ZitatOriginal von Medicus Germanicus Avarus
Wie schaut es mit "Enterbung" aus, wenn ich es richtig interpretiere, so kann nach dem Entwurf der Sterbende keinen seiner Söhne enterben, denn er darf zwar ein Testament machen, dies jedoch nur zu 50% seines Vermögens. (Wozu eigentlich diese Beschränkung?)
Will er also via Testament enterben -ist recht reich-, bekommt der entehrte Sohn trotzdem einen Pflichtteil von 25% (so es zwei Söhne sind).
Ich bin für die freie Verfügungsgewalt über das Vermögen, über sein Vermögen, wenn man schon ein Testament hinterlegen kann, dann ein Richtiges.
Naja, eine solche Regelung hat schon Sinn. Historisch hatten die Kinder des Pater familias überhaupt kein Vermögen, es sei denn durch ein Peculium, damit die Kinder mit Geld lernen umzugehen. Wenn jetzt der Fall eintrifft, daß der Pater familias sich ohne Grund einbildet, daß sein Hausnummer zweiter Sohn nix kriegen soll, weil ihm das Gesicht nicht passt, ist der zweite Sohn ziemlich schlecht dran.
Ich schlage folgende Regelung vor: Pflichtteil für die Kinder als Hälfte des eigentlichen Erbteils, nur bei bestimmten Voraussetzungen kann enterbt werden: etwa wenn der Erbe gegen den Erblasser eine Straftat begeht.
[simoff]Etwas anderes, ich weiß nicht, ob das schon diskutiert wurde: Meines Wissens nach konnten confarreatio-geschlossene Ehen im Alten Rom nicht geschieden werden. Irre ich mich? Wenn nein, warum wollen wir eine Scheidung bei solchen Ehen?[simoff]