• Lex Tarraconis


    Pars Prima – Allgemeines


    §1 Geltungsbereich


    (1) Diese Lex gilt für alle Einwohner der Stadt Tarraco und den Landgütern und Ansiedlungen im Zuständigkeitsgebiet der Stadt.
    (2) Nach dieser Lex haben sich alle Beamten der Stadt Tarraco zu richten.
    (3) Ausgenommen von den dienstlichen Reglungen sind die Bezirksbeamten, die zwar ihr Officium in der Curia Tarraconis haben, rechtlich dieser aber nicht angehören.


    Pars Secunda – Curia Tarraconis


    §1 Zuständigkeiten


    (1) Die Zuständigkeiten der Beamten ist in der Curia für alle Bürger sichtbar auszuhängen.
    (2) Über die Verteilung der Zuständigkeiten entscheidet der Duumvir.
    (3) Die Überwachung von Ressorts (Markt- und Bauaufsicht etc.) darf nur einem Beamten ab Rang eines Magistraten anvertraut werden.
    (4) Die Scribae der Stadt Tarraco unterstützen die Magistrate und den Duumvir bei ihrer Arbeit. Bei nicht absehbaren personellen Engpässen kann der Duumvir einem oder mehreren Scribae kommissarisch ein Ressort anvertrauen.


    §2 Dienstweg


    (1) Um Missverständnisse und den Verdacht der Bevorzugung zu vermeiden ist bei allen belangen die Stadt Tarraco betreffend unbedingt der Dienstweg einzuhalten. Hiefür ist der Aushang der Zuständigkeiten in der Curia zu beachten.
    (2) Gegen die Entscheidung eines Beamten kann bei nächst höherer Instanz Einspruch eingelegt werden. Dieser muss spätestens eine Woche nach Bescheid schriftlich oder zu Protokoll der Curia erfolgen.
    (3) Bei allen Entscheidungen der städtischen Beamten verfügt der Duumvir über ein Vetorecht.
    (4) Die Beamten der Stadt haben den Duumvir regelmäßig über ihre Arbeit, Anfragen und Vorkommnisse zu berichten.


    Pars Tertia – Bau- und Geschäftswesen


    §1 Bauantrag


    (1) Vor jeder Bautätigkeit in und vor der Stadt Tarraco muss eine Erlaubnis des zuständigen Beamten eingeholt werden.
    (2) Der Bauantrag hat folgende Informationen zu enthalten: Name des Bauherrn, Name des Architekten, Ort des Gebäudes, Zweck des Gebäudes, Fläche und Höhe des Gebäudes.
    (3) Für die Bearbeitung des Antrages erhebt die Verwaltung eine Gebühr,zu entnehmen der Gebührenordnung.


    §2 Bauordnung


    (1) Über die ordnungsgemäße Ausführung des Baus, gemäß den städtischen Bestimmungen wacht ein ausgewiesener Beamter, in der Regel im Rang eines Magistraten.
    (2) Betriebe mit hoher Brandgefahr sind aus brandschutztechnischen Gründen vor der Stadt anzusiedeln.
    (3) Betriebe mit hoher Geruchs- und Rauchbelästigung sind vor der Stadt in Richtung der Hauptwindrichtung anzusiedeln, so dass der Wind belästigende Gerüche und Rauch von der Stadt fort trägt.
    (4) Die maximale Anzahl an Stockwerken in der Stadt beträgt 3 Stockwerke. Über Ausnahmen entscheidet der Duumvir.
    (5) Gehwege und Eingänge sind von Unrat, Verkaufsgütern und anderen Gegenständen freizuhalten.


    §3 Gewerbeordnung


    (1) Vor der Eröffnung eines Ladenlokals oder Betriebes ist der Stadt eine Meldung zukommen zu lassen. Sofern das Gewerbe nicht in einem der Gebiete aus Absatz (2) liegen soll und nicht gegen §2 Bauordnung verstößt, ist keine Bestätigung der Stadtverwaltung von Nöten.
    (2) Läden und Betriebe in den Zonen um die Foren, den Tempeln und der Regia des Proconsuls benötigen die Erlaubnis des Duumvirs.
    (3) Der Antrag hat folgende Informationen zu enthalten: Name des Besitzers, Name des Betriebes, Art des Betriebes, Größe des Betriebes, Arbeitszeiten im Betrieb.
    (4) Für die Erlaubnis gemäß Absatz (2) erhebt die Stadtverwaltung eine Gebühr gemäß der Gebührenordnung, zu zahlen an die Stadtkasse. Geht der Gewerbeantrag gleichzeitig mit einem Bauantrag ein, so entfällt die Gebühr für den Bauantrag.
    (5) Marktstände auf dem Forum benötigen eine Anmeldung bei dem zuständigen Beamten der Stadtverwaltung. Für die gemeinsamen Märkte des Städtebundes Carthago Nova/Tarraco gelten besondere Bestimmungen.
    (6) Für einen Marktstand erhebt die Stadt Tarraco eine Gebühr gemäß der Gebührenordnung, zu zahlen an die Stadtkasse. Ausgenommen hiervon sind Bürger der Stadt Tarraco. Für die gemeinsamen Märkte des Städtebundes Carthago Nova/Tarraco gelten besondere Bestimmungen.


    Pars Tertia – Von der Stadt vergebene Stellen


    §1 Allgemeines


    (1) Für bestimmte städtische Einrichtungen steht es der Stadt Tarraco frei, Arbeiter einzustellen.
    (2) Über die Konditionen und die Vergabe der Stellen entscheidet der Duumvir.


    Pars Quarta – Vigiles


    (folgt)




    Gebührenordnung der Stadt Tarraco


    Für folgende Tätigkeiten oder Verstöße sind Gebühren an die Stadtkasse von Tarraco (Konto 1208) zu entrichten:


    Bearbeitung eines Bauantrags (Pars Tertia, §1): 25 Sesterzen
    Ladenöffnung auf dem Forum (Pars Tertia, §3, (4)): 50 Sesterzen
    Marktstand auf dem Forum (Pars Tertia, §3, (6): 10 Sesterzen


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