Verständnis des Codex Iuridicialis

  • Was wäre mit:


    von
    § 30 Erste Anhörung
    (6) Bei Strafsachen entfällt die Erste Anhörung.


    in
    § 30 Erste Anhörung
    (6) Bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen entfällt die Erste Anhörung.


    Sowie:


    von
    § 24.1 Prozesskosten
    (1) Der Kläger wird verpflichtet mit dem Einreichen der Klage am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sesterzen an die Staatskasse zu entrichten.
    (2) Ist der Kläger mit seiner Klage am Gericht durchgekommen, hat der Kläger die Möglichkeit, die von ihm bezahlten Prozesskosten vom Angeklagten einzufordern.
    (3) Von dieser Regelung ist der Staat als Kläger ausgenommen.


    in
    § 24.1 Prozesskosten
    (1) Der Anzeiger wird verpflichtet mit dem Erstatten der Anzeige am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sz. an die Staatskasse zu entrichten.
    (2) Kommt es daraufhin zu keiner Anklageerhebung, so werden dem Anzeiger 450 Sz. von der Staatskasse zurückerstattet.
    (3) Bekommt der Anzeiger nach Anklageerhebung vor Gericht recht, so trägt die Prozesskosten der Verurteilte.
    (4) Von dieser Regelung ist der Staat ausgenommen, wenn er von Amts wegen das Verfahren eröffnet.

  • Müsste man nicht in den folgenden Teilen auch die Strafsachen um "Schwerverbrechen und Verbrechen" ergänzen?



    § 6 Kläger
    (1) In Strafsachen fungiert der Advocatus Imperialis als Kläger, hier Ankläger genannt.


    § 14 Advocatio Imperialis
    (2) Sie vertritt bei Strafsachen als Ankläger das Imperium Romanum.
    (3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen tätig.
    (4) Bei allen Ermittlungen in Strafsachen wird ein Advocatus Imperialis zum konkreten Fall hinzugezogen.


    § 28 Anklage
    (1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen die Advocatio Imperialis.

  • Mit meinen obigen Änderungen sind zweierlei Dinge erreicht:


    A: In der Strafkategorie "Vergehen" ist die erste Anhörung wieder zugelassen.


    und


    B: Prozesskosten werden faktisch möglich, bei Anzeigeerstattung durch Privatleute.


    Das die Staatsanwaltschaft nicht mehr in allen Strafsachen Ankläger ist, das wollte ich gar nicht umsetzen.

  • Hm, verstehe ich irgendetwas falsch?


    Das bedeutet doch, auch bei Vergehen wie den allseits beliebten Beleidigungen müsste nicht der Beleidigte sondern der Advocatus der Kläger sein?

  • Original von Adria Vinicia
    Hm, verstehe ich irgendetwas falsch?


    Das bedeutet doch, auch bei Vergehen wie den allseits beliebten Beleidigungen müsste nicht der Beleidigte sondern der Advocatus der Kläger sein?


    "Das wäre dann und ist derzeit der Fall, ja.


    Wenn man auch dies geändert sehen will?"

  • Zitat

    Original von Adria Vinicia
    Es besteht bei Vergehen nicht wirklich ein öffentliches Interesse an einer Anklage, so sehe ich darin vor allem eine unnötige Arbeit für den Advocatus Imperalis.


    "Das kann man so vertreten, ja. Sieht der Senat das auch so, dann ändere ich auch dies:


    - Die Staatsanwaltschaft führt keine Anklage mehr für das Imperium in Fällen der Kategorie Vergehen, sondern der private Kläger.


    Ist das Willen des Senates?"

  • Dank der Vorarbeit von Senatorin Adria ist es ja nur noch wenig Arbeit:


    Vorschlag neu:


    § 6 Kläger
    (1) In Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen fungiert der Advocatus Imperialis als Kläger, hier Ankläger genannt.


    § 14 Advocatio Imperialis
    (2) Sie vertritt bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen als Ankläger das Imperium Romanum.
    (3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.
    (4) Bei allen Ermittlungen in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen wird ein Advocatus Imperialis zum konkreten Fall hinzugezogen.


    § 28 Anklage
    (1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.





    von
    § 30 Erste Anhörung
    (6) Bei Strafsachen entfällt die Erste Anhörung.


    in
    § 30 Erste Anhörung
    (6) Bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen entfällt die Erste Anhörung.


    Sowie:


    von
    § 24.1 Prozesskosten
    (1) Der Kläger wird verpflichtet mit dem Einreichen der Klage am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sesterzen an die Staatskasse zu entrichten.
    (2) Ist der Kläger mit seiner Klage am Gericht durchgekommen, hat der Kläger die Möglichkeit, die von ihm bezahlten Prozesskosten vom Angeklagten einzufordern.
    (3) Von dieser Regelung ist der Staat als Kläger ausgenommen.


    in
    § 24.1 Prozesskosten
    (1) Der Anzeiger wird verpflichtet mit dem Erstatten der Anzeige am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sz. an die Staatskasse zu entrichten.
    (2) Kommt es daraufhin zu keiner Anklageerhebung, so werden dem Anzeiger 450 Sz. von der Staatskasse zurückerstattet.
    (3) Bekommt der Anzeiger nach Anklageerhebung vor Gericht recht, so trägt die Prozesskosten der Verurteilte.
    (4) Von dieser Regelung ist der Staat ausgenommen, wenn er von Amts wegen das Verfahren eröffnet.

  • Ich würde dann vorschlagen, wenn dies so angenommen wird, es so zu veröffentlichen und im Gerichtssaal aufzulegen:


    Novelle Codex Iuridicialis ..... (Datum der Veröffentlichung):


    § 6 Abs 1 lautet wie folgt:
    In Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen fungiert der Advocatus Imperialis als Kläger, hier Ankläger genannt.


    § 14 Abs 2, 3, und 4 lauten wie folgt:
    (2) Sie vertritt bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen als Ankläger das Imperium Romanum.
    (3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.
    (4) Bei allen Ermittlungen in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen wird ein Advocatus Imperialis zum konkreten Fall hinzugezogen.


    § 24.1 lautet wie folgt:
    (1) Der Anzeiger wird verpflichtet mit dem Erstatten der Anzeige am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sz. an die Staatskasse zu entrichten.
    (2) Kommt es daraufhin zu keiner Anklageerhebung, so werden dem Anzeiger 450 Sz. von der Staatskasse zurückerstattet.
    (3) Bekommt der Anzeiger nach Anklageerhebung vor Gericht recht, so trägt die Prozesskosten der Verurteilte.
    (4) Von dieser Regelung ist der Staat ausgenommen, wenn er von Amts wegen das Verfahren eröffnet.


    § 28 Abs 1 lautet wie folgt:
    Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.


    § 30 Abs 6 lautet wie folgt:
    Bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen entfällt die Erste Anhörung.


    Warum will das der vermaledeite Jurist schon wieder und lässt die anderen nicht in Ruh damit? Ganz einfach:
    1. der Rechtssicherheit im allgemeinen wegen
    2. damit alle wissen, wie es vorher ausgesehen hat
    3. hat die Novelle keine Auswirkungen auf bestehende vor Gericht verhandelte Fälle
    4. damit ihr alle was zu fragen habt. :D

  • Dann möge der Princeps dies so abstimmen lassen. :)


    Und wo wir schon dabei sind auch diese Änderungen:


    neu einzufügen:
    CODEX UNIVERSALIS
    PARS SEXTA – ÄMTER DES CURSUS HONORUM
    § 53 Praetor
    (9) Zum Praetor kandidieren darf nur, wer den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden hat.


    neu einzufügen und zu ändern:
    CODEX IURIDICIALIS


    SUBPARS TERTIA – Iudex
    § 9 Formalien zum Iudex
    (4) Zum Iudex nominiert werden darf nur, wer den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden hat.
    (5) Der Grundsatz des Senatorenstandes und dieser des zu bestehenden Cursus ist nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Iudex benennbar ist.


    zu ändern in:
    § 15 Formalien zum Advocatus Imperialis
    (1) Ein Advocatus Imperialis muss mindestens den ritterlichen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein.
    (2) Das Amt basiert auf Freiwilligkeit, kann vom Imperator Caesar Augustus aber auch angeordnet werden.
    (3) Der Imperator Caesar Augustus nominiert den Advocatus Imperialis. Er bleibt solange Advocatus Imperialis bis zum freiwilligen Rücktritt oder bis zur Abnominierung durch den Imperator Caesar Augustus.
    (4) Zum Advocatus Imperialis nominiert werden darf nur, wer den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden hat.
    (5) Der Grundsatz des Mindeststandes und dieser des zu bestehenden Cursus ist nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Advocatus Imperialis benennbar ist.


    zu ändern in:
    SUBPARS QUINTA – Advocatio
    § 17 Formalien zum Advocatus
    (2) Zu Advocati können die im Imperium Romanum zugelassenen Advocati gewählt werden. Zugelassener Advocatus ist man mit Bestehen des Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis und wenn man zeitgleich nicht zum Advocatus Imperialis nominiert ist.

  • Ich habe den Vorschlag des Senators Titus Helvetius Geminus zur Abstimmung gestellt, ich habe keine § geändert!

    Hochachtungsvoll


    Cicero Octavius Anton


    QUAESTOR URBANUS


    Pater der Gens Octavia
    Pater der Factio Russata



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