Was wäre mit:
von
§ 30 Erste Anhörung
(6) Bei Strafsachen entfällt die Erste Anhörung.
in
§ 30 Erste Anhörung
(6) Bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen entfällt die Erste Anhörung.
Sowie:
von
§ 24.1 Prozesskosten
(1) Der Kläger wird verpflichtet mit dem Einreichen der Klage am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sesterzen an die Staatskasse zu entrichten.
(2) Ist der Kläger mit seiner Klage am Gericht durchgekommen, hat der Kläger die Möglichkeit, die von ihm bezahlten Prozesskosten vom Angeklagten einzufordern.
(3) Von dieser Regelung ist der Staat als Kläger ausgenommen.
in
§ 24.1 Prozesskosten
(1) Der Anzeiger wird verpflichtet mit dem Erstatten der Anzeige am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sz. an die Staatskasse zu entrichten.
(2) Kommt es daraufhin zu keiner Anklageerhebung, so werden dem Anzeiger 450 Sz. von der Staatskasse zurückerstattet.
(3) Bekommt der Anzeiger nach Anklageerhebung vor Gericht recht, so trägt die Prozesskosten der Verurteilte.
(4) Von dieser Regelung ist der Staat ausgenommen, wenn er von Amts wegen das Verfahren eröffnet.