Acta Senatus et Edicta Imperatoria (Bekanntmachungen des Senates und des Kaiserpalastes)


  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen:


    Die Ritter

    HERIUS HADRIANUS SUBDOLUS
    und
    PRIMUS DECIMUS MAGNUS


    werden mit einer Diploma geehrt, weil sie unter Einsatz ihres Lebens und mit dem Segen der Götter den Senator Marcus Decimus Livianus aus den Händen der parthischen Feinde befreit haben.



    gez. Gnaeus Afranius Dexter [NSC]
    ------------------------------ Consul -----------------------------



    ANTE DIEM VI KAL AUG DCCCLIX A.U.C.
    (27.7.2009/106 n.Chr.)


  • FESTSETZUNG DES TERMINS DER


    WAHLEN
    ZUM CURSUS HONORUM



    Der Wahltermin wird festgesetzt auf:
    ANTE DIEM V ID OCT DCCCLIX A.U.C. (11.10.2009/106 n.Chr.)
    und
    ANTE DIEM IV ID OCT DCCCLIX A.U.C. (12.10.2009/106 n.Chr.)


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens am
    ANTE DIEM V KAL OCT DCCCLIX A.U.C. (27.9.2009/106 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.


    gez. Gnaeus Afranius Dexter [NSC]
    --------------------------- Consul --------------------------



    ID SEP DCCCLIX A.U.C.
    (13.9.2009/106 n.Chr.)



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen die
    LEX SCHOLAE ATHENIENSIS
    wie folgt zu ändern:


    Neugefasst wird:
    § 3 Cursus Continuus
    (1) Ein Cursus Continuus (CC) ist ein weiterführender Kurs, der sich mit einem ausgewählten Thema beschäftigt.
    (2) Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Prüfung zum CRV.
    (3) Eine einmalige Studiengebühr in Höhe von 500 Sz ist zu leisten. Sie berechtigt zum Besuch auch aller zukünftigen weiterführenden Kurse. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Bei jedem CC haben die Kandidaten maximal 3 Möglichkeiten für einen Antritt. Wird der Kurs beim dritten Antritt nicht positiv abgelegt, so steht dieser Kurs dem Kandidaten nicht mehr zur Verfügung.
    (5) Mit dem Bestehen erwirbt ein römischer Bürger das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.
    (6) Neben der Schola Atheniensis ist das Museion in Alexandria berechtigt derartige CC durchzuführen



    gez.
    Manius Tiberius Durus



    ANTE DIEM XIX KAL IAN DCCCLX A.U.C.
    (14.12.2009/106 n.Chr.)



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen den
    CODEX IURIDICIALIS
    wie folgt zu ändern:


    Neugefasst wird:
    § 2 Iudicium Privatum
    (1) Dem Iudicium Privatum sitzt ein vom zuständigen Praetor eingesetzter Iudex vor, wozu auch ein amtierender Praetor zugelassen ist.
    (2) Den Iudex bestimmt der Praetor Urbanus bei Fällen zwischen Römischen Bürgern, bei solchen mit Beteiligung von Peregrini ist der Praetor Peregrinus berechtigt, einen Iudex einzusetzen.


    § 3 Iudicium Publicum
    (1) Dem Iudicium Publicum sitzen drei vom zuständigen Praetor bestimmte Iudices vor, wozu auch die amtierenden Praetoren zugelassen sind.
    (2) Die Verhandlungen führt ein vom zuständigen Praetor bestimmter Iudex Prior, wozu auch ein amtierender Praetor zugelassen ist.
    (3) Die Iudices und den Iudex Prior bestimmt der Praetor Urbanus bei Fällen zwischen Römischen Bürgern, bei solchen mit Beteiligung von Peregrini ist der Praetor Peregrinus hierzu berechtigt.
    (4) Das Urteil wird von allen Iudices in Einvernehmen gefasst, erstellt und vom Iudex Prior verkündet. Sollte diese Einvernehmlichkeit nicht herstellbar sein, so entscheidet die einfache Mehrheit. Eine Enthaltung ist nicht möglich.


    § 4 Iudicia Extraordinaria
    (1) Die Coercitio Extraordinaria des Kaisers wird entsprechend den Bestimmungen des Kaisers durchgeführt. Iudex ist ein oder mehrere vom Imperator Caesar Augustus eingesetzte Iudices, gegebenenfalls auch der Imperator Caesar Augustus selbst.
    (2) Wird der Senat als Gericht angerufen, sitzen ihm die Consuln oder in deren Vertretung die Praetoren vor. Die Urteilsfindung erfolgt durch die Consuln, ihre Ratifizierung durch Abstimmung des Plenums.


    § 19 Sachliche Zuständigkeit
    (1) Bei Verhandlungen über Verbrechen und Schwerverbrechen ist das Iudicium Publicum sachlich zuständig.
    (2) Bei allen anderen Delikten ist das Iudicium Privatum sachlich zuständig.
    (3) Bei Delikten von besonderem öffentlichen Interesse ist der Kaiser berechtigt, die Verhandlung kraft seiner Coercitio Extraordinaria an sich zu ziehen.



    gez.
    Manius Tiberius Durus



    ANTE DIEM XII KAL IAN DCCCLX A.U.C.
    (21.12.2009/106 n.Chr.)



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen eine Inquisitio Senatus Administrationi Provinciarum examinandum causa einzusetzen.


    Die Bestimmungen lauten:
    (1) Der Senat und das Volk von Rom beauftragen die Senatoren Sp Purgitius Macer, Med Germanicus Avarus und K Annaeus Modestus mit der Einholung von Erkundigungen über die tatsächliche Belastung der Proconsules der Provinziae Populi Romani, sowie die Effektivität der Verwaltungsapparate seit der Einrichtung der Großprovinzen durch den göttlichen Traianus.
    (2) Als Inquisitor Senatus Maior wird der Praetor Urbanus Sp Purgitius Macer eingesetzt.
    (3) Die Inquisitio hat dem Senat bis spätestens Februarius DCCCLXI A.U.C. (Feb. 2010/107 n.Chr.) Bericht zu erstatten und evtl. eine Fortsetzung des Mandats zu beantragen.
    (4) Geheimhaltung erachtet der Senat nicht für notwendig.



    gez.
    Manius Tiberius Durus



    ANTE DIEM V KAL IAN DCCCLX A.U.C.
    (28.12.2009/106 n.Chr.)



  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XVI KAL FEB DCCCLX A.U.C. (17.1.2010/107 n.Chr.) und ANTE DIEM XV KAL FEB DCCCLX A.U.C. (18.1.2010/107 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM III NON IAN DCCCLX A.U.C. (3.1.2010/107 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.



    gez.
    Manius Tiberius Durus et Marcus Vitorius Marcellus



    KAL IAN DCCCLX A.U.C.
    (1.1.2010/107 n.Chr.)



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen den
    CODEX UNIVERSALIS
    wie folgt zu ergänzt:


    Hinzugefügt zu § 35, Codex Universalis wird:
    (5) Die Magistrate haben innerhalb ihres Amtsbereichs das Recht, ihre Anordnungen auch mit Gewalt gegen alle Einwohner der Stadt Rom durchzusetzen. Dazu dürfen sie Widersacher in Untersuchungshaft im Carcer Tullianum nehmen. Gegen derartiges Vorgehen können römische Bürger jederzeit an die Volkstribune oder den Imperator Caesar Augustus appellieren.
    (6) Um die Ordnung innerhalb der Stadt Rom aufrecht zu erhalten, sind Magistrate berechtigt, Strafgelder bis zu einer Höhe von 200 Sz. ohne gerichtlichen Beschluss zu verhängen.



    gez.
    Manius Tiberius Durus



    ANTE DIEM III ID IAN DCCCLX A.U.C.
    (11.1.2010/107 n.Chr.)



  • DECRETUM CONSULUM


    Ergebnis der Wahlen für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Consuln geben bekannt:
    Hiermit wird die Wahl ANTE DIEM XVI KAL FEB DCCCLX A.U.C. (17.1.2010/107 n.Chr.) und ANTE DIEM XV KAL FEB DCCCLX A.U.C. (18.1.2010/107 n.Chr.) für die Magistrate der Stadt Rom für gültig.


    Als die Consuln des neuen Jahres stehen fest Lucius Licinius Sura und Quintus Sosius Senecio.
    Als die Praetoren des neuen Jahres stehen fest [...].
    Als Aedilis Curulis des neuen Jahres steht fest Marcus Aurelius Corvinus.
    Als Aedilis Plebis des neuen Jahres steht fest [...].
    Als Tribunus Plebis des neuen Jahres steht fest [...].
    Als die Quaestoren des neuen Jahres stehen fest Manius Aurelius Orestes, [...].
    Als die Vigintiviri des neuen Jahres stehen fest Aulus Flavius Piso, Lucius Iulius Centho, [...].


    Der Antrittstag für die Magistrate des kommenden Jahres sind die
    Nonen des Februarius (5.2.2010/107 n.Chr.).


    Mögen die unsterblichen Götter den neuen Magistraten beistehen.



    gez.
    Manius Tiberius Durus et Marcus Vitorius Marcellus



    ANTE DIEM XI KAL FEB DCCCLX A.U.C.
    (22.1.2010/107 n.Chr.)



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen den
    CODEX IURIDICIALIS
    wie folgt zu ändern:


    Neugefasst wird:
    § 52 Geldstrafe
    (1) Eine Geldstrafe beträgt mindestens 5 und höchstens 5.000 Sesterzen.
    (2) Die Geldstrafe ist in Römischen Sesterzen (Sz.) an das Imperium Romanum zu entrichten.
    (3) Bei Nichtleistung der Geldstrafe kann diese eingezogen werden.


    § 53 Opus Publicum
    (1) Als Opus Publicum hat der Verurteilte für einen befristeten Zeitraum eine vom Gericht zugewiesene, der Schwere seiner Tat angemessene körperliche Arbeit zu verrichten, die dem Gemeinwohl nützlich ist. Nach Bedarf ist diese Strafe in der Stadt zu verbüßen, in der der Tatort liegt.
    (2) Der Verurteilte ist von der Gemeinde, in der er das Opus Publicum ableistet, zu verpflegen.
    (3) Kommt der Verurteilte seinen vorgeschriebenen Aufgaben nicht nach, ist der Verurteilte anzuketten. Zusätzlich können ihm in diesem Fall von der Stadt, in der er das Opus Publicum ableistet, schwerere Arbeiten zugeteilt werden.
    (4) Übersteigt die Schuld einen Betrag von 600 Sz., so kann der Delinquent zu deren Begleichung als Sklave verkauft werden, jedoch frühstens drei Wochen nach Urteilsverkündung.
    (5) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt das Opus Publicum, für das die zuständige Stadt täglich 2 Sesterzen an den Empfänger der Geldstrafe zu entrichten hat. Der Delinquent ist so lange zu Opera Publica heranzuziehen, bis die Stadt die Schuld abgegolten hat.
    (6) Für eine Verurteilung zu Opus Publicum kann mit Ausnahme des Falles nach Absatz (5) ersatzweise eine Relegatio gleicher Dauer angeordnet werden."
    (7) Eine Freiheitsstrafe wird in Opus Publicum umgewandelt.


    § 54 Relegatio und Exilium
    (1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Mindestmaß der Relegatio beträgt 1 Jahr. Den Ort der Verbannung im Rahmen einer Relegatio bestimmt das Gericht, jedoch muss dieser außerhalb Italias liegen. In der Zeit seiner Relegatio darf der Verbannte weder für ein öffentliches Amt kandieren, noch kann er in ein solches gewählt werden.
    (2) Das Exilium ist eine lebenslängliche Verbannung an einen gerichtlich bestimmten Ort außerhalb Italias, verbunden mit dem unbefristeten Verlust aller römischen Bürgerrechte. Wer den gerichtlich bestimmten Ort verlässt, oder ohne vorhergehende Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus zurückkehrt, wird mit dem Tode bestraft.


    § 55 Todesstrafe
    (1) Die Todesstrafe kann nur in Fällen verhängt werden, in denen sie ausdrücklich gesetzlich zulässig ist.
    (2) Die Art der Vollstreckung bestimmt das Gericht. Es kann die Strafe auch in lebenslange Sklaverei in staatlichen Bergwerken oder Steinbrüchen umwandeln.
    (3) Angehörigen des Ordo Senatorius, Equites und Decuriones ist es gestattet, statt einer Todesstrafe das Exilium zu wählen. In diesem Fall fällt ihr gesamtes Vermögen der Staatskasse zu.



    gez.
    Manius Tiberius Durus



    ANTE DIEM VIII KAL FEB DCCCLX A.U.C.
    (25.1.2010/107 n.Chr.)




    DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen den
    CODEX IURIDICIALIS
    wie folgt zu ändern:


    Ersatzlos gestrichen wird:
    § 42.1 Antrag auf Berufung
    (1) Ein Antrag auf Berufung kann frühestens nach 2 Tagen nach Verkündung des Urteils gestellt werden.
    (2) Der Antrag geht an den Iudex Prior des Iudicium Imperialis als Berufungsgericht, der Berufungssteller muss dafür Sorge tragen, dass dieser den Antrag erhält.
    (3) Die einfache Verkündung der Beruf im Anschluss an das Urteil ist unzulässig.
    (4) Der Berufungsantrag muss enthalten
    1. Bezeichnung und Nummer des Verfahrens
    2. Namen der Streitparteien
    3. Namen der Richter
    4. Verhandelte Straftaten
    5. Urteilsbegründung des Gerichts
    6. Begründung der Berufung


    § 43 Prüfung der Berufung
    (1) Legt ein Betroffener gegen ein Urteil Berufung ein, so prüft der Iudex Prior des Iudicium Imperialis die Verhandlung und das Urteil der vorherigen Instanz.
    (2) Erkennt er gravierende Formfehler oder aber hat er begründete Bedenken an der Entscheidung, so kann er die Berufung zulassen.
    (3) Ist beides für ihn nicht erkennbar, so kann er die Berufung ablehnen und bestätigt somit das verkündete Urteil.
    (4) Es steht ihm weiterhin frei das Strafmaß zwischen Freiheits- und Geldstrafe angemessen umzuwandeln.


    Neugefasst wird:
    § 42 Appellatio
    (1) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an einen amtierenden Tribunus Plebis appelliert werden. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder durch sein Veto eine Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben. Durch das Veto wird eine Neuverhandlung im darauf folgenden Amtsjahr erwirkt, sofern das zuständige Gericht nicht von einer Erhebung der öffentlichen Klage absieht.
    (2) Gegen ein ordentliches Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Senat appelliert werden, wenn der Angeklagte selbst Vollsenator ist. Die Appellation ist an einen der amtierenden Consuln zu richten. Nach Prüfung kann dieser die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und eine Neuverhandlung in Form einer Anhörung im Senat unter seiner Leitung ansetzen. Das Senatsurteil erfolgt in Form eines Decretum Senatus.
    (3) Gegen jedes Gericht oder sein Urteil kann vom Angeklagten oder Kläger an den Imperator Caesar Augustus appelliert werden. Dieser kann die Appellation abweisen, oder die laufende Verhandlung abwenden, oder beenden, oder ein bereits ergangenes Urteil aufheben und neu verhandeln lassen. Die Form der Neuverhandlung erfolgt dabei nach den kaiserlichen Bestimmungen.
    (4) Eine Appellation kann ab Erhebung der öffentlichen Klage und bis drei Tagen nach Urteilsverkündigung eingebracht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist keine Appellation mehr zulässig.



    gez.
    Manius Tiberius Durus



    ANTE DIEM VIII KAL FEB DCCCLX A.U.C.
    (25.1.2010/107 n.Chr.)



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen den
    CODEX IURIDICIALIS
    wie folgt zu ergänzen:


    Hinzugefügt zu § 19, Codex Iuridicialis wird:
    (4) Wird ein Delikt gegen die Amtspflicht von einem durch den Senat gewählten oder eingesetzten Magistrat oder Promagistrat begangen, ist der Senat als Gericht sachlich zuständig. Ebenfalls können die Consuln Prozesse wegen Hochverrat, dem Zutrittsverbot für ausländische gesalbte Herrscher innerhalb des Pomeriums, Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot, Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen und Landesverrat vor dem Senat verhandeln lassen.



    gez.
    Manius Tiberius Durus



    KAL FEB DCCCLX A.U.C.
    (1.2.2010/107 n.Chr.)




    DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen den
    CODEX IURIDICIALIS
    wie folgt zu ergänzt:


    Neugefasst wird:
    § 73 Mord
    Wer einen anderen ohne staatliche oder militärische Befugnis tötet, ist mit dem Tod zu bestrafen.


    § 92 Raub
    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit dem Tode zu bestrafen.



    gez.
    Manius Tiberius Durus



    KAL FEB DCCCLX A.U.C.
    (1.2.2010/107 n.Chr.)




    MANDATUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen die Wahlen zu bestätigen:


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Senat erklärt die Wahlen zum Cursus Honorum ANTE DIEM XVI KAL FEB DCCCLX A.U.C. (17.1.2010/107 n.Chr.) und ANTE DIEM XV KAL FEB DCCCLX A.U.C. (18.1.2010/107 n.Chr.) aufgrund der besonderen Umstände bei der Festlegung des Wahltermins ausnahmsweise für gültig, obwohl die Bestimmungen von § 40, Codex Universalis nicht eingehalten werden konnten.



    gez.
    Manius Tiberius Durus



    KAL FEB DCCCLX A.U.C.
    (1.2.2010/107 n.Chr.)


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    - Mandatum Imperatoris -


    Der Imperator Caesar Augustus Gaius Ulpius Aelianus Valerianus hat entschieden, dass jegliches Amt und jeder militärische Posten der ritterlichen Laufbahn ab dem heutigen Tage ausschließlich durch Angehörige des Ordo Equester besetzt werden darf. Eine Ernennung setzt des weiteren die vorherige Erhebung in den Ritterstand voraus.


    - ANTE DIEM V ID FEB DCCCLX A.U.C. -
    (9.2.2010/107 n.Chr.)



  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XIV KAL MAI DCCCLX A.U.C. (18.4.2010/107 n.Chr.) und ANTE DIEM XIII KAL MAI DCCCLX A.U.C. (19.4.2010/107 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens PRIDIE NON APR DCCCLX A.U.C. (4.4.2010/107 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.





  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen den
    CODEX UNIVERSALIS
    durch folgende Lex zu ergänzen:


    Lex Flavia de operositas


    1 § über die Gültigkeit (de bonitas)


    Mit sofortiger Wirkung vom NON APR DCCCLX A.U.C. (5.4.2010/107 n.Chr.) tritt dieses Gesetz in Kraft.


    2 § Bestimmung (definitio)


    1. Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit Verträge, Geschäfte und Pflichten aufzunehmen.
    2. Frauen sind keine Träger von Pflichten.


    3 § über die Geschäftsunfähigkeit (de infantia)


    1. Geschäfte von Geschäftsunfähigen sind nichtig.


    Geschäftsunfähig ist,
    2. wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat (infantes).
    3. wer sich in einem dauernden Zustand geistiger Störung befindet (furiosi).


    4 § über die beschränkte Geschäftsfähigkeit (de impuberes infantia maiores)


    1. Geschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen sind schwebend unwirksam und bedürfen der Zustimmung des Vormundes. Dies gilt nicht für Geschäfte des täglichen Lebens oder für jene, durch welche der beschränkt Geschäftsfähige lediglich bereichert wird.
    2. Beschränkt Geschäftsfähige sind keine Träger von Pflichten.


    Beschränkt geschäftsfähig ist,
    3. wer Sklave ist
    4. wer ein Verschwender (prodigus) im Sinne des Zwölftafelgesetzes ist.
    5. wer das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat (pubertas).
    6. wer unter einer Patria Potestas steht.





    NON APR DCCCLX A.U.C. (5.4.2010/107 n.Chr.)



  • DECRETUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Da es die Consuln versäumt haben, den bereits genehmigten Wahltermin fristgerecht zu veröffentlichen, wird zur Wahrung der Kandidaturfrist davon abgesehen, die Wahl bereits im vierten Fünftel der Amtsperiode abzuhalten und der Wahltermin wie folgt neu festgesetzt:
    Die Wahl findet statt am KAL AUG DCCCLX A.U.C. (1.8.2010/107 n.Chr.) und ANTE DIEM IV NON AUG DCCCLX A.U.C. (2.8.2010/107 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM XVI KAL AUG DCCCLX A.U.C. (17.7.2010/107 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.



    [Blockierte Grafik: http://i662.photobucket.com/albums/uu347/Kaysepunkt/SiegelCuPUPVS.png]



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat von Rom hat beschlossen die
    LEX PROVINCIALIS
    wie folgt neu zu fassen:


    I. Über die Provinzen des Imperium Romanum
    Die Einrichtung einer Provinz wird durch eine separate Lex Provincialis beschlossen, die gemäß den Bestimmungen des Codex Universalis verabschiedet wird. Diejenigen Provinzen, die der Verwaltung des Kaisers unterstellt sind, werden als kaiserliche Provinzen bezeichnet.


    II. Über die Provinzverwaltung
    Eine Provinz wird von einem Proconsul verwaltet, der durch den Senat ernannt wird. In Provinzen, in denen der Kaiser Proconsul ist, entsendet er als seinen Stellvertreter einen Legatus Augusti pro Praetore.
    Der Statthalter verwaltet die Provinz umfassend, er stellt die öffentliche Ordnung sicher. Der Legatus Augusti Pro Praetore ist Befehlshaber des in der Provinz stationierten Militärs.


    Zur Unterstützung des Statthalters in der Rechtsprechung der Provinz wird ein Legatus Iuridicus, zur Verwaltung des kaiserlichen Privatbesitzes ein Procurator Rationis Privatae vom Kaiser ernannt. Die Steuerverwaltung einer Provinz des Kaisers übernimmt ein Procurator Augusti, die aller anderen Provinzen ein Quaestor Provincialis.
    Als Verwaltungsstab ernennt der Statthalter einen Procurator Civitatium sowie einen Princeps Praetorii. Der Procurator Civitatium übt die Aufsicht über die Civitates aus und kann städtische Beamte bei groben Verfehlungen entlassen sowie ernennen. Der Princeps Praetorii ist der Sekretär des Statthalters.
    Zur Unterstützung der Verwaltung können Scribae, Beneficarii sowie Apparitores ernannt werden.


    III. Über Civitates
    Eine Provinz ist in Civitates aufgeteilt, die in jeder Provinz gesondert bestimmt werden. Eine Civitas besteht aus einem Hauptort (Oppidum) und Vici sowie Villae Rusticae. Das Oppidum kann als Vicus, Municipium oder Colonia organisiert sein. Über den rechtlichen Status einer Civitas verfügt der Kaiser bzw. der Senat von Rom. Die Civitas wird verwaltet von der Curia Civitatis, welche sich zusammensetzt aus einer Versammlung der Decuriones der Civitas, sowie gewählten Magistraten nach dem Vorbild der Stadt Roma. Sie werden bestimmt durch eine Lex Municipalis, welche gemäß den Bestimmungen des Codex Universalis verabschiedet wird.




    ANTE DIEM X KAL AUG DCCCLX A.U.C. (23.7.2010/107 n.Chr.)



  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM IX KAL NOV DCCCLX A.U.C. (24.10.2010/107 n.Chr.) und ANTE DIEM VIII KAL NOV DCCCLX A.U.C. (25.10.2010/107 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM VI ID OCT DCCCLX A.U.C. (10.10.2010/107 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM III KAL FEB DCCCLXI A.U.C. (30.1.2011/108 n.Chr.) und PRIDIE KAL FEB DCCCLXI A.U.C. (31.1.2011/108 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM XVI KAL FEB DCCCLXI A.U.C. (17.1.2011/108 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt am ANTE DIEM X KAL MAR DCCCLXI A.U.C. (20.2.2011/108 n.Chr.).





  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat der Stadt Rom beschließt eine Neuordnung der ihm unterstehenden Provinzen sowie der nachfolgende aufgeführten Regiones, einhergehend mit der Gültigkeit der Lex Provincialis aus dem sechsten Teil des Anhang des Codex Universalis für die aus der Neuordnung resultierenden Provinzen.


    - Umwandlung der bisherigen Regio Sicilia in eine eigenständige "Provincia Sicilia".
    - Umwandlung der bisherigen Regiones Sardinia und Corsica in eine eigenständige, zusammenhängende "Provincia Sardinia et Corsica".
    - Umwandlung der bisherigen drei Alpenregionen in jeweils eigentständige Provinciae unter Verwaltung eines Procurator Augusti.
    - Aufteilung der Provincia Hispania in drei eigenständige Provinciae gemäß der bisherigen Regiones.
    - Aufteilung der Provincia Gallia in drei eigenständige Provinciae gemäß der bisherigen Regiones.
    - Aufteilung der Provincia Africa Proconsularis in zwei eigenständige Provinciae gemäß der bisherigen Regiones.
    - Aufteilung der Provincia Achaia in drei eigenständige Provinciae, namentlich "Provincia Achaia", "Provincia Macedonia" und "Provincia Epirus" sowie Zuordnung der Insel Creta zur Provincia Cyrene.




    ANTE DIEM IV KAL MAR DCCCLXI A.U.C. (26.2.2011/108 n.Chr.)


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    DECRETUM IMPERATORIS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM III KAL MAR DCCCLXI A.U.C. (27.2.2011/108 n.Chr.)


    werden die Provinzen des Reiches wie folgt neu geordnet:


    I. Die Provincia Germania wird geteilt gemäß ihrer Regiones in die Provinzen Belgica, Germania Inferior, Germania Superior und Reatia.


    II. Die Provincia Illyricum wird geteilt gemäß ihrer Regiones in die Provinzen Noricum, Pannonia Inferior, Pannonia Superior, Dalmatia und Moesia Superior.


    III. Die Provincia Thracia wird geteilt gemäß ihrer Regiones in die Provinzen Moesia Inferior und Thracia.


    IV. Die Provincia Asia wird geteilt gemäß ihrer Regiones in die Provinzen Asia, Bithynia et Pontus, Galatia, Lycia et Pamphylia, Cappadocia, Cilicia und Cyprus. Asia, Bithynia et Pontus und Cyprus werden der Kontrolle des Senates unterstellt.


    V. Die Provincia Syria wird geteilt gemäß ihrer Regiones in die Provinzen Syria und Iudaea.


    VI. Die Provincia Mauretania wird geteilt gemäß ihrer Regiones in die Provinzen Mauretania Tingitana und Mauretania Caesariensis. Das Gebiet der Stämme der Numidier wird der benachbarten Provincia Africa Proconsularis zugeschlagen und damit der Kontrolle des Senates unterstellt.


    VII. Die Provinzen Lusitania, Hispania Tarraconensis, Aquitania, Gallia Lugdunensis und Epirus werden der Kontrolle des Senates entzogen.


    - DCCCLXI A.U.C. -



  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat der Stadt Rom beschließt eine Änderung des Codex Universalis, Pars Prima, § 7.2 Acta Diurna, Absatz 2 in Form folgender Neufassung:


    (2) Die Acta Diurna wird von einem Auctor geleitet, der die Verfügungsmacht laut Absatz 1 kommissarisch wahrnimmt und dem Senat einen jährlichen schriftlichen Finanzbericht vorlegt. Der Auctor wird per Decretum Senatus gewählt. Seine Amtszeit endet mit seinem Rücktritt oder durch Abberufung per Decretum Senatus.




    ANTE DIEM V ID MAR DCCCLXI A.U.C. (11.3.2011/108 n.Chr.)


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