Ämtern entlassen.


    II de divisione Italiae
    Italia ist unterteilt in die regiones Campania und Latium, Apulia und Calabria, Lucania und Brutium, Samnium, Picenum, Umbria, Etruria, Aemilia, Liguria, Venetia und Histria und Gallia Transpadana. Das Land jeder regio ist in Territorien unterteilt, in denen genau eine Stadt liegt, die dieses Territorium verwaltet.


    III de administratione imperatoria
    Für die Aufsicht über die Städte Italias wird ein curator rei publicae aus dem Stand der Senatoren durch den Kaiser ernannt und abgesetzt, der durch einen curator kalendarii, der ebenfalls durch den Kaiser ernannt und abgesetzt wird und dem ordo equester entstammt, vertreten werden kann. Der curator rei publicae untersteht den direkten Anordnungen des Kaisers und ist für die Finanzaufsicht über die Städte verantwortlich und vertritt ihnen gegenüber Rom und den Kaiser. Er kann Klagen gegen die städtischen Magistrate auch vor das Kaisergericht bringen. Dem curator rei publicae obliegt bei Streitfällen die Aufsicht über die Wahlen in den Städten. Der curator rei publicae ernennt bei Bedarf Architekten für Bauprojekte und agrimensores für die Landvermessung ebenso wie die aquileges, die Wasserbauingeneure.


    IIII de oppidis
    Es ist den Bewohner mit Bürgerrecht einer jeden Stadt gestattet alle drei Monate in Wahlen die städtischen Magistrate wie quaestores und aediles sowie zwei duumviri, die die höchste Ebene der städtischen Verwaltung bilden, zu ernennen, die die Stadt und ihr Territorium verwalten. Die Aufgabenbereiche werden den Magistraten durch die Duumvirn übertragen. Die Leitung der Wahl und die Bekanntgabe des Ergebnisses ist die jeweils letzte Amtshandlung in der Amtszeit eines Duumvirn. Die Kandidaten für die obig genannten Ämter müssen im Besitz des Römischen Bürgerrechtes sein. Die Kandidaten für das Duumvirat müssen zusätzlich den Honoratioren der Stadt angehören und den damit verbundenen ordo decurionum innehaben. Die curia municipalis, der die Dekurionen angehören, bildet das für die Stadt tagende, beratende Gremium.


    V de ordine decurionum
    Um in den ordo decurionum aufgenommen zu werden muss eine Amtszeit als Magistrat abgeleistet und das Standesgeld (honorarium) an die jeweilige Stadtkasse gezahlt worden sein. Die Höhe des honorarium wird durch die jeweilige Stadt festgelegt, beträgt jedoch mindestens 1000 Sesterzen.


    VI de securitate et iure
    Die Duumvirn üben das Marktrecht in ihrer Stadt aus oder können es städtischen Magistraten übertragen. Zur Ausübung der Polizeigewalt kann der Kaiser für Italia einen praefectus viatorum ernennen. Auch kann er dem praefectus viatorum zur Unterstützung praepositi stationariorum zur Seite stellen, deren Ernennung dem praefectus viatorum obliegt. Beide Ämter sind nur für Offiziere zugänglich. Die Befugnisse der genannten militärischen Beamten Italias erstrecken sich über den gesamten Bereich der regiones abzüglich dem der Stadt Rom. Im italischen Umland im Ausmaß von 100 Meilen um die Stadt Rom üben sowohl die genannten militärischen Beamten, als auch die cohortes urbanae ihre Funktionen aus. Für die Überwachung der Häfen trägt der procurator annonae, der dem ordo equester entstammt, die Fürsorge.

  • DECRETUM SENATUS
    ANTE DIEM III NON DEC DCCCLVII A.U.C. (3.12.2007/104 n.Chr.)


    lex Flavia de frumentationibus


    Dieses Gesetz regelt die Getreidespenden und die annona urbis der Stadt Rom.


    § 1 de abolitione legis Matiniae
    Mit Inkrafttreten der lex Flavia de frumentationibus wird die lex Matinia frumentaria außer Kraft gesetzt.


    § 2 de frumentationibus
    1) Eine Getreidespende besteht aus zehn Einheiten Brot und wird wöchentlich entrichtet.
    2) Die Getreidespenden sind für den Eigenverbrauch bestimmt und dürfen weder veräußert noch getauscht werden.
    3) Wird die Getreidespende veräußert oder getauscht, zieht das eine sofortige Einstellung der Getreidespenden mit sich.


    § 3 de plebe frumentaria
    1) Jeder Freigeborene mit römischem Bürgerrecht hat ein Anrecht auf eine Getreidespende pro Woche.
    2) Angehörige der Ordines Decurionum, Equester und Senatorius haben keinen Anspruch auf Getreidespenden.
    3) Empfangsberechtigte, die vor oder nach dem Bezug der Getreidespenden strafrechtlich in Erscheinung treten, verwirken ihr Anrecht auf eine Getreidespende pro Woche auf Lebenszeit.


    § 4 de comparatione frumentationum
    1) Der Anspruch jedes Empfangsberechtigten wird nur geltend gemacht, wenn dieser sich in die Liste für Empfangsberechtigte eintragen lässt und seine Getreidemarke, die tessera frumentaria, erhalten hat.
    2) Die Liste der Empfangsberechtigten wird an der Basilica Iulia und an den Märkten Roms öffentlich ausgehängt und jeden Monat erneuert.
    3) Die Getreidemarke darf weder veräußert noch getauscht werden, dies zieht eine sofortige Einstellung der Getreidespenden auf Lebenszeit mit sich. Die Getreidemarke darf jedoch innerhalb der Familie vererbt werden.
    4) Die Verpflichtung zur Aktualisierung der Listen trägt die Cura Annona.


    § 5 de pane
    1) Das Getreide wird von der Cura Annona zu dem marktüblichen Preis beschafft und anschließend in staatlichen oder von der Cura Annona mit der Produktion betrauten Bäckereien zu Brot verarbeitet.
    2) Das Brot wird nach der Lieferung bis zur Verteilung an den Endverbraucher in speziell dafür errichteten Getreidespeichern, den horrea, aufbewahrt.
    3) Für die Qualität des Getreides und Brotes ist die Cura Annona verantwortlich und zur Einhaltung der Qualitätsnorm verpflichtet.


    § 6 de fisco
    1) Die Kosten für die Beschaffung von Getreidespenden werden durch das Konto der Cura Annona, dem fiscus frumentarius, beglichen.
    2) Der fiscus frumentarius wird durch den fiscus Caesaris mit Zuschüssen in Höhe der Kosten finanziert.
    3) Die Höhe der erforderlichen Zuschüsse wird durch den praefectus annonae ermittelt und der kaiserlichen Finanzabteilung durch eben diesen mitgeteilt.


    § 7 de Cura Annona
    1) Die Beschaffung, Lagerung und Verteilung der Getreidespenden obliegt der Cura Annona.
    2) Die Verantwortung über die Cura Annona hat der praefectus annonae zu tragen.
    3) Im Falle einer Nichtbesetzung des Amtes des praefectus annonae obliegt die Verantwortung über die Cura Annona dem praefectus urbi.

  • DECRETUM SENATUS
    ANTE DIEM XIV KAL FEB DCCCLVIII A.U.C. (19.1.2008/105 n.Chr.)


    Betreffend
    §106 Politische Sabotage und Spionage des Codex Iuridicialis, Pars Tertia - Strafgesetzteil, Subpars Secunda - Besonderer Teil, Delikte gegen den öffentlichen Frieden


    Genannter Paragraph wird auf Beschluss des Senates mit sofortiger Wirkung aus dem Codex Universalis gestrichen.

  • FESTSETZUNG DES TERMINS DER


    WAHLEN ZUM CURSUS HONORUM



    Der Wahltermin wird festgesetzt auf:


    ANTE DIEM VII KAL MAR DCCCLVIII A.U.C. (24.2.2008/105 n.Chr.)
    und
    ANTE DIEM VI KAL MAR DCCCLVIII A.U.C. (25.2.2008/105 n.Chr.)


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens am ANTE DIEM XIV KAL MAR DCCCLVIII A.U.C. (17.2.2008/105 n.Chr.) gegenüber dem Princeps Senatus erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.




  • DECRETUM SENATUS
    ANTE DIEM X KAL MAR DCCCLVIII A.U.C. (21.2.2008/105 n.Chr.)


    Betreffend
    §53 Aedilis des Codex Universalis, Pars Sexta - Ämter des Cursus Honorum


    Der Satz 'Sollte kein Aedilis gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Praefectus Urbi vertreten.' wird aus dem Codex Universalis, Pars Sexta, §53, Absatz 3 gestrichen.

  • DECRETUM SENATUS
    PRIDIE KAL MAR DCCCLVIII A.U.C. (29.2.2008/105 n.Chr.)


    Betreffend
    Codex Universalis, Pars Secunda (Insbesondere Nachfolgeregelung des verstorbenen Imperator Caesar Augustus)


    Der Senat der Stadt Rom hat beschlossen, gemäß §19, Absatz 2 des Codex Universalis, Pars Secunda, dem Caesar Gaius Ulpius Aelianus Valerianus die Würde des Imperator Caesar Augustus anzutragen.


    §26 ist damit bis zur Annahme der Kaiserwürde durch den Caesar Gaius Ulpius Aelianus Valerianus außer Kraft gesetzt und danach entsprechend zu ersetzen.

  • DECRETUM SENATUS
    ANTE DIEM VI ID APR DCCCLVIII A.U.C. (8.4.2008/105 n.Chr.)


    Betreffend
    Codex Universalis, Anhang des Codex Universalis, Pars Sexta - Lex Provincialis, Subpars Tertia - Provinzverwaltung, § 9 Procurator
    --- hier: Provincia Hispania ---


    Der Senat der Stadt Rom hat beschlossen, gemäß §9, Satz 3 des Anhangs des Codex Universalis, Pars Sexta, Subpars Tertia und auf Antrag des Proconsuls Lucius Flavius Furianus, den Ritter Marcus Octavius Augustinus Maior als Finanzprocurator für den Geschäftsbereich Hispania einzusetzen.

  • FESTSETZUNG DES TERMINS DER


    WAHLEN ZUM CURSUS HONORUM



    Der Wahltermin wird festgesetzt auf:


    ANTE DIEM VIII KAL IUN DCCCLVIII A.U.C. (25.5.2008/105 n.Chr.)
    und
    ANTE DIEM VII KAL IUN DCCCLVIII A.U.C. (26.5.2008/105 n.Chr.)


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens am ANTE DIEM XV KAL IUN DCCCLVIII A.U.C. (18.5.2008/105 n.Chr.) gegenüber dem Princeps Senatus erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.


  • DECRETUM SENATUS
    ANTE DIEM XVII KAL IUN DCCCLVIII A.U.C. (16.5.2008/105 n.Chr.)


    Betreffend
    Auszeichnungen für gewesene Magistrate


    Der Senat der Stadt Rom hat beschlossen, den gewesenen Vigintiviri Marcus Aurelius Corvinus, Caius Flavius Aquilius, Titus Aurelius Ursus je eine Diploma als Auszeichnung für ihre Leistungen als Magistrate zu verleihen.

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERNENNE ICH
    LUCIUS ARTORIUS AVITUS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM V ID IUN DCCCLVIII A.U.C. (9.6.2008/105 n.Chr.).


    ZUM
    Tribunus Cohortis Praetoriae


  • DECRETUM SENATUS
    ANTE DIEM XI KAL AUG DCCCLVIII A.U.C. (22.7.2008/105 n.Chr.)


    Betreffend
    Codex Universalis, Pars Quinta - Cursus Honorum


    Der Senat der Stadt Rom hat beschlossen, §45 des Codex Universalis wie folgt neu zu fassen:


    § 45 Wahl und Gültigkeit


    (1) Für die Ämterbesetzung sind diejenigen Kandidaten zu berücksichtigen, die die meisten, jedoch mindestens mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten. Existieren zu wenige Kandidaten mit ausreichender Stimmenzahl, so bleiben die Ämter unbesetzt.
    (2) Bei Stimmengleichheit oberhalb des geforderten Quorum wird eine Stichwahl durchgeführt. Erlangt in einer Stichwahl keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit, so ist kein Kandidat gewählt, das betreffende Amt bleibt unbesetzt.
    (3) Die Gültigkeit der Wahl wird von den amtierenden Consuln innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Abgabe der Stimmen überprüft und öffentlich festgestellt. Die Wahl ist ungültig, wenn hinreichende Verdachtsmomente für strafbare Delike bei Wahlen und Volksabstimmungen im Sinne des Codex Iuridicialis vorliegen. Eine für ungültig erklärte Wahl muss binnen 30 Tagen wiederholt werden, wobei auf die Wahrung der in den §§ 39 und 40 Codex Universalis vorgesehenen Fristen verzichtet werden kann.

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