Verständnis des Codex Iuridicialis

  • Nach der kurzen Zeit die die Novelle des Codex Iuridicialis bis jetzt hatte fallen mir bereits zwei Dinge auf:


    A: Thema Prozesskosten


    Folgendes hat der Senat vor kurzer Zeit beschlossen:


    PROZESSKOSTEN
    (1) Der Kläger wird verpflichtet mit dem Einreichen der Klage am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sesterzen an die Staatskasse zu entrichten.
    (2) Ist der Kläger mit seiner Klage am Gericht durchgekommen, hat der Kläger die Möglichkeit, die von ihm bezahlten Prozesskosten vom Angeklagten einzufordern.
    (3) Von dieser Regelung ist der Staat als Kläger ausgenommen.


    Man beachte Absatz 3 i.V.m folgendem:


    § 14 Advocatio Imperialis
    (2) Sie vertritt bei Strafsachen als Ankläger das Imperium Romanum.


    Die Advocatio ist kurz, der Staat. Dem Senat ist klar, dass 99,90% der Fälle, die unsere Gerichte machen Strafsachen sind? Das Gesetz oben greift faktisch niemals, das Paradigma des Papiertigers.



    B: Thema Erste Anhörung
    Dem Senat ist nun klar, dass 99,90% der Fälle, die unsere Gerichte machen Strafsachen sind und deshalb gilt:


    § 30 Erste Anhörung
    (6) Bei Strafsachen entfällt die Erste Anhörung.


    Ich bitte Praetor Macer dies zu berücksichtigen, die Erste Anhörung ist somit fast gänzlich abgeschafft worden.

  • Eigentlich betreffen 100 % der Klagen den Codex Iuridicialis...


    Allerdings sind die meisten solche netten Sachen wie "Üble Nachrede" oder sowas, wo der Staat gar nichts machen muß, weil die Allgemeinheit nicht bedroht ist. Und nur in diesem Fall ist der Staat von Gesetz her verpflichtet einzuschreiten.


    Also sind meiner Ansicht nach Erste Anhörung und Prozesskosten nicht überflüssig.

  • Original von Marcus Vinicius Hungaricus
    Eigentlich betreffen 100 % der Klagen den Codex Iuridicialis...


    Allerdings sind die meisten solche netten Sachen wie "Üble Nachrede" oder sowas, wo der Staat gar nichts machen muß, weil die Allgemeinheit nicht bedroht ist. Und nur in diesem Fall ist der Staat von Gesetz her verpflichtet einzuschreiten.


    Also sind meiner Ansicht nach Erste Anhörung und Prozesskosten nicht überflüssig.



    Vom Gefühl her mag das sein, doch vom Gesetz her ist es faktisch abgeschafft in derzeitigem Wortlaut. Dann soll man das "generell bei Strafsachen" durch ein "bei Schwerverbrechen und Verbechen" ersetzen, dann wären Prozesskosten und Erste Anhörung wieder eingesetzt für die Strafkategorie Vergehen. Dort entbehren sich nicht eines gewissen Sinnes, ja.

  • "Ich muss zugeben, dass mir diese Punkte des Codex noch nie in dieser Art aufgefallen sind. In der Tat macht es aber meiner Ansicht nach keinen Sinn, in quasi allen Fällen auf die erste Anhörung verzeichten zu müssen. Zumindest teilweise hat sich in meiner kommissarsichen Amtszeit diese Anhörung als nützlich erwiesen.
    Ich kann also eine Umformulierung von §30, Satz 6 hin zu 'Bei Schwerverbrechen und Verbechen entfällt die Erste Anhörung.' nur dringend unterstützen!"

  • Ich würde gerne etwas anderes aus dem CodUniv ansprechen, das ich anscheinend anders verstehe als der Rest.


    § 35 Allgemeines
    (6) Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Erst dann kann Klage gegen sie erhoben werden, sei es z.B. wegen Korruption, Amtsmissbrauch oder Missachtung des Senats.


    § 54 Aedilis
    (3) Ihre ursprüngliche Aufgabe lag in der Unterstützung der Volkstribunen bei deren Arbeit. Aus diesem Grund genießen sie ebenfalls gerichtliche Immunität.


    § 55 Tribunus Plebis
    (1) ...Der Tribun genießt die „potestas sacro sancta“, d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht.


    Aus § 35 wird anscheinend geschlossen, dass alle Ämter des Cursus Honorum gerichtliche Immunität mich sich bringen. Dann wundert mich etwas, dass es beim Aedil noch extra betont wird.


    Und: wenn alle gerichtliche Immunität haben und dies heißt, sie dürfen überhaupt nicht angeklagt werden während der Amtszeit, was ist dann der Unterschied zur potestas sacro sancta, außer dass man danach als verflucht gilt?
    Ich hatte die Auffassung: Volkstribun ist sakrosankt, darf wegen nichts angeklagt werden.
    Alle anderen dürfen während ihrer Amtszeit nicht wegen eines Vergehens im Rahmen ihrer Amtstätigkeit angeklagt werden.


    Wenn jemand ein Amt nach dem anderen ausführt und recht zu Beginn etwas "anstellt", muss der Kläger doch Ewigkeiten warten, bis ihm Gerechtigkeit zuteil werden kann.


    Sim-Off:

    Zumindest die übliche politische Immunität heißt ja sowas, und ich dachte das wäre damit gemeint.

  • Ich sehe das folgendermassen:


    § 35 Allgemeines
    (6) Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Erst dann kann Klage gegen sie erhoben werden, sei es z.B. wegen Korruption, Amtsmissbrauch oder Missachtung des Senats.


    m. E. ist ein gewählter Magistrat des CH während seiner Amtszeit gegen Klagen eines dritten immun, sprich man kann ihn nicht vor Gericht zerren.


    § 54 Aedilis
    (3) Ihre ursprüngliche Aufgabe lag in der Unterstützung der Volkstribunen bei deren Arbeit. Aus diesem Grund genießen sie ebenfalls gerichtliche Immunität.


    Das kommt wohl noch aus den Zeiten, als die Plebejer noch nicht zu den anderen Ämtern des CH zugelassen waren.


    § 55 Tribunus Plebis
    (1) ...Der Tribun genießt die „potestas sacro sancta“, d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht.[/i]


    Die sacro sancta bedeutet, dass, als der VT eingeführt wurde 449 v. Chr., die Bürgschaft einen Eid auf ihn schwören mussten für die garantierte Unverletzbarkeit des VTs. Wenn ich mich nicht vollkommen ihre, bekam derjenige, der einen VT physisch angriff, ein Freilos für den Tarpeiischen Felsen.


    Aus § 35 wird anscheinend geschlossen, dass alle Ämter des Cursus Honorum gerichtliche Immunität mich sich bringen. Dann wundert mich etwas, dass es beim Aedil noch extra betont wird.


    Denke jetzt einmal, dass es auch auf die Anfänge des Amtes zurückgeht ...


    Und: wenn alle gerichtliche Immunität haben und dies heißt, sie dürfen überhaupt nicht angeklagt werden während der Amtszeit, was ist dann der Unterschied zur potestas sacro sancta, außer dass man danach als verflucht gilt?


    sacro sancta ist einfach noch eine Stufe höher.


    Ich hatte die Auffassung: Volkstribun ist sakrosankt, darf wegen nichts angeklagt werden.
    Alle anderen dürfen während ihrer Amtszeit nicht wegen eines Vergehens im Rahmen ihrer Amtstätigkeit angeklagt werden.


    Ich denke die anderen dürfen auch nicht angeklagt werden.


    Wenn jemand ein Amt nach dem anderen ausführt und recht zu Beginn etwas "anstellt", muss der Kläger doch Ewigkeiten warten, bis ihm Gerechtigkeit zuteil werden kann.


    Geduld kann eine grausame Tugend sein. ;)

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  • Ich sah' §35 auch so, dass es dabei um Anklage gegen ihre Amtsführung geht. Ich fände es zumindest sehr komisch, wenn ein Magistrat des CH während seiner Amtszeit alles anstellen darf, was er will, ohne dafür belangt werden zu können.
    §35 führt ja in den Beispielen auch nur amtsbezogene Klagen auf.

  • Zitat

    Original von Spurius Purgitius Macer
    Ich sah' §35 auch so, dass es dabei um Anklage gegen ihre Amtsführung geht. Ich fände es zumindest sehr komisch, wenn ein Magistrat des CH während seiner Amtszeit alles anstellen darf, was er will, ohne dafür belangt werden zu können.
    §35 führt ja in den Beispielen auch nur amtsbezogene Klagen auf.


    Das würde bedeuten, das die Klage von Vibullius gegen Adria vor Gericht angenommen und verhandelt werden muß.
    Klageeinreichung gegen Adria Vinicia


    Wir sollten schnellstmöglich Klarheit darüber gewinnen. Ich bin jedenfalls geneigt, mich der Auffasssung von Macer anzuschließen und Adria selbst ist ja auch dieser Meinung.

  • "Derzeitiger Rechtsstatus ist faktisch folgender:


    Ein Magistrat kann während seiner Amtszeit natürlich jedes Verbrechen begehen, das kann nebenbei absolut jeder andere auch jederzeit tun. Unterschied ist nun, das ein Römischer Magistrat während seiner Amtszeit nicht dafür belangt werden kann, das ist korrekt. Das soll im Willen des Gesetzgebers die Magistrate davor schützen sich und dem Reich Unehre zu machen, indem sie vor Gericht angeklagt sind, während sie ein Staatsamt tragen, des weiteren soll so verhindert werden, dass Unzufriedene mit Lappalienklagen A das Ansehen eines Magistrats angreifen und B der Magistrat mehr mit seiner Verteidigung, denn mit seinem Amt beschäftigt ist. Und genau diese Funktion hat sich gerade erst bei Praetorin Adria gezeigt.


    Und wer hier einen Freibrief für Verbrechen im Staatsamt sieht, der sei auf den Boden der Tatsachen zurück geholt. Eine Anzeige ist aufgehoben, nicht abgewiesen, dass heißt der Magistrat wird angeklagt werden, so es Bestand hat. Und die Beweislage wird schon vorher geprüft und das schwöre ich bei Iuppiter, sollten die Beweise so stichhaltig sein, das von einer Schuld auszugehen ist und die Anklage eine gewisse Brisanz zeitigen, dann wird der betreffende Magistrat vom Kaiser schneller aus Amt und Würden entfernt und vor Gericht gezerrt, als dieser nur den Tatort verlassen kann."

  • Zitat

    Original von Titus Helvetius Geminus
    "Derzeitiger Rechtsstatus ist faktisch folgender:


    Ein Magistrat kann während seiner Amtszeit natürlich jedes Verbrechen begehen, das kann nebenbei absolut jeder andere auch jederzeit tun. Unterschied ist nun, das ein Römischer Magistrat während seiner Amtszeit nicht dafür belangt werden kann, das ist korrekt. Das soll im Willen des Gesetzgebers die Magistrate davor schützen sich und dem Reich Unehre zu machen, indem sie vor Gericht angeklagt sind, während sie ein Staatsamt tragen, des weiteren soll so verhindert werden, dass Unzufriedene mit Lappalienklagen A das Ansehen eines Magistrats angreifen und B der Magistrat mehr mit seiner Verteidigung, denn mit seinem Amt beschäftigt ist. Und genau diese Funktion hat sich gerade erst bei Praetorin Adria gezeigt.


    Dem entsprechend habe ich gehandelt.

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO PURPUREA

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    Stadtpatron - Tarraco

    Einmal editiert, zuletzt von Publius Matinius Agrippa ()

  • „Da dieses Thema wohl immer mehr in die Frage der allgemeinen Immunität abdriftet möchte ich gerne etwas zur Diskussion beitragen.


    Ich würde gerne eine generelle Immunität für Mitglieder des Senates sehen, welcher nur durch den Kaiser oder den Senat aufgehoben werden kann.


    Ich forderte ja schon oft, Personen des öffentlichen Lebens besser zu schützen. Es kann also nicht sein, dass jeder Plebejer oder Civis einen Senator Roms vor Gericht zerren kann!“

    Hochachtungsvoll


    Cicero Octavius Anton


    QUAESTOR URBANUS


    Pater der Gens Octavia
    Pater der Factio Russata



  • "Eine generelle Immunität für Mitglieder des Senats halte ich für unnötig. Ein Senator sollte durch sein Verhalten einfach dafür sorgen, dass niemand Grund zu einer ernsthaften Klage hat!"

  • "So wird der Belästigung durch politische Gegner Einhalt geboten und sollte ein Senator ein Verbrechen begehen, wird seine Immunität vom Senat oder dem Kaiser aufgehoben ..."

    Hochachtungsvoll


    Cicero Octavius Anton


    QUAESTOR URBANUS


    Pater der Gens Octavia
    Pater der Factio Russata



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