Bekanntmachungen

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    - Decretum Imperatoris -
    "Über den Senat und die Curien"


    Im Codex Universalis wird mit sofortiger Wirkung in §7 Satz 8 wie folgt geändert:


    Aus "Eine Anhörung zu einem Decretum Senatus können der Imperator Caesar Augustus, der Princeps Senatus und alle Vollsenatoren, sowie die Consuln und der Tribunus Plebis einbringen." wird "Eine Anhörung zu einem Decretum Senatus können alle Vollsenatoren, der Imperator Caesar Augustus und der Tribunus Plebis einbringen."


    Im Codex Universalis werden mit sofortiger Wirkung in §10 folgende Sätze geändert:


    Satz 3: Aus "Mitglieder des Senates sind alle Bürger des Imperium Romanum, die den Stand des Ordo Senatorius innehaben." wird "Mitglieder des Senates sind alle Bürger des Imperium Romanum, die vom Imperator Caesar Augustus in den Senat berufen wurden."


    Satz 5: Aus "Der Senat tagt in der Curia Iulia in Roma." wird "Der Senat tagt im Normalfall in der Curia Iulia in Roma, in Ausnahmefällen kann dies auch im Tempel der Fides in Roma geschehen."


    Im Codex Universalis wird mit sofortiger Wirkung in §10 in Satz 6 ergänzt:


    "Beisitzer dürfen in allen Sitzungen des Senates anwesend sein und nach Erlaubnis durch den Princeps Senatus frei sprechen. Sie können keine Anhörung zu einem Decretum Senatus einbringen und haben kein Stimmrecht in Abstimmungen."


    Im Codex Universalis wird mit sofortiger Wirkung in §11 Satz 3 wie folgt geändert:


    Aus "Die Curiae Provincialis unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn." wird "Die Curiae Provincialis unterstützen den Proconsul oder Legatus Augusti Pro Praetore der jeweiligen Provinz bei seiner Arbeit und beraten ihn."


    Im Codex Universalis wird mit sofortiger Wirkung §22 wie folgt neu gefasst:


    "Der Imperator Caesar Augustus ist ständiger außerordentlicher Beisitzer des Senates. Er verfügt über ständiges Rederecht und kann jederzeit eine Anhörung zu einem Decretum Senatus einbringen"




    - DCCCLVI AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    - Decretum Imperatoris -
    "Zur Änderung verschiedener veralteter Floskeln"


    Im Codex Universalis werden folgende Formulierungen geändert:


    §6: "in der Regia Traiana" wird durch "auf dem Palatinum Augusti" ersetzt. Der Satz "Es gilt als Weg zur schnellen Gesetzgebung durch den Imperator Caesar Augustus." wird gestrichen.


    §39, Satz 1: "im Forum Publicum" wird durch "auf der Rostra des Forum Romanum" ersetzt.


    $44, Satz 1: "Consuln-alt" wird durch "scheidenden Consuln" ersetzt.


    §46, Satz 2: "in der Basilica Traiana" wird durch "auf der Rostra des Forum Romanum" ersetzt.




    - DCCCLVI AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    - Decretum Imperatoris -
    "Zu den Rechten des Imperator Caesar Augustus sowie seinem Umfeld"


    Im Codex Universalis werden in §9 folgende Sätze geändert:


    Satz 1: Aus "Das Consilium Principis ist die kaiserliche Regierung des Imperator Caesar Augustus." wird "Das Consilium Principis ist der Beraterstab des Imperator Caesar Augustus in Regierungsangelegenheiten."


    Satz 3: Aus "Mitglieder sind fix der Imperator Caesar Augustus und der Caesar. Weitere Mitglieder werden vom Imperator Caesar Augustus unter den führenden Personen des Imperium Romanum nominiert." wird "Feststehendes Mitglied sind der Imperator Caesar Augustus und der Caesar. Weitere Mitglieder werden vom Imperator Caesar Augustus nominiert."


    Im Codex Universalis werden in §18 folgende Sätze geändert:


    Satz 4: Aus "Der Imperator Caesar Augustus kann das Veto des Tribunus Plebis aufheben. Muss hierfür jedoch gute Gründe vorweisen können, da es einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung des Volkes darstellt." wird "Der Imperator Caesar Augustus kann das Veto des Tribunus Plebis unter Nennung einer Begründung aufheben."


    Satz 6: Aus "Der Imperator Caesar Augustus kann jeden Magistraten aus seinem Amt entlassen, muss hierfür jedoch gute Gründe vorweisen können, das es einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung des Volkes darstellt." wird "Der Imperator Caesar Augustus kann jeden Amtsinhaber unter Nennung einer Begründung aus seinem städtischen, regionalen oder provinziellen Amt entlassen."


    Satz 12: Aus "Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht das Römische Bürgerrecht des Imperium Romanum zu verleihen, er kann dieses Recht delegieren." wird "Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht, das Römische Bürgerrecht zu verleihen. Er kann dieses Recht für die Provinzen an den Statthalter delegieren. Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht, Bürgern das Römische Bürgerrecht zu entziehen."


    Im Codex Universalis wird in §18 als Satz 15 folgender Satz eingefügt:


    "Der Imperator Caesar Augustus hat das Recht, einen Bürger in jedes beliebige städtische, regionale oder provinzielle Amt einzusetzen oder ihm den Status eines ehemaligen Amtsträgers zu verleihen."


    Im Codex Universalis wird §23 gestrichen.


    Im Anhang des Codex Universalis werden die Richtlinien zum Ulpianum wie folgt geändert:


    §1, Satz 1: Aus "Die Aufnahme in das Ulpianum erfolgt unter folgenden Bedingungen." wird "Die Aufnahme in das Ulpianum erfolgt auf Vorschlag des Imperator Caesar Augustus oder des Senates unter folgenden Bedingungen."


    §4, Satz 2: "(Vorschläge können vom Senat vorgebracht werden.)" wird gestrichen.




    - DCCCLVI AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    Aufgrund von Fällen der Steuerhinterziehung, die von Mitgliedern der Societas Pompeiana begangen wurden und die von den Aedilen Artoria Medeia und Tiberius Vitamalacus erkannt wurden, ergehen folgende Weisungen:


    - Pompeius Trimalchio entrichtet 30953 Sz. an die Staatskasse.
    - Pompeius Strabo entrichtet 1732 Sz. an die Staatskasse.
    - Pompeius Strabo entrichtet 936 Sz. an die Societas Pompeiana.
    - Terentius Pictor entrichtet 2839 Sz. an die Staatskasse.


    Der Socientas Pompeiana wird ferner der Status eine geförderten Kultvereins entzogen. Das Konto der Socientas Pompeiana wird damit aufgelöst. Verbleibende Beträge können an die Mitglieder ausgezahlt werden.



    - DCCCLVI AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    - Decretum Imperatoris -


    Für ihre Dienste als Magistrate der Stadt Rom in der Wahlperiode 08/06 werden mit je einer Diploma ausgezeichnet:


    - Marcus Vinicius Lucianus
    - Quintus Tiberius Vitamalacus
    - Artoria Medeia
    - Marcus Decimus Mattiacus
    - Manius Tiberius Durus
    - Manius Flavius Gracchus



    - DCCCLVI AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    - Decretum Imperatoris -
    "Zu den Ämtern des Cursus Honorum"


    Im Codex Universalis werden in §51 folgende Sätze geändert:


    Satz 1: Der Halbsatz "[...], es gilt als krönende Spitze einer politischen Laufbahn" wird gestrichen.


    Satz 4: Aus "Sie führen nominal die Bürgerlisten und diese der Senatoren und Ritter, doch wurde diese Aufgabe praktisch den Praetoren übergeben. Aber sie führen die allgemeine Lectio durch." wird "Die Censoren führen die allgemeine Lectio durch."


    Satz 6: Der Satz "Diese gilt als hoher Ehrverlust für den Betroffenen und kann bei Missachtung schwere Folgen haben." wird gestrichen.


    Im Codex Universalis werden in §52 folgende Sätze geändert:


    Satz 4: Der Satz "Ein engagierter Consul kann im Staate das republikanische Gegenstück zum Imperator Caesar Augustus bilden." wird getrichen.


    Satz 5 wird wie folgt neu gefasst: "Consul kann nur werden, wer Praetor gewesen ist. Eine Wiederwahl im Amt des Consuls ist nur mit einer Wahlperiode Pause möglich."


    Satz 8 wird gestrichen.


    Im Codex Universalis werden in §54 folgende Sätze geändert:


    Satz 2: Es wird ergänzt: "Der Aedilis Curulis hat Anrecht auf den kurulischen Stuhl und darf die Auspizien überwachen."


    Satz 3 wird gestrichen.


    Satz 4: Aus "Ein wichtiger Bestandteil ihrer Arbeit ist die Verwaltung und Aufsicht über die Tempel und Spiele." wird "Ein wichtiger Bestandteil ihrer Arbeit ist die Verwaltung und Aufsicht über die Tempel und den Polizeidienst."


    Satz 9: Der Satz "Somit entwickelt sich aus ihren Edikten ein allgemein anerkanntes Handelsrecht." wird gestrichen.


    Im Codex Universalis wird in §55 Satz 3 gestrichen.


    Im Codex Universalis werden in §56 folgende Sätze geändert:


    Satz 4: Im letzten Satz wird folgender Halbsatz ergänzt: "[...], sollten keine Consuln gewählt sein auch der Imperator Caesar Augustus."


    Satz 8: Im vorletzten Satz wird folgender Halbsatz ergänzt: "[...], sollten keine Consuln gewählt sein auch der Imperator Caesar Augustus."




    - DCCCLVI AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    - Decretum Imperatoris -


    Mit sofortiger Wirkung wird Pars Octava ("Lex Octavia Solidaritatis Patriciarum") aus den Anhängen des Codex Universalis gestrichen. Als durch Plebiszit erwirkte Regelung unterliegt sie permanent dem Decretum Imperatoris, welches den Patriziern Steuerfreiheit zusichert. Die Lex konnte somit zu keinem Zeitpunkt in Kraft treten und Gültigkeit entfalten und wird somit als ungültiges Gesetz aus dem Codex entfernt.


    - DCCCLVI AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    - Decretum Imperatoris -
    "Zu den Gesetzgebungsverfahren"


    Im Codex Universalis wird in §3 folgender Satz geändert:


    Aus "Eine Lex kann sowohl durch Decretum Imperatoris, als auch Decretum Senatus ratifiziert werden." wird "Eine Lex kann durch ein Decretum Imperatoris, durch ein Decretum Senatus oder durch ein Plebiszit ratifiziert werden."


    Im Codex Universalis wird in §4 folgender Satz geändert:


    Aus "Ein Mandatum kann sowohl durch Decretum Imperatoris, als auch Decretum Senatus ratifiziert werden." wird "Ein Mandatum kann nur durch ein Decretum Imperatoris oder ein Decretum Senatus ratifiziert werden."


    Im Codex Universalis wird in §7.1 folgender Satz gestrichen:


    "Somit hat das Volk mittels dem Plebiszit die Möglichkeit als Gegenstück zum Senat zu fungieren."




    - DCCCLVI AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    - Decretum Imperatoris -


    Mit sofortiger Wirkung wird die Lex Communitatis dem Anhang des Codex Universalis hinzugefügt.


    § 1 Gründung eines Vereines
    (1) Jeder Verein muss bei der kaiserlichen Kanzlei angemeldet werden.
    (2) Zur Anerkennung des Vereins müssen sich mindestens drei Mitglieder in einer Provinz finden. Desweiteren muss ein Vereinsreglementarium eingereicht werden und ein Vorschlag über die Struktur.
    (3) Als Kultverein gelten alle Vereine, welche sich der Ehrung eines Numen und/oder der Pflege eines Kultes verschrieben haben. Der Pontifex Maximus oder das Collegium Pontificium entscheidet über die Aufnahme eines Kultvereins in das Register, in welchem offiziell gestattete und verbotene Vereine unterschieden werden. Soldaten dürfen keine Kultvereine gründen.


    § 2 Regelung der Vereine
    (1) Der Aufbau des Vereins, die inneren Strukturen und Regeln unterliegen dem Verein.
    (2) Das Vereinsregelmentarium darf nicht gegen das geltende römische Gesetz mit all seinen Codices verstoßen.
    (3) Jeder Verein hat einen Vorsitzenden zu benennen. Der Vorsitzende trägt die Verantwortung über den Verein und muss sich für eventuelle Verstöße gegen geltendes Recht vor den entsprechenden Gremien verantworten.
    (4) Einem Verein ist es verboten, politisch aktiv zu sein.
    (5) Die Mitgliedschaft in einem Verein ist freiwillig. Interne Ränge haben in der Öffentlichkeit kein Gewicht.


    § 3 Vereinseigentum
    (1) Es ist dem Verein nicht gestattet, Eigentum in jeglicher Form zu besitzen.
    (2) Ein Verein darf kein Geld erwirtschaften durch Verkäufe etc. und keine Spenden annehmen.
    (3) Ein Verein darf kein Gewerbe führen.


    - DCCCLVI AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ernenne ich
    Quintus Tiberius Vitamalacus


    zum
    Senator Roms



    Es ist ihm ab heute gestattet, die Standesabzeichen
    der Senatoren zu tragen, den Senatorenring,
    den Latus Clavus und spezielle rote Schuhe mit
    einer Sichel als Schmuck.


    - DCCCLVII AB URBE CONDITA -




    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ernenne ich
    Caius Octavius Sura


    zum
    Eques Roms



    Es ist ihm ab heute gestattet, die Abzeichen
    der Equites zu tragen, den Ritterring und
    den Latus Angusticlavius.


    - DCCCLVII AB URBE CONDITA -

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    - Decretum Imperatoris -
    "Über den Cursus Honorum"


    Im Codex Universalis werden mit sofortiger Wirkung die folgenden Paragraphen wie angegeben neu gefasst:


    Pars Quinta - Cursus Honorum


    § 35 Allgemeines
    (1) Die Ämter gelten als Honores (Ehrenämter), die keinerlei Anspruch auf ein Gehalt haben. Lediglich in einigen Bereichen kann es aus dem Aerarium (Staatsschatz) Ersatzleistungen für vorgeschriebene Tätigkeiten, wie die Ausrichtung von Spielen oder den Opferdienst, geben.
    (2) Ihre Kompetenz zur Rechtssetzung und -anwendung ergibt sich aus den Normen der Codices und der Decreta des Imperator Caesar Augustus und des Senates. Die Kontinuität zu den Vorgängern im Amt ist dabei im Hinblick auf die Rechtssicherheit ebenfalls zu wahren.
    (3) Die Einholung von Auspizien steht ihnen jederzeit offen.
    (4) Mittels der Prohibitio hat ein höherrangiger Magistrat das Recht, einen niederrangigen Amtsträger Anweisungen erteilen, sofern sie nicht ausserhalb des Kompetenzbereiches des höherrangigen Vertreters liegen. Durch das Recht der Intercessio (Vetorecht) kann ein Amtsinhaber wirksam gegen einen gleichrangigen Kollegen einschreiten, der Volkstribun gegen einen gleich-, höher- oder niederrangigen. Durch Appelatio an den Imperator Caesar Augustus kann dieser nach Fallprüfung oder auf eigenen Entschluss hin Handlungen der Magistrate unterbinden und diese sogar ihrer Aufgaben gänzlich entbinden.


    § 36 Nebentätigkeiten
    Magistraten des Cursus Honorum ist es untersagt, während ihrer Amtszeit anderen Tätigkeiten staatlicher oder privater Natur gegen Entgelt nachzugehen. Eine Sondergehmigung kann der Senat oder der Imperator Caesar Augustus erwirken.


    § 37 Weitere Rechte der Magistrate
    Magistrate mit Imperium haben das Recht auf Liktoren. Den kurulischen Amtsträgern (Consul, Praetor, kurulischer Aedil) steht zudem der kurulische Stuhl zu (Subsellium, ein niedriger Stuhl ohne Rückenlehne).


    § 38 Ämterlaufbahn
    (1) Den Beginn bildet das Vigintivirat, danach folgt die Quaestur. Plebejische Bürger haben die Pflicht zur Ableistung eines Militärtribunats vor der Kandidatur zur Quaestur. Nach einer Übernahme in den Senat kann der ehemalige Quaestor zum Aedilis oder zum Tribunus Plebis kandidieren, darauf folgt die Praetur. Ein ehemaliger Praetor kann zum Consul kandidieren.
    (2) Alle bereits absolvierten oder untergeordneten Ämter kann man weitere Male bekleiden.
    (3) Zwischen der Ämterbekleidung muß ein Kandidat immer eine Amtszeit pausieren. Der Imperator Caesar Augustus hat jedoch das Recht, diese Pause zu dispensieren.


    § 39 Kandidatur
    Der Kandidat hat im Vorfeld der Magistratswahlen seine Kandidatur beim Consul oder beim Imperator Caesar Augustus bekanntzugeben. Diese erfolgt spätestens 1 Woche vor der Wahl. Der Consul oder bei dessen Fehlen der Princeps Senatus hat dafür Sorge zu tragen, daß die Liste der Kandidaten dem Senat präsentiert wird.


    § 40 Wahltermin
    Die Consuln setzen den Wahltermin ca. 1 Monat vor selbigem fest und dabei ist der letzte Wahltag eine Wahlperiode in die Zukunft zu verschieben und dort dann auf den nächstmöglichen Sonntag und Montag festzusetzen. Dieses Datum ist beim Imperator Caesar Augustus zu bestätigen, und durch die Consuln sogleich, spätestens aber 3 Wochen vor Beginn des ersten Wahltages öffentlich zu verkünden.


    § 41 Aktives und passives Wahlrecht
    (1) Um die Ämterlaufbahn aufnehmen zu können muss man dem Ordo Senatorius entstammen, einer gültigen Ehe gemäß Lex Iulia et Papia entstammen und nicht von Ehrlosigkeit (Infamie) betroffen sein. Infame Personen, die bereits Ämter des Cursus Honorum innehatten, ist es nicht gestattet, die Ämterlaufbahn weiterzuführen. Frauen sind nicht zur Wahl zu den Ämtern des Cursus Honorum zugelassen.
    (2) Aktives Wahlrecht haben alle Senatoren. Anders verhält es sich zur Wahl des Volkstribunes, hier haben alle Plebeier mit römischem Bürgerrecht das aktive Wahlrecht.


    § 42 Wahlleitung
    Wahlleiter sind die amtierenden Consuln. Sollte das Amt des Consuls unbesetzt sein oder es dem Consul aus anderen Gründen unmöglich sein, dieser Pflicht nachzukommen, so führt der Imperator Caesar Augustus oder eine von ihm ernannte Person des Ordo Senatorius die Wahl.


    § 43 Briefwahl
    Die Person, die an der Wahl aus vertretbaren Gründen nicht teilnehmen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl schon vorher abzugeben. Um per Briefwahl abstimmen zu können bedarf es einer Meldung beim Wahlleiter


    § 44 Wahlende
    Die Wahl endet um 00:00 Uhr des letzten Wahltages. Das Ergebnis veröffentlicht die Wahlleitung frühestmöglich und wahrheitsgemäß.


    § 45 Wahl und Gültigkeit
    (1) Die Wahl ist gültig, wenn 50% der aktiv Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Wird dieses Quorum nicht erreicht, entscheidet der Kaiser über die Gültigkeit der Wahl und eventuelle Nachwahlen oder Sonderregelungen.
    (2) Der Stimmanteil eines Kandidaten bestimmt sich durch den Anteil der Stimmberechtigten, die für den Kandidaten stimmten.
    (3) Sollen in einem Wahldurchgang vier Amtsträger bestimmt werden, so sind nur diejenigen Kandidaten für eine Ernennung zu berücksichtigen, welche mehr als den fünften Teil der abgegebenen Stimmen erhalten. Werden zwei Amtsträger bestimmt, so ist ein Drittel der abgegebenen Stimmen zu erreichen, im Falle von nur einem Amtsträger die Hälfte. Analog verhält es sich für die übrigen Fälle.
    (4) Erreichen weniger Kandidaten das geforderte Quorum als Amtsträger bestimmt werden sollen, so wird unter den bestplatzierten nicht gewählten Kandidaten eine Nachwahl für die nicht besetzten Ämter durchgeführt. Gibt es gleichviele oder weniger Kandidaten als mögliche Amtsträger, entfällt diese Nachwahl und die Ämter bleiben unbesetzt.
    (5) Die Kandidaten mit den meisten Stimmen, welche das in Absatz 3 erforderte Quorum erfüllen, sind gewählt.
    (6) Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Erlangt in einer Stichwahl keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit, so ist kein Kandidat gewählt, das betreffende Amt bleibt unbesetzt.


    § 46 Amtsniederlegung
    (1) Die Amtszeit der Magistrate endet durch Ablauf, durch freiwillige Niederlegung oder durch Entzug des Amtes. Entzogen werden kann das Amt durch den Imperator Caesar Augustus, durch den Senat oder durch Gerichtsurteil.
    (2) Nach dem Rücktritt muss sofort das freie Amt ausgeschrieben werden. Eine Woche lang werden Bewerber nach den nötigen Zugangskritierien gesammelt. Es muss Minium einer sein, der dann entweder bei der Wahl bestätigt oder abgelehnt wird. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts noch mindestens 3 Wochen bis zum Ende der offiziellen Wahlperiode Zeit sind. Ansonsten bleibt das Amt unbesetzt.
    (3) Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Ab diesem Zeitpunkt hat der ehemalige Magistrat Rechenschaft über seine Amtszeit abzulegen, auch auf gerichtlichem Wege.


    § 47 Berichtpflicht
    Jeder gewählte Magistrat ist verpflichtet, am Ende seiner Amtszeit einen Bericht über sein Wirken einzureichen.


    § 48 Ornamenta
    gestrichen


    § 49 Wahlperiode
    Die Wahlperiode des Imperium Romanum beginnt und endet mit der Ernennung der gewählten Magistrate. Der Wahltermin wird durch den Kaiser im Einvernehmen mit dem Consul festgelegt.


    § 50 Amtssiegel
    Die Amtshandlungen sämtlicher Magistrate des Cursus Honorum werden mit dem Universalsiegel des Staates gesiegelt und per Procura Plebis abgezeichnet.


    Pars Sexta - Ämter des Cursus Honorum


    § 51 Consul
    (1) Der Consul ist ein Magistrat mit Imperium, was ihm die uneingeschränkte Amtsgewalt verleiht. Entgegen älterer Handhabungen amtieren im Imperium Romanum beide Consuln immer und synchron, was eine Einigkeit bei allen Entscheidungen erzwingt.
    (2) Ist es nicht möglich zwei Consuln zu wählen, kann auch ein einzelner Consul eingesetzt werden, dieser erhält dann die volle Machtfülle des Consulats. Sollte kein Consul gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Imperator vertreten.
    (3) Neben seinen politischen Pflichten und seiner Funktion als Vorsteher des Senates sind seine Betätigungsfelder vermehrt diverse Verwaltungsagenden und Kontrollfunktionen gegenüber den anderen Magistraten.
    (4) Die Consuln werden vom Imperator Caesar Augustus öffentlich ernannt. Der neue Consul ernennt dann alle weiteren Magistrate.


    § 52 Praetor
    (1) Die Praetur, die Judikative, ist eingeteilt in einen Praetor Urbanus für die Prozesse zwischen Römern und einen Praetor Peregrinus für Prozesse zwischen Römern und Peregrini einerseits und zwischen Peregrini andererseits. Genaueres regelt hiezu der Codex Iuridicialis. Die Einteilung der Aufgabengebiete führt der Imperator Caesar Augustus in seiner Funktion als Oberster Richter nach abgeschlossener Wahl durch, der Kandidat hat aber das Recht, vor der Wahl seinen Wunschposten zu benennen.
    (2) Wurde kein Praetor gewählt, so werden alle Prozesse an das Iudicium Imperatoris verwiesen.
    (3) Zum Praetor kandidieren dürfen nur Senatoren welche den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden haben.


    § 53 Aedilis
    (1) Das Amt des Aedilis Plebeii ist nur Angehörigen einer Gens des Ordo Plebeius zugänglich. Für den Aediles Curules muss man einer Gens des Ordo Patricius entstammen.
    (2) Die Tätigkeit der Aediles umfasst folgende Bereiche: die Verwaltung und Aufsicht über die Tempel; der Polizeidienst; die Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr mit Einhaltung der Marktordnung, Kontrolle der Bäder, Bordelle, Garküchen und öffentlicher Brunnen; die Aufsicht über Speicher und Magazine mit der Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr und Getreideverteilung; die Organisation der öffentlichen Spiele. Sie haben das Recht, von den Cohortes Urbanae Soldaten anzufordern, die die Aediles bei ihren Aufgaben unterstützen sollen. Sie sind überdies befugt, in ihrem Amtsbereich entsprechende Verordnungen zu erlassen.
    (3) Sollte nur ein Aedilis gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle der Aedilität. Sollte kein Aedilis gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Praefectus Urbi vertreten.


    § 54 Tribunus Plebis
    (1) Der Tribunus Plebis, die beständige politische Repräsentanz der Plebejer, genießt die „potestas sacro sancta“, dh er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht. Durch sein Widerspruchsrecht (Veto) kann er Beschlüsse der Magistrate und des Senats blockieren, seine diesbezügliche Macht beschränkt sich jedoch auf die Stadt Rom.
    (2) Die Befugnisse eines Tribunus Plebis gehen auf den Imperator Caesar Augustus über. Sie wird ihm zu jeder Wahlperiode erneut verliehen.
    (3) Der Tribunus Plebis wird, anders als die anderen Magistrate des Cursus Honorum, von römischen Bürgern aus dem Ordo Plebeius gewählt, die das aktive Wahlrecht innehaben. Der übrige Wahlablauf ist analog zu den der anderen Magistrate zu sehen.


    § 55 Quaestor
    (1) Die Quaestoren können mit sechs verschiedenen Aufgabenbereichen betraut werden, denen jeweils eine spezielle Amtsbezeichnung zugeordnet ist. Über die Zuteilung der Aufgaben an die gewählten Quaestoren entscheidet der Senat nach dem bestehenden Bedarf, wobei immer ein Quaestor Principis zu ernennen ist. Der Kandidat hat dabei das Recht, einen Wunschposten zu benennen.
    (2) Der Quaestor Urbanus ist mit der Regelung und Überwachung des Reiseverkehrs beauftragt.
    (3) Der Quaestor Principis steht dem Imperator Caesar Augustus als persönlicher Sekretär zur Verfügung. Seine Aufgaben sind:
    - Erinnerung an zu ändernde Siegel der Ämter
    - Erstellung von Dossiers für den Imperator Caesar Augustus über potenzielle Kandidaten für die Erhebung in den Ordo Senatorius
    - Erstellung einer Liste von, in der Provinz Italia oder der Stadt Rom wohnhaften Peregrini, welche sich für die Verleihung des Bürgerrechts als würdig erwiesen haben
    - Das Erarbeiten von Vorschlägen für Auszeichnungen
    Die Vorschläge sind innerhalb der Amtsperiode des Quaestor Principis von diesem dem Imperator Caesar Augustus zur Kenntnis zu bringen. Des Weiteren kann der Imperator Caesar Augustus dem Quaestor Principis andere Aufgaben zuteilen. Für die Erarbeitung seiner Vorschläge kann der Quaestor Principis die Quaestores Provincialis und Pro Praetore zur Zuarbeit auffordern. Diese Mithilfe darf ihm nicht verweigert werden.
    (4) Der Quaestor Consulum dient den beiden Consuln als Sekretär und Gehilfe. Er ist der allgemeine Wahlhelfer der Consuln bei den Wahlen zum Cursus Honorum. Des Weiteren können die Consuln dem Quaestor Consulum andere Aufgaben zuteilen, sollten keine Consuln gewählt sein auch der Imperator Caesar Augustus.
    (5) Der Quaestor Provincialis wird in eine senatorische Provinz entsandt und dient dort dem Proconsul als Sekretär und Gehilfe. Er ist mit der Regelung und Überwachung des Reiseverkehrs beauftragt, insbesondere in der ihm zugeteilten Provinz. Des Weiteren kann der Proconsul der Provinz dem Quaestor Provincialis andere Aufgaben zuteilen.
    (6) Der Quaestor Pro Praetore wird in eine kaiserliche Provinz entsandt und dient dort dem Legatus Augusti Pro Praetore als Sekretär und Gehilfe. Er ist mit der Regelung und Überwachung des Reiseverkehrs beauftragt, insbesondere in der ihm zugeteilten Provinz. Des Weiteren kann der Legatus Augusti Pro Praetore der Provinz dem Quaestor Pro Praetore andere Aufgaben zuteilen.
    (7) Der Quaestor Classis wird vom Senat und in Absprache mit dem Imperator Caesar Augustus, mit einem konkreten Auftrag zur See oder in küstennahen Territorien innerhalb oder außerhalb des Imperiums betraut. Dazu wird ihm, wiederum in Absprache mit dem Imperator Caesar Augustus und in dessen Namen als Oberbefehlshaber des Exercitus Romanus, durch den Senat ein Teilverband der Classis Romana unterstellt. Er erhält für den Zeitraum seines Amtes den Oberbefehl über diesen Teilverband, wobei die operative Verantwortung bei den Befehlshabenden der Classis verbleibt. Nach Abschluss der in Auftrag gegebenen Operationen hat der Quaestor Classis dem Senat ausführlich Bericht zu erstatten.
    (8) Alle vier amtierenden Quaestoren sind für die Aktualisierung der Chronicusa Romana verantwortlich. Dabei beschränkt sich diese Zuständigkeit nicht nur auf Ereignisse ihrer Amtszeit, sondern auch auf zurückliegende und aufzeichnungswerte Ereignisse, die bis zum Zeitpunkt ihrer Amtszeit undokumentiert geblieben sind. Die Aufgabenverteilung innerhalb dieses Aufgabengebietes bestimmen die Quaestoren in kollegialem Einverständnis. Sollte dies nicht gelingen, sind die amtierenden Consuln berechtigt, die Aufgabenverteilung zu bestimmen. Die Federführung bei der Aktualisierung der Chronicusa Romana obliegt dem Quaestor Principis, sollten keine Consuln gewählt sein auch der Imperator Caesar Augustus.
    (9) Bei Absenz oder Nichtwahl wird der Quaestor Consulum vom Quaestor Principi und vice versa vertreten, der Quaestor Urbanus hingegen von den Quaestores Provincialis und Pro Praetore. Die Quaestores Provincialis, Pro Praetore und Classis haben keine Vertretung.
    (10) Einem Quaestor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung Beisitzerstatus im Senat gewährt.


    § 56 Vigintivir
    (1) Das 20-Männer-Kollegium, deren Ämter den Einstieg in den Cursus Honorum der Stadt Rom bilden, setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen: den Tresviri capitales, den Tresviri aere argento auro flando ferunde, den Quattuorviri viis in urbe purgandis und die Decemviri litibus iudicandis. Über die Zuteilung entscheidet der Senat, der Kandidat hat das Recht, einen Wunschposten zu benennen.
    (2) Die Tresviri capitales beaufsichtigen die Gefangenen in den Kerkern und übernehmen die Organisation von Hinrichtungen, sie überwachen zusammen mit den Ädilen die Verbrennung verbotener Bücher, nehmen Denuntiationen begangener Verbrechen entgegen und dürfen die dazu nötigen Nachforschungen anstellen. Weiters sind sie als Gehilfe der Prätoren zuständig für die Eintreibung der Prozessbußen.
    (3) Die Tresviri aere argento auro flando ferunde sind für die Münzprägung unter der Aufsicht des Imperator Caesar Augustus und des Senats zuständig.
    (4) Die Quattuorviri viis in urbe purgandis sind die Beamte der Straßenreinigung innerhalb Roms.
    (5) Die Decemviri litibus iudicandis sind unter der Aufsicht des Prätors für Erbschaften und diesbezügliche Prozesse zuständig.
    (6) Einem Vigintivir, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung keinen Beisitzerstatus im Senat gewährt.


    Pars Septima - Weitere Ämter


    § 57 Princeps Senatus
    (1) Der Princeps Senatus moderiert als dessen Vorsitzender den Senat und hat dabei auf Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin zu achten. Weiters hat er folgende Aufgaben: Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses mittels Siegel des Princeps Senatus rechtsgültig ratifizieren; und er kann Gesetzesvorschläge von Nicht-Senatoren und Beisitzern in deren Namen dem Senat vorstellen. Falls notwendig, hat er das Recht, Abstimmungen, Anhörungen, Aussprachen und Diskussionen des Senates als Staatsgeheimnis gemäß Codex Iuridicialis zu deklarieren, was die Verpflichtung des absoluten Stillschweigens außerhalb der Curia nach sich zieht.
    (2) Princeps Senatus ist der amtierende Consul. Wurden zwei Consuln gewählt, so übernimmt derjenige von beiden dieses Amt, der früher Senator wurde. Wurde kein Consul gewählt, so übernimmt die Aufgaben der in Rom anwesende Consular mit den meisten absolvierten Consulaten. Falls mehrere Senatoren in Frage kommen, so ist derjenige Princeps Senatus, dessen Erhebung in den Senatorenstand am längsten zurückliegt. Auf die gleiche Art bestimmt sich bei Abwesenheit des Princeps Senatus seine Vertretung.


    Im Codex Universalis werden mit sofortiger Wirkung §34 ebenfalls wie angegeben neu gefasst:


    § 34 Senatsverhalten

    Solange der Caesar selbst nicht den Stand eines Senators innehat, ist er ab dem Zeitpunkt seiner Mannwerdung offizieller Beisitzer des Senates. Als solcher hat er das Recht zur Teilnahme an Sitzungen und das Rederecht, weiters das Recht, Gesetzesentwürfe in den Senat einzubringen.



    - DCCCLVII AB URBE CONDITA -


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    - Decretum Imperatoris -


    Mit sofortiger Wirkung wird der Codex Militaris wie folgt neu gefasst:


    Der Aufbau und die Mitglieder des Exercitus Romanus

    Das Exercitus Romanus besteht aus den Legionen, den Auxiliartruppen, der Flotte, den Cohortes Praetoriae und den Cohortes Urbanae und untersteht dem Imperator Caesar Augustus als dessen Oberbefehlshaber.
    Offiziere und Kommandeure einer Einheit des Exercitus Romanus, die allein vom Imperator Caesar Augustus ernannt werden, sind der Legatus Legionis, der Praefectus Classis, Praefectus Alae, der Praefectus Cohortis, Tribunus Cohortis sowie der Praefectus Praetorio für die Cohortes Praetoriae und der Praefectus Urbi für die Cohortes Urbanae.
    Offiziere und Mitglieder des Kommandostabs einer Einheit des Exercitus Romanus, die allein vom Imperator Caesar Augustus ernannt werden, sind die Tribunen der Legionen, der Classis, der Cohortes Praetoriae und der Cohortes Urbanae.
    Offiziere einer Einheit des Exercitus Romanus, deren Ernennung durch ihre Kommandeure vom Imperator Caesar Augustus zu bestätigen ist und die in den Kommandostab einer Einheit berufen werden können, sind der Praefectus Castrorum, der Princeps Praetorii, der Nauarchus, der Centurio, der Decurio und der Tierarchus.
    Unteroffizier des Exercitus Romanus ist, wer von einem Kommandeur dazu ernannt wurde, anderen Mitgliedern des Exercitus Romanus Befehle zu erteilen. Alle anderen Mitglied des Exercitus Romanus sind einfache Soldaten. Sklaven, Freigelassene und Knechte aller Mitglieder des Exercitus Romanus sind selber nicht Mitglieder des Exercitus Romanus.


    Die Berufung zum Dienst und die Entlassung
    Wer sich freiwillig zum Dienst im Exercitus Romanus meldet, der wird einer Musterung, einer Grundausbildung und einer Probatio unterzogen, um seine Tauglichkeit zu beweisen. Zum Dienst im Exercitus Romanus wird nur berufen, wer frei, gesund und unverheiratet ist, keine Straftaten begangen und keine ehrlosen Tätigkeiten ausgeübt hat. Zum Dienst in die Legionenen, die Cohortes Urbanae und die Cohortes Praetoriae wird zudem nur berufen, wer römischer Bürger ist. Römische Bürger verpflichten sich auf 20 Jahre im Exercitus Romanus, alle anderen auf 25 Jahre Dienst. Der Imperator Caesar Augustus kann Personen seiner Wahl für einen Zeitraum seiner Wahl zum Dienst im Exercitus Romanus berufen.
    Ein Mitglied des Exercitus Romanus wird ehrenhaft aus dem Dienst entlassen, wenn seine Dienstzeit endet, wenn eine schwere Erkrankung die Ausübung des Dienstes verhindert, oder auf besondere Anordnung des Imperator Caesar Augustus. Wer sich als römischer Bürger freiwillig zum Dienst auf 20 Jahre verpflichtet hat, der erhält ein Entlassungsgeld in Höhe des fünfzehnfachen letzten Soldes, maximal jedoch 12000 Sesterzen für Prätorianer und 7500 Sesterzen für alle anderen. Wer nicht römischer Bürger, aber frei geboren ist und sich freiwillig auf 25 Jahre Dienst verpflichtet hat, der erhält das römische Bürgerrecht für sich und seine Kinder sowie das Recht, eine freie Frau ohne Bürgerrecht zu heiraten.
    Ein Mitglied des Exercitus Romanus wird unehrenhaft aus dem Dienst entlassen, wenn es seine Pflichten grob verletzt. Mit der Entlassung verliert es alle Ansprüche an eine Versorgung.


    Die Worte des Eides
    » IURANT AUTEM MILITES OMNIA SE STRENUE FACTUROS QUAE PRAECEPERIT IMPERATOR CAESAR AUGUSTUS, NUMQUAM DESERTUROS MILITIAM NEC MORTEM RECUSATUROS PRO ROMANA REPUBLICA.


    Es schwören aber die Milites, dass sie alles entschlossen ausführen werden, was der Imperator Caesar Augustus befehlen wird, dass sie niemals den Dienst verlassen werden und den Tod für den römischen Staat nicht scheuen werden. «


    Die Pflichten alle Mitglieder des Exercitus Romanus
    Alle Mitglieder des Exercitus Romanus werden auf den Namen des Imperator Caesar Augustus vereidigt und sind ihm zu unbedingter Treue verpflichtet. Sie haben Befehlen ihrer Vorgesetzten zu gehorchen, immer und überall das Reich und den Imperator Caesar Augustus tapfer gegen jedweden Feind zu verteidigen und durch ihr gesamtes Verhalten für den Erhalt des Reiches und das ehrenhafte Ansehen, die Kampfkraft und die Disziplin des Exercitus Romanus einzutreten.
    Wer sich freiwillig zum Dienst meldet und berufen wird, ist verpflichtet, sich nur mit Genehmigung seines Vorgesetzten aus dem Lager seiner Einheit zu entfernen, sich täglich im Umgang mit seinen Waffen zu üben, seine Ausrüstung instand zu halten, seiner Gesundheit keinen vorsätzlichen oder fahrlässigen Schaden zuzufügen, Kameradschaft zu pflegen und nicht zu heiraten.
    Die Offiziere sind verpflichtet, die Soldaten innerhalb des Lagers zu halten, sie zum Exerzieren nach draußen zu führen, die Schlüssel der Tore in Gewahrsam zu halten, von Zeit zu Zeit einen Rundgang zu machen, um die Wachposten zu kontrollieren, der Kornausteilung an die Soldaten beizuwohnen, sich von der Art der Nahrung zu überzeugen, Betrügereien der Verpflegungstruppe zu verhindern, Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Vollmachten zu bestrafen, sich häufig im Hauptquartier sehen zu lassen, Beschwerden der Soldaten anzuhören und das Valetudinarium zu inspizieren.
    Die Bestrafung von Pflichtversetzungen obliegt den Offizieren der jeweiligen Einheit, im Fall von Offizieren ausschließlich dem Imperator Caesar Augustus. Die Verhängung der Todesstrafe ist nur durch den Imperator Caesar Augustus möglich. Die Anordnung von verminderter Versorgung, Haft, unehrenhafter Entlassung sowie die Degradierung von Unteroffizieren ist nur durch den Kommandeur der jeweiligen Einheit möglich.


    Die Versorgung der Mitglieder des Exercitus Romanus
    Alle Mitglieder des Exercitus Romanus erhalten für ihren Dienst einen Sold. Ferner erhalten sie Getreide, andere Nahrungsmittel und Wasser von ihrer Einheit. Verletzte und erkrankte Mitglieder des Exercitus Romanus erhalten medizinische Versorgung durch die Ärzte ihrer Einheit. Gegen Soldabzug bis zur Begleichung der Schuld erhalten sie Waffen, Kleidung und sonstige Ausrüstung von ihrer Einheit.


    Das Kriegsrecht
    Unter Kriegsrecht wird nicht bestraft, wer bewaffnete Feinde des Reiches oder deren aktive Helfer festnimmt, schädigt oder tötet. Es wird für namentlich benannte Provinzen durch den Imperator Caesar Augustus ausgerufen und gilt für alle auf dem Gebiet dieser Provinzen befindlichen Mitglieder des Exercitus Romanus. Bei akuter Gefahr für das Imperium Romanum kann es auch von einem Statthalter ausgerufen werden. Handelt dieser oder jedweder andere Vorgesetzter unter Hinweis auf das Kriegsrecht im Inneren oder Äußeren, so muss der Imperator Caesar Augustus in seiner Eigenschaft als Oberbefehlshaber des Exercitus Romanus das Kriegsrecht nachträglich bestätigen oder ablehnen. Für die Cohortes Praetoriae und die Cohortes Urbanae gilt das Kriegsrecht permanent. Bei den Cohortes Urbanae ist dies auf die Stadt Rom und das italische Umland im Ausmaß von 100 Meilen um die Stadt beschränkt.


    Anhang des Codex Militaris:
    PARS PRIMA - Die Vigiles in Rom und anderen Städten

    Die Vigiles und alle anderen Arten von Milizen, Feuerwehren und Stadtwachen sind nicht Teil des Exercitus Romanus, sie sind jedoch in Centurien zu organisieren und die Bewerber einer Tauglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die Ernennung der Centurionen erfolgt außerhalb Roms durch die Duumviri.
    In Rom werden sieben Cohorten Vigiles zu je sieben Centurien aufgestellt, denen ein Offiziersstab vorgesetzt ist. Jener besteht aus Tribunen, Subpraefecten und dem Praefectus Vigilum, wird vom Imperator Caesar Augustus ernannt und ist Offizieren des Exercitus Romanus gleichgestellt. Die Vigiles der Stadt Rom sind für das Löschen von Bränden, den vorbeugenden Brandschutz, die Kontrolle der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen, die Aufklärung und Verfolgung von Brandstiftungen und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten sowie die Ergreifung flüchtiger Sklaven verantwortlich. Eine Vexillatio der Cohortes Vigiles ist in Ostia stationiert und untersteht dem Befehl des Praefectus Vigilum von Rom. Diese Vexillatio ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in Ostia, für die Brandbekämpfung, für den Schutz der dortigen Hafenanlagen und Getreidelager sowie für die Aufklärung von Straftaten in Ostia verantwortlich.



    - DCCCLVII AB URBE CONDITA -


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