Ich bitte die Senatoren über folgende Vorlage abzustimmen:
neu einzufügen:
CODEX UNIVERSALIS
PARS SEXTA – ÄMTER DES CURSUS HONORUM
§ 53 Praetor
(9) Zum Praetor kandidieren darf nur, wer den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden hat.
neu einzufügen und zu ändern:
CODEX IURIDICIALIS
SUBPARS TERTIA – Iudex
§ 9 Formalien zum Iudex
(4) Zum Iudex nominiert werden darf nur, wer den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden hat.
(5) Der Grundsatz des Senatorenstandes und dieser des zu bestehenden Cursus ist nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Iudex benennbar ist.
zu ändern in:
§ 15 Formalien zum Advocatus Imperialis
(1) Ein Advocatus Imperialis muss mindestens den ritterlichen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein.
(2) Das Amt basiert auf Freiwilligkeit, kann vom Imperator Caesar Augustus aber auch angeordnet werden.
(3) Der Imperator Caesar Augustus nominiert den Advocatus Imperialis. Er bleibt solange Advocatus Imperialis bis zum freiwilligen Rücktritt oder bis zur Abnominierung durch den Imperator Caesar Augustus.
(4) Zum Advocatus Imperialis nominiert werden darf nur, wer den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden hat.
(5) Der Grundsatz des Mindeststandes und dieser des zu bestehenden Cursus ist nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Advocatus Imperialis benennbar ist.
zu ändern in:
SUBPARS QUINTA – Advocatio
§ 17 Formalien zum Advocatus
(2) Zu Advocati können die im Imperium Romanum zugelassenen Advocati gewählt werden. Zugelassener Advocatus ist man mit Bestehen des Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis und wenn man zeitgleich nicht zum Advocatus Imperialis nominiert ist.
Novelle Codex Iuridicialis ..... (Datum der Veröffentlichung):
§ 6 Abs 1 lautet wie folgt:
In Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen fungiert der Advocatus Imperialis als Kläger, hier Ankläger genannt.
§ 14 Abs 2, 3, und 4 lauten wie folgt:
(2) Sie vertritt bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen als Ankläger das Imperium Romanum.
(3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.
(4) Bei allen Ermittlungen in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen wird ein Advocatus Imperialis zum konkreten Fall hinzugezogen.
§ 24.1 lautet wie folgt:
(1) Der Anzeiger wird verpflichtet mit dem Erstatten der Anzeige am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sz. an die Staatskasse zu entrichten.
(2) Kommt es daraufhin zu keiner Anklageerhebung, so werden dem Anzeiger 450 Sz. von der Staatskasse zurückerstattet.
(3) Bekommt der Anzeiger nach Anklageerhebung vor Gericht recht, so trägt die Prozesskosten der Verurteilte.
(4) Von dieser Regelung ist der Staat ausgenommen, wenn er von Amts wegen das Verfahren eröffnet.
§ 28 Abs 1 lautet wie folgt:
Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.
§ 30 Abs 6 lautet wie folgt:
Bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen entfällt die Erste Anhörung.
Anwesende stimmberechtigte Senatoren
Secundus Flavius Felix
Spurius Purgitius Macer
Marcus Vinicius Hungaricus
Cicero Octavius Anton
Adria Vinicia
Titus Helvetius Geminus
Marcus Didius Falco
Marcellus Claudius Macrinius
Ich stelle fest, dass der Senat damit beschlussfähig ist.
/edit ich bitte den Zusatz zu berücksichtigen, wenn nötig muss man sein Stimmverhalten ändern.