EDICTUM AEDILIS PLEBIS
ANTE DIEM III NON IAN DCCCLVIII A.U.C. (3.1.2008/105 n.Chr.)
Gegen Primus Decimus Magnus wird eine Strafe wegen Verstoßes gegen den Codex Universalis - Lex Mercatus verhängt. In Zuwiderhandlung des Codex Universalis - Lex Mercatus § 3, Abs. IV. Gegen den Beschuldigten wird eine Strafe von 1646.85 Sesterzen, was der Mindestklausel von 5% entspricht, verhängt. Zahlbar an die Staatskasse II. Die Summe ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
Beschwerde oder Einspruch ist an den amtierenden Consul zu richten.
Ist Primus Decimus Magnus nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, werden alternativ eine Woche Haft gewährt.
Medicus Germanicus Avarus
[SIZE=7]Gesetzrichtigstellung[/SIZE]