IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ENTLASSE ICH
PUBLIUS ACILIUS ATTIANUS [NSC]
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM XII KAL DEC DCCCLX A.U.C. (20.11.2010/107 n.Chr.)
AUS SEINEM AMT ALS
PRAEFECTUS PRAETORIO
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ENTLASSE ICH
PUBLIUS ACILIUS ATTIANUS [NSC]
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM XII KAL DEC DCCCLX A.U.C. (20.11.2010/107 n.Chr.)
AUS SEINEM AMT ALS
PRAEFECTUS PRAETORIO
IN NOMINE IMPERII ROMANI ERNENNE ICH Paullus Germanicus Aculeo MIT WIRKUNG VOM ANTE DIEM IV KAL DEC DCCCLX A.U.C. PROVINCIA ITALIA
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
(28.11.2010/107 n.Chr.)
ZUM PRAEFECTUS VEHICULORUM DER
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IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
KAESO ANNAEUS MODESTUS
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM III KAL DEC DCCCLX A.U.C.
(29.11.2010/107 n.Chr.)
ZUM
LEGATUS AUGUSTI PRO PRAETORE
pro
GERMANIA
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
GAIUS OCTAVIUS VICTOR
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM III KAL DEC DCCCLX A.U.C.
(29.11.2010/107 n.Chr.)
ZUM
CURATOR VIARUM
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
FAUSTUS OCTAVIUS MACER
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM III KAL DEC DCCCLX A.U.C.
(29.11.2010/107 n.Chr.)
ZUM
CURATOR AQUARUM
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
QUINTUS MARIUS TURBO
MIT WIRKUNG VOM
PRIDIE KAL DEC DCCCLX A.U.C.
(30.11.2010/107 n.Chr.)
ZUM
PRAEFECTUS PRAETORIO
der COHORTES PRAETORIAE
Edit - Verus hatte den Brief des Präfekten erhalten und eilte mit einer neuen Version des Gesetzes zur Bekanntmachungstafel. Wie konnte er so einen Fehler machen? Es war wahrscheinlich die Müdigkeit, die ihn übermannt hatte und er hatte schlicht den Text abwesend kopiert.
IN NOMINE IMPERII ROMANI MIT WIRKUNG VOM ORDNE ICH AN, DASS DIE REGIONALEN LEGES WIE FOLGT ZU ERWEITERN SIND: CIVITAS MOGONTIACVM Pars Prima - Allgemeines §2 - Rechtlicher Status §3 - Administration Pars Secunda - Über die Curia Civitatis §2 - Magistri Vici §3 - Ordo Decurionum §4 - Ämterlaufbahn der Stadtverwaltung §5 - Über Aedile §6 - Über den Quaestor §7 - Über die Duumvirn Pars Tertia - Wahlen §2 - Durchführung - DCCCLX A.U.C. -
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
DECRETUM IMPERATORIS
PRIDIE ID DEC DCCCLX A.U.C. (12.12.2010/107 n.Chr.)
LEX CIVITATIS
§1 - Territorium
(1) Den Hauptort der Civitas Mogontiacum bildet das Oppidum Mogontiacum. In das Stadtgebiet eingegliedert sind sämtliche Vici und Villae Rusticae, welche in dafür vorgesehene Grundlisten der Stadtverwaltung eingetragen sind.
(2) Die Grenzen des Stadtgebietes bleiben nach Erlass dieses Gesetzes so bestehen wie sie derzeit vorliegen. Änderungen durch Vertrag oder kaiserlicher Weisung sind möglich. Verträge der Stadt Mogontiacum sollen indessen keine derartigen Stadtgebietsverluste zur Folge haben, welche öffentliche Bauten, besonders die Kais des Rhenushafens, beeinträchtigen.
Der rechtliche Status des Oppidum Mogontiacum bestimmt sich gemäß der Weisungen unseres erhabenen und von den Göttern allseits gesegneten Imperator Caesar Augustus.
Die Regierung der Stadt übernimmt die Curia Civitatis. Sie setzt sich im Sinne der Lex Provincialis aus der Versammlung der Decuriones sowie gewählten Magistraten zusammen. Die Magistrate der ewigen Stadt Rom sollen hierbei zum Vorbild gereichen.
§1 - Munera curiae civitatis
Die Grundaufgaben der Verwaltung, im folgenden Munera genannt, umfassen folgende zwei Aufgabenbereiche:
(1) Munera Civitatium: die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Sicherung des Innerstädtischen Friedens, die Errichtung und Instandhaltung öffentlicher Gebäude, die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und Waren zum Lebensbedarf durch die Einrichtung und Unterhaltung rechtmäßiger Märkte, die Versorgung mit Trinkwasser, das Abhalten von religiösen Festen zur Sicherung des Pax Deorum und die Veranstaltung von Feierlichkeiten zu den jeweiligen Feiertagen. Die Vertretung der Civitas vor dem Legatus Augusti Pro Praetore und im Außerprovinziellen (i.e. vor dem Kaiser und vor Rom) ist ebenfalls ein Munerus der Civitas.
(2) Munera Rei Publica: die Sicherstellung der Abgaben an Rom, die Errichtung und Unterhaltung von Straßen, Aquädukten und Einrichtungen des Cursus Publicus. Die Aushebung und Unterhaltung von Auxiliareinheiten in Zeiten des Krieges. Die Unterbringung und standesgemäße Versorgung von höheren Beamten und des Kaisers.
(1) Mogontiacum ist in Vici unterteilt, denen je zwei Magistri Vici vorsteht.
(2) Magistri Vici werden von den Bewohnern des Vicus, im folgenden Vicani genannt, aus ihren Reihen ins Amt gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
(3) Kandidaten für das Amt des Magister Vicus müssen mindestens Peregrine sein.
(4) Wer zum Magister Vici gewählt wird, erwirbt dadurch für die Dauer seiner Amtszeit die Mitgliedschaft im Ordo Decurionum, ohne für diesen den Census entrichten zu müssen. Nach Ablauf seiner Amtszeit scheidet er wieder aus dem Ordo aus.
(1) Der Ordo Decurionum Mogontiaci setzt sich zusammen aus den gewählten Magistri Vici sowie Direktbewerbern aus den Reihen der Vicani der jeweiligen Vici.
(2) Aufnahme in den Ordo Decurionum kann jeder Peregrinus oder Civis beantragen, der die Civitas seinen Wohnort nennt. Er hat seinen Antrag an die Duumvirn zu adressieren, welche ihn den Angehörigen des Ordo Decurionum zur Diskussion stellen. Im Fall einer Abstimmung zu Gunsten des Antragsstellers ist eine jährlicher Census in Höhe von II Aurei an die Stadtkasse zu entrichten.
(3) Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Bewerber von den Duumvirn zum Decurio ernannt und wird somit Inhaber aller Rechte und Pflichten eines solchen.
(4) Aus dem Ordo Decurionum auszuscheiden ist möglich lediglich durch Tod, Austritt, Enthebung durch Mehrheitsbeschluss, oder kaiserlichen Beschluss.
(5) Außerordentliche Beisitzer des Ordo Decurionum ohne direktes Stimmrecht, bei gleichzeitiger Einhaltung des Weisungsrechts durch das jeweilige Amt, sind: der Kaiser, der Legatus Augusti Pro Praetore, die Patrones der Civitas, die Pontifices der Civitas, Personen, denen das Beisitzrecht vom Ordo Decurionum ausgesprochen wurde.
(1) Die Stadtverwaltung setzt sich zusammen aus den Duumvirn, einem Quaestor und drei Aedilen.
(2) Wer Decurio Mogontiaci ist, und vorher mindestens ein Jahr als Magister seines Vicus tätig war, kann zum Aedilat kandidieren. Die Amtszeit beträgt ein Jahr und qualifiziert für das Duumvirat und die Quaestur. Duumvirat und Quaestur sind dabei ebenfalls auf ein Jahr befristet.
(3) Sämtliche Städtische Beamte sind der Kontrolle und Weisungsbefugnis des Procurator Civitatium unterworfen.
(4) Allen gewählten Beamten der Stadtverwaltung steht außerdem eine bestimmte Anzahl Schreiber, im folgenden Scribae Civitatis, zu. Für Duumvirn sind dies vier, für Magistrate je zwei Scribae Civitatis.
(1) Die Aedile sind Magistrate, die
a) Aufsicht halten über Instandhaltung und Sicherheit der öffentlichen Bauwerke wie Tempel, Thermen, Verwaltungseinrichtungen und Häfen,
b) Kontrolle führen über die Einhaltung der Marktordnung und ordnungsgemäße Funktion der Lagerhallen und Speicher, sowie
c) über Bordelle, Garküchen und öffentliche Brunnen,
d) den Polizeidienst und die Brandbekämpfung organisieren und deren Leitung ihnen obliegt, und
e) öffentliche Spiele anlässlich von Fest- und Markttagen organisieren und durchführen.
(2) Sie können niedere Beamte, die Beneficarii zu ihrer Unterstützung einstellen.
Der Quaestor hat die Aufsicht über die Stadtkasse. Er überwacht Ein- und Ausgaben. Er hat außerdem Sorge zu tragen für die Erhebung von Steuergeldern oder Zollgebühren, die das Stadtgebiet betreffen. Er schuldet dem Procurator Civitatium Rechenschaft über sämtliche Abgaben, die die Civitas dem römischen Staat zu leisten hat.
Der Stadtverwaltung stehen die Duumvirn vor. Neben der Ausübung des Marktrechts und der niederen wie freiwilligen Gerichtsbarkeit haben sie den Vorsitz über die Curia Civitatis inne. Sie weisen den gewählten Aedilen zudem ihre Aufgabenbereiche zu und leiten die Wahlen der städtischen Magistrate zum Ende ihrer Amtszeit. [/quote]
§1 - Wahlrecht
(1) Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zu den Magistri der jeweiligen Vici haben sämtliche Vicani eines Vicus inne. Im Rahmen des aktiven Wahlrechts hat jeder Berechtigte so viele Stimmen, wie es wählbare Ämter in dem Vicus gibt.
(2) Aktives und passives Wahlrecht zu den Wahlen der Aedile der Civitas haben die Angehörigen des Ordo Decurionum ohne Bürgerrecht. Zum Duumvirat und zur Quaestur ist das Bürgerrecht Wahlvoraussetzung. Im Rahmen des aktiven Wahlrechts hat jeder Berechtigte so viele Stimmen, wie es wählbare Ämter in dem Vicus gibt.
(1) Die Duumvirn leiten die Wahl, sofern der Procurator Civitatium nicht einschreitet.
(2) Mindestens drei Wochen vor dem Wahltermin muss dieser verkündet werden. Die Kandidaturen müssen bis zum Beginn der zweiten Woche vor der Wahl der Stadtverwaltung bekannt gegeben worden sein. Diese veröffentlicht die Kandidaten.
(3) Die Wahl wird innerhalb zwei aufeinanderfolgender Tage abgehalten. Die Urnen werden am Ende des zweiten Tages geschlossen und ausgewertet.
(4) Kandidaten gelten mit mindestens fünfzig Prozent der Stimmen als zum Amt zugelassen. Werden mehr Männer zugelassen, als es Ämter gibt, scheiden die Kandidaten mit den geringsten Ergebnissen in aufsteigender Reihenfolge aus. Bei identischen Ergebnissen gibt es eine Stichwahl.
(5) Das Ergebnis ist unverzüglich nach der Stimmenauswertung öffentlich bekannt zu machen. Die gewählten Stadtbeamten sind auf dem Forum zu vereidigen und daraufhin von ihren Vorgängern in die Ämter einzuweisen.
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
GAIUS IULIUS LUCANUS
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM V ID DEC DCCCLX A.U.C. (9.12.2010/107 n.Chr.)
ZUM
NOTARIUS
IN NOMINE IMPERII ROMANI MIT WIRKUNG VOM Ordne ich an, dass der Codex Universalis wie folgt zu ändern ist: Die §§ 9, 12, 17, 20 (4), 24 (4)(5), 25 (1)(4) und 27-30 werden ersatzlos gestrichen. Darüber hinaus sind folgende Paragraphen zu ändern: Von: § 18 Allgemeines (1) Der Imperator Caesar Augustus ist das Staatsoberhaupt des Imperium Romanum und als solches sind seine Anweisungen allgemein absolut bindend. Sowohl Consilium Principis, als auch Senat haben nur beratende Funktion gegenüber dem Imperator Caesar Augustus. (9) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht ein Decretum Imperatoris zu erlassen und er hat das Recht ein Decretum Senatus in jeder Phase dessen Entstehens zu verhindern und/oder außer Kraft zu setzen. (13) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig die Verfügungsgewalt über das Aerarium. Nur er kann Zahlungen daraus anordnen. Jedoch kann der Senat durch Decretum Senatus Mittel beim Imperator Caesar Augustus beantragen. In: § 18 Allgemeines (1) Der Imperator Caesar Augustus ist das Staatsoberhaupt des Imperium Romanum und als solches sind seine Anweisungen allgemein absolut bindend. Der Senat hat ausschließlich nur beratende Funktion gegenüber dem Imperator Caesar Augustus. (9) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht ein Decretum Imperatoris zu erlassen und er hat das Recht ein Senatus Consultum in jeder Phase dessen Entstehens zu verhindern und/oder außer Kraft zu setzen. (13) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig die Verfügungsgewalt über das Aerarium. Nur er kann Zahlungen daraus anordnen. Jedoch kann der Senat durch Senatus Consulta Mittel beim Imperator Caesar Augustus beantragen. Von: § 19 Ernennung (2) Stirbt der Imperator Caesar Augustus oder legt er sein Amt nachweisbar freiwillig nieder, so gilt primär sein Nachfolgerwunsch zur Thronfolge, sollte er keinen solchen hinterlassen haben, so wird automatisch der ihm am nächsten verwandte männliche Spross der Gens Ulpia gekrönt. Sollte ein solcher nicht vorhanden sein wird eine allgemeine Kaiserwahl durchgeführt. Hierbei sind alle ordentlichen Vollbürger des Imperium Romanum wahlberechtigt und alle Personen ab dem Status des Ordo Senatorius wählbar. Die Person, die 70% der Stimmen auf sich vereinigen kann ist zum Imperator Caesar Augustus zu krönen. In: § 19 Ernennung (2) Stirbt der Imperator Caesar Augustus oder legt er sein Amt nachweisbar freiwillig nieder, so gilt primär sein Nachfolgerwunsch zur Thronfolge, sollte er keinen solchen hinterlassen haben, so wird automatisch der ihm am nächsten verwandte männliche Spross der Gens Ulpia gekrönt. Von: § 10 Senat (2) Er hat als Gremium das Recht durch Decreta Senatus Leges und Mandata zu erlassen. In: § 10 Senat (2) Er hat als Gremium das Recht durch Senatus Consulta Leges und Mandata zu erlassen.
- DCCCLX A.U.C. -
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
DECRETUM IMPERATORIS
ANTE DIEM XVII KAL IAN DCCCLXI A.U.C. (16.12.2010/107 n.Chr.)
IN NOMINE IMPERII ROMANI ernenne ich zum Es ist ihm ab heute gestattet, die Standesabzeichen - ANTE DIEM XIII KAL IAN DCCCLXI A.U.C. -
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
Lucius Iulius Centho
Senator Roms
der Senatoren zu tragen, den Senatorenring,
den Latus Clavus und spezielle rote Schuhe mit
einer Sichel als Schmuck.
(20.12.2010/107 n.Chr.)
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ENTLASSE ICH
Tiberius Prudentius Balbus
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM XVI KAL FEB DCCCLXI A.U.C.
(17.1.2011/108 n.Chr.)
AUS DEM DIENST ALS
PRAEFECTUS PRAETORIO
der COHORTES PRAETORIAE
IN NOMINE IMPERII ROMANI MIT WIRKUNG VOM stelle ich fest und gebe bekannt, dass der Besitz und Betrieb von Minen und Steinbrüchen durch den Imperator Caesar Augustus oder Mitglieder seiner Familie nicht gegen die Lex Mercatus verstößt, da Bergbau zu den kaiserlichen Domänen gehört. Anderslautende Edikte der Aedilen verlieren damit ihre Gültigkeit. - DCCCLXI A.U.C. -
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
DECRETUM IMPERATORIS
ANTE DIEM XIII KAL FEB DCCCLXI A.U.C. (20.1.2011/108 n.Chr.)
IN NOMINE IMPERII ROMANI ernenne ich zum Es ist ihm ab heute gestattet, die Abzeichen - ANTE DIEM XI KAL FEB DCCCLXI A.U.C. -
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
Iullus Quintilius Sermo
Eques Roms
der Equites zu tragen, den Ritterring und
den Latus Angusticlavius.
(22.1.2011/108 n.Chr.)
IN NOMINE IMPERII ROMANI ernenne ich zum Es ist ihm ab heute gestattet, die Standesabzeichen - ANTE DIEM VIII KAL FEB DCCCLXI A.U.C. -
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
Aulus Flavius Piso
Senator Roms
der Senatoren zu tragen, den Senatorenring,
den Latus Clavus und spezielle rote Schuhe mit
einer Sichel als Schmuck.
(25.1.2011/108 n.Chr.)
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
VERLEIHE ICH
Peregrinus Dontas
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM VIII KAL FEB DCCCLXI A.U.C. (25.1.2011/108 n.Chr.)
DAS
Römische Bürgerrecht
ER NENNE SICH FORTAN
Gaius Verginius Tricostus
ALLE RECHTE EINES CIVIS SEIEN IHM GEWÄHRT UND ALLE PFLICHTEN AUFERLEGT
IN NOMINE IMPERII ROMANI erhebe ich in den - ANTE DIEM PRIDIE NON FEB DCCCLXI A.U.C. -
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
Quintus Flavius Flaccus
Ordo Senatorius
(4.2.2011/108 n.Chr.)
IN NOMINE IMPERII ROMANI MIT WIRKUNG VOM ORDNE ICH AN, DASS DIE REGIONALEN LEGES WIE FOLGT ZU ERWEITERN SIND:
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
DECRETUM IMPERATORIS
NON FEB DCCCLXI A.U.C. (5.2.2011/108 n.Chr.)
LEX MUNICIPALIS OSTIENSIS Praeambel Pars Prima - Allgemeines §1 - Territorium §2 - Rechtlicher Status §3 - Administration Pars Secunda - Organe der Stadtverwaltung §1 - Ordo Decurionum §2 - Duumvirn §3 - Magistrate Pars Tertia - Wahlen §1 - Wahlrecht §2 - Durchführung
Im Rahmen des Pars Quarta Decima - Lex Octavia et Aelia de administratione regionum Italicarum (Lex Octavia et Aelia) gibt sich das Volk von Ostia nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der Bona Fides in diesem Dokument eine Gesetzesgrundlage zur Erhaltung und Verwaltung der Stadt Ostia und des selbige umgebenden Landes. Sämtliche Bürger der Stadt haben sich der Lex Municipalis Ostiensis zu unterwerfen und ihrem Wortlaut nach zu handeln. Die Codices Universalis et Iuridicalis sowie Militaris stehen hierbei über der Lex Municipalis und stellen somit übergeordnetes Recht dar. Jegliches Handeln zum Wohle der Stadt Ostia darf niemals wider der kaiserlichen Gesetze geschehen.
(1) Den Hauptort der Civitas Ostia bildet das Oppidum Ostia. In das Stadtgebiet eingegliedert sind sämtliche Vici und Villae Rusticae, welche in dafür vorgesehene Grundlisten der Stadtverwaltung eingetragen sind.
(2) Die Grenzen des Stadtgebietes bleiben nach Erlass dieses Gesetzes so bestehen wie sie derzeit vorliegen. Änderungen durch Vertrag oder kaiserliche Weisung sind möglich. Verträge der Stadt Ostia sollen indessen keine derartigen Stadtgebietsverluste zur Folge haben, welche öffentliche Bauten, besonders die Kais des ostiensischen Hafens, beeinträchtigen.
Der rechtliche Status des Oppidum Ostia bestimmt sich gemäß der Weisungen unseres erhabenen und von den Göttern allseits gesegneten Imperator Caesar Augustus.
Die Regierung der Stadt übernimmt die Curia Municipalis. Sie setzt sich im Sinne der Lex Octavia et Aelia. Die Magistrate der ewigen Stadt Rom sollen hierbei zum Vorbild gereichen.
(1) Wer Decurio Ostiensis wird, bestimmt sich nach Absatz V Lex Octavia et Aelia. Hiernach hat jener, der einen Sitz im Ordo Decurionum Ostiensis anstrebt, ein Honorarium in Höhe von M Sesterzen an die Stadtkasse zu zahlen.
(2) Des weiteren muss er eine Amtszeit als Magistratus Ostiensis abgeleistet haben.
(3) Sind beide Voraussetzungen erfüllt, wird der Bewerber von den Duumvirn zum Decurio ernannt und wird somit Inhaber aller Rechte und Pflichten eines solchen.
(4) Dem Ordo Decurionum kommt die Organisation der öffentlichen Spiele zu, sofern notwendig.
(5) Aus dem Ordo Decurionum auszuscheiden ist möglich lediglich durch Tod, Austritt oder Enthebung durch kaiserliche Verfügung.
Der Stadtverwaltung stehen die Duumvirn vor. Neben der Ausübung des Marktrechts haben sie den Vorsitz über die Curia Municipalis inne. Sie weisen den gewählten Magistraten zudem ihre Aufgabenbereiche zu und leiten die Wahlen der städtischen Magistrate zum Ende ihrer Amtszeit.
(1) Die städtischen Magistrate setzen sich zusammen aus einem Quaestor und zwei Aedilen. Sie können niedere Beamte zu ihrer Unterstützung einstellen.
(2) Der Quaestor hat die Aufsicht über die Stadtkasse. Er überwacht Ein- und Ausgaben. Er hat außerdem Sorge zu tragen für die Einnahme sämtlicher Gebühren, die auf die Einfuhr von Waren auf dem Schiffsweg erhoben werden.
(3) Der Aedilis Operum Publicorum erhält die Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit der öffentlichen Bauwerke wie Tempel, Thermen und Verwaltungseinrichtungen und Häfen und deren Verkehr mit Einhaltung der Stadtverordnungen.
(4) Der Aedilis Mercatuum hat die Aufsicht über und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr mit Einhaltung der Marktordnung und über Speicher und Magazine mit der Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr und Getreideverteilung. Er ist insbesondere den Weisungen des Procurator Annonae hinsichtlich der römischen Getreideversorgung unterworfen.
(5) Allen gewählten Beamten der Stadtverwaltung steht eine bestimmte Anzahl Liktoren zu. Für Duumvirn sind dies vier, für Magistrate je zwei Liktoren.
(6) Quaestoren und Aedilen steht außerdem das Recht zu, die Vigiles Ostiensis zur Durchsetzung ihrer Maßnahmen hinzuzurufen.
Aktives und passives Wahlrecht haben alle Bewohner Ostias mit Bürgerrecht inne. Im Rahmen des aktiven Wahlrechts hat jeder Berechtigte so viele Stimmen, wie es wählbare Ämter in der Stadtverwaltung gibt.
(1) Die Duumvirn leiten die Wahl, sofern der Curator Rei Publicae nicht einschreitet.
(2) Mindestens drei Wochen vor dem Wahltermin muss dieser verkündet werden. Die Kandidaturen müssen bis zum Beginn der zweiten Woche vor der Wahl der Stadtverwaltung bekannt gegeben worden sein. Diese veröffentlicht die Kandidaten.
(3) Die Wahl wird innerhalb zwei aufeinanderfolgender Tage abgehalten. Die Urnen werden am Ende des zweiten Tages geschlossen und ausgewertet.
(4) Kandidaten gelten mit fünfzig Prozent der Stimmen als zum Amt zugelassen. Werden mehr Männer zugelassen, als es Ämter gibt, scheiden die Kandidaten mit den geringsten Ergebnissen in aufsteigender Reihenfolge aus. Bei identischen Ergebnissen gibt es eine Stichwahl.
(5) Das Ergebnis ist unverzüglich nach der Stimmenauswertung öffentlich bekannt zu machen. Die gewählten Stadtbeamten sind auf dem Forum zu vereidigen und daraufhin von ihren Vorgängern in die Ämter einzuweisen.
- DCCCLXI A.U.C. -
Bereits durch SL eingetragen.
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ENTLASSE ICH
Marcus Decimus Livianus
MIT WIRKUNG VOM
KAL MAR DCCCLXI A.U.C.
(1.3.2011/108 n.Chr.)
AUS DEM DIENST ALS
LEGATUS LEGIONIS
der LEGIO II Germanica
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ERNENNE ICH
Herius Claudius Menecrates
MIT WIRKUNG VOM
KAL MAR DCCCLXI A.U.C..
(1.3.2011/108 n.Chr.)
ZUM
LEGATUS LEGIONIS
der LEGIO II Germanica
IN NOMINE IMPERII ROMANI ERNENNE ICH Titus Iulius Flavus MIT WIRKUNG VOM KAL APR DCCCLXI A.U.C. ZUM STATIONARIUS von ALEXANDRIA
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
(1.4.2011/108 n.Chr.)
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