Bekanntmachungen

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    DECRETUM IMPERATORIS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM V KAL APR DCCCLV A.U.C.
    (28.3.2005/102 n.Chr.)


    Ordne ich an, dass den Legionen I und XIV Donativa
    für den Sieg über Laeca auszuschütten sind.


    Legatus Legionis et Tribunus Laticlavius: 2.000 Sz.
    Tribunus Angusticlavius: 1.500 Sz.
    Centurio: 800 Sz.
    Decurio: 800 Sz.
    Optio: 600 Sz.
    Eques: 400 Sz.
    Legionarius: 350 Sz.
    Probatus: 150 Sz.


    - DCCCLV AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERHEBE ICH
    MARCUS DECIMUS LIVIANUS


    IN DEN STAND
    ORDO EQUESTER



    Es ist ihm ab heute gestattet die Standesabzeichen
    des Ordo Equester zu tragen, den Ritterring und
    den Latus Angusticlavius. Angehörigen des Ordo
    Equester stehenherausgehobene Tätigkeiten in
    Verwaltung und Exercitus Romanus offen.



    - DCCCLV AB URBE CONDITA -

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERHEBE ICH
    MARCUS OCTAVIUS NAUTICUS



    ZUM
    TRIBUNUS CLASSIS
    CLASSIS GERMANICA


    - DCCCLV AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERHEBE ICH
    GAIUS OCTAVIUS VICTOR


    IN DEN STAND
    ORDO SENATORIUS



    Es ist ihm ab heute gestattet die Standesabzeichen
    des Ordo Senatorius zu tragen, den Senatorenring,
    den Latus Clavus und spezielle rote Schuhe mit
    einer Sichel als Schmuck. Angehörige des Ordo
    Senatorius haben einen Sitz in der Curia und ihnen
    stehen höchsteTätigkeiten in Verwaltung und
    Exercitus Romanus offen.


    - DCCCLV AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    DECRETUM IMPERATORIS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM VI KAL MAI DCCCLV A.U.C.
    (26.4.2005/102 n.Chr.)


    Ordne ich an, dass der Codex Universalis wie folgt zu ändern ist:
    Von:


    § 55 Tribunus Plebis
    (1) Das Amt des Tribunus Plebis wurde als beständige politische Repräsentanz der Plebejer geschaffen. Der Tribun genießt die „potestas sacro sancta“, d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht. Er hat die Interessen des Römischen Volkes zu wahren. Darum kann er in Sonderfällen unter seinem Vorsitz eine Volksversammlung einberufen. Durch sein Widerspruchsrecht (Veto) kann er alle Belange, sogar die des Senats blockieren. Für diesen Schritt benötigt er allerdings gute Gründe und sollte diesen Schritt gut durchdenken. Das Veto des Tribunus Plebis kann nur durch das Iudicium Imperatoris aufgehoben werden.


    in


    § 55 Tribunus Plebis
    (1) Das Amt des Tribunus Plebis wurde als beständige politische Repräsentanz der Plebejer geschaffen. Der Tribun genießt die „potestas sacro sancta“, d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht. Er hat die Interessen des Römischen Volkes zu wahren. Darum kann er in Sonderfällen unter seinem Vorsitz eine Volksversammlung einberufen. Durch sein Widerspruchsrecht (Veto) kann er alle Belange, sogar die des Senats blockieren. Für diesen Schritt benötigt er allerdings gute Gründe und sollte diesen Schritt gut durchdenken. Das Veto des Tribunus Plebis kann nur durch den Imperator Caesar Augustus aufgehoben werden.


    - DCCCLV AB URBE CONDITA -


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  • IIN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI



    ERNENNE ICH DEN BÜRGER:
    QUINTUS DECIMUS MERCATOR

    MIT SOFORTIGER WIRKUNG ZUM
    LEGATUS AUGUSTI


    Dies ist im Sinne eines Amtes zu sehen und für den Auftrag einer diplomatischen Mission ins Königreich Tylus begrenzt. Grundlage sind die geschlossenen Verträge zwischen Tylus und dem Imperium Romanum.



    - DCCCLV AB URBE CONDITA -





    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERNENNE ICH
    MARCUS VINICIUS HUNGARICUS



    ZUM
    Candidatus Imperatoris Praetori


    Er wird für die Dauer der verbleibenden Amtsperiode den vakanten Posten des Praetor Urbanus einnehmen.


    - DCCCLV AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    DECRETUM IMPERATORIS


    Hebe ich das am ANTE DIEM VIII KAL MAI DCCCLV A.U.C. im Senat ausgesprochene Veto des Tribunus Plebis auf. Der Senat würde durch eine Beschränkung seiner Bestimmung über die Geheimhaltung seiner Sitzungen nur ins Private, ausserhalb der Curia Iulia, gedrängt werden, wo ohne jegliche Führung diskutiert werden würde.


    - DCCCLV AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERHEBE ICH
    LUCIUS ANNAEUS FLORUS
    GAIUS CAECILIUS CRASSUS
    GAIUS PRUDENTIUS COMMODUS
    MAGNUS QUINTILIUS MANUS


    IN DEN STAND
    ORDO EQUESTER



    Es ist ihm ab heute gestattet die Standesabzeichen
    des Ordo Equester zu tragen, den Ritterring und
    den Latus Angusticlavius. Angehörigen des Ordo
    Equester stehenherausgehobene Tätigkeiten in
    Verwaltung und Exercitus Romanus offen.



    - DCCCLV AB URBE CONDITA -

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERHEBE ICH
    FLAVIUS SEVERUS
    ET
    VIBIUS VICTOR


    IN DEN STAND
    ORDO PLEBEIUS



    Es ist ihnen ab heute gestattet sich Bürger des römischen Reiches zu nennen, mit allen Rechten und Pflichten die damit verbunden sind.



    - DCCCLV AB URBE CONDITA -

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERHEBE ICH
    LUCIUS DECIMUS MARTINUS
    MARCUS SERGIUS STEPHANUS
    GAIUS AEMILIUS SABELLIUS
    DIDIA AELIA
    DIDIA SINONA


    IN DEN STAND
    ORDO EQUESTER



    Es ist ihm ab heute gestattet die Standesabzeichen
    des Ordo Equester zu tragen, den Ritterring und
    den Latus Angusticlavius. Angehörigen des Ordo
    Equester stehenherausgehobene Tätigkeiten in
    Verwaltung und Exercitus Romanus offen.



    - DCCCLV AB URBE CONDITA -

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    DECRETUM IMPERATORIS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM XIV KAL IUN DCCCLV A.U.C. (19.5.2005/102 n.Chr.)


    Ordne ich an, dass der Codex Iuridicalis wie folgt zu ändern ist:
    Von:


    § 95 Geldfälschung
    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Monaten oder mit Geldstrafe nicht unter 400 Sz. wird bestraft, wer Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder falsches Geld, das er unter den obigen Voraussetzungen nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
    (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten oder Geldstrafe nicht unter 600 Sesterzen.


    in


    § 95 Geldfälschung
    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 Monaten oder mit Geldstrafe nicht unter 1200 Sz. wird bestraft, wer Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder falsches Geld, das er unter den obigen Voraussetzungen nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
    (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 7 Monaten oder Geldstrafe nicht unter 1800 Sesterzen.


    - DCCCLV AB URBE CONDITA -


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  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    DECRETUM IMPERATORIS


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM XIV KAL IUN DCCCLV A.U.C. (19.5.2005/102 n.Chr.)


    Ordne ich an, dass der Codex Religiosus wie folgt zu ändern ist:
    Von:


    (II) REX SACRORUM
    Der Rex Sacrificulus oder schlicht Rex, wie er auch genannt wird ist der eigentliche Opferkönig und Leiter der Religion, um den Pontifex Maximus und Kaiser hierbei zu entlasten, dieser bestimmt auch den Umfang der Prokura in diesem Bereich. Der Rex steht traditionell dem Gott Ianus sehr nahe. Seine Aufgaben umfassen ein Widderopfer samt Weihe von Zweigen an den Gott Ianus in der Regia am Fest der Agonalia am 09. Januar, zusammen mit den Flamines die Ausgabe von religiösen Reinigungsgegenständen an die Pontifices für ein Sühnefest im Februar und die Res Divinae (Weihehandlung auf dem Comitium) an einigen speziellen Tagen im Jahr (24. März, 24. Mai, 24. Februar). Er vollzieht zu jeden Kalenden und Nonen eine Opferung, bei der Nonenopferung verkündet er die im Folgemonat anstehenden Feiertage, Kulthandlungen und Festtage. Die Vestalinnen sind angehalten den Rex Sacrorum am Morgen dieser Opfer mit den Worten Vigilasne, rex? Vigila! (Wachst du, König? Wache!) zu wecken.


    in


    (II) REX SACRORUM
    Der Rex Sacrificulus oder schlicht Rex, wie er auch genannt wird ist der eigentliche Opferkönig und Leiter der Religion, um den Pontifex Maximus und Kaiser hierbei zu entlasten, dieser bestimmt auch den Umfang der Prokura in diesem Bereich. Der Rex steht traditionell dem Gott Ianus sehr nahe. Seine Aufgaben umfassen ein Widderopfer samt Weihe von Zweigen an den Gott Ianus in der Regia am Fest der Agonalia am 09. Januar, zusammen mit den Flamines die Ausgabe von religiösen Reinigungsgegenständen an die Pontifices für ein Sühnefest im Februar und die Res Divinae (Weihehandlung auf dem Comitium) an einigen speziellen Tagen im Jahr (24. März, 24. Mai, 24. Februar). Er vollzieht zu jeden Kalenden und Nonen eine Opferung, bei der Nonenopferung verkündet er oder sein Vertreter die im Folgemonat anstehenden Feiertage, Kulthandlungen und Festtage. Die Vestalinnen sind angehalten den Rex Sacrorum am Morgen dieser Opfer mit den Worten Vigilasne, rex? Vigila! (Wachst du, König? Wache!) zu wecken.



    Von:


    PARS IV – Kalendae, Nonae et Idus - Die Kalenden, Nonen und Iden
    Die ersten Tage des Monats werden Kalenden genannt. Die fünften Tage des Monats (in den Monaten Martilis, Maius, Iulius und October die siebten) werden Nonen genannt. Die XIIIten Tage des Monats (in den Monaten Martilis, Maius, Iulius und October die XVten) werden Iden genannt. An den Nonen verkündet der Rex Sacrorum die im Folgemonat anstehenden Werktage, Gerichtstage, Feiertage, Festtage und Kulthandlungen.


    in


    PARS IV – Kalendae, Nonae et Idus - Die Kalenden, Nonen und Iden
    Die ersten Tage des Monats werden Kalenden genannt. Die fünften Tage des Monats (in den Monaten Martilis, Maius, Iulius und October die siebten) werden Nonen genannt. Die XIIIten Tage des Monats (in den Monaten Martilis, Maius, Iulius und October die XVten) werden Iden genannt. An den Nonen verkündet der Rex Sacrorum oder dessen Vertreter die im Folgemonat anstehenden Werktage, Gerichtstage, Feiertage, Festtage und Kulthandlungen.




    Von:


    PARS X – Anhang
    Die an den Nonen durch einen Pontifex Minor verkündeten Werktage, Gerichtstage, Feiertage, Festtage und Kulthandlungen erhalten nach Gegenzeichnung durch den Pontifex Maximus Gesetzesstatus.


    in


    PARS X – Anhang
    Die an den Nonen verkündeten Werktage, Gerichtstage, Feiertage, Festtage und Kulthandlungen erhalten nach Gegenzeichnung durch den Pontifex Maximus Gesetzesstatus.


    - DCCCLV AB URBE CONDITA -


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