Amtliche und sonstige Bekanntmachungen


  • Hiermit wird Caius Flavius Aquilius als neuer subauctor in die Redaktion der acta diurna aufgenommen. Er wird künftig die acta diurna mit seinen Beiträgen bereichern.


    Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit und die kommenden Artikel.


    Die Redaktionsleitung


  • Hiermit wird Tiberius Duccius Lando nun als vollwertiger subauctor in die Redaktion der acta diurna aufgenommen. Er hat schon eine Zeit lang die acta diurna mit seinen Artikeln als freier Redakteur bereichert und wird dies nun auch als vollwertiger subauctor tun.


    Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit und die kommenden Artikel.


    Die Redaktionsleitung

  • EDICTUM AEDILIS PLEBIS
    ANTE DIEM V ID FEB DCCCLVIII A.U.C. (9.2.2008/105 n.Chr.)


    Gegen den Senator Marcus Octavius Maximus wird wegen Verstoßes der Lex Mercatus §3 Absatz 5 eine Strafe in Höhe von 250,00 Sesterzen verhängt. Jene ist an die Staatskasse II zu entrichten und im weiteren Verfahren sind die Betriebe Aurum Germanicum - Goldmine und Divitiae Maris Germanici - Goldschmiede aus dem senatorischen Besitz zu entfernen. Die Frist hierfür ist mit vierzehn Tagen gesetzt. Danach werden sie staatlich liquidiert.



    Beschwerde oder Einspruch ist an den amtierenden Consul zu richten.


    Ist Senator Marcus Octavius Maximus nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, werden alternativ eine Woche Haft gewährt.



    Gezeichnet und verfügt:



    Medicus Germanicus Avarus







    ******


    EDICTUM AEDILIS PLEBIS
    ANTE DIEM V ID FEB DCCCLVIII A.U.C. (9.2.2008/105 n.Chr.)


    Gegen Rediviva Helena wird wegen Verstoßes der Lex Mercatus §3 Absatz 5 eine Strafe in Höhe von 310,00 Sesterzen verhängt. Jene ist an die Staatskasse II zu entrichten und im weiteren Verfahren sind die Betriebe Fernhandel der Matinia - Fernhandel und Taberna Luculli - Taberna aus dem ordosenatorischen Besitz zu entfernen. Die Frist hierfür ist mit vierzehn Tagen gesetzt. Danach werden sie staatlich liquidiert.



    Beschwerde oder Einspruch ist an den amtierenden Consul zu richten.


    Ist Rediviva Helena nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, werden alternativ eine Woche Haft gewährt.



    Gezeichnet und verfügt:



    Medicus Germanicus Avarus







    ******



    EDICTUM AEDILIS PLEBIS
    ANTE DIEM V ID FEB DCCCLVIII A.U.C. (9.2.2008/105 n.Chr.)


    Gegen den Eques Primus Decimus Magnus wird wegen Verstoßes des Codex Universalis - Lex Mercatus § 4, Abs. III. eine Strafe in Höhe von 3260.43 Sesterzen verhängt. Jene ist an die Staatskasse II zu entrichten. Die Strafe wurde auf 10 % erhöht. Im weiteren Verfahren ist einer der Betriebe: Bierbrauerei Decima, Getreidehof Decima, Grossbäckerei Decima, Lignarius Decima oder Metallum Ferrum Gentis Decima abzugeben. Die Frist hierfür wird auf vierzehn Tage festgesetzt. Danach ist mit Pfändung zu rechnen.



    Beschwerde oder Einspruch ist an den amtierenden Consul zu richten.



    Gezeichnet und verfügt:



    Medicus Germanicus Avarus



  • EDICTUM AEDILIS PLEBIS
    ANTE DIEM V ID FEB DCCCLVIII A.U.C. (9.2.2008/105 n.Chr.)


    Gegen Publius Redivivus Verus wird eine Straferhöhung auf Grund von Zahlungssäumigkeit von 73,50 Sesterzen verhängt. Zu zahlen an die Staatskasse II innerhalb von 14 Tagen.


    Der Strafverdopplung liegt das Edictum Aedilis Plebis V zu Grunde. Die Strafe wurde nicht beglichen. Das Edictum V wird mit diesem Bescheid nicht aufgehoben.


    Beschwerde oder Einspruch ist an den amtierenden Consul zu richten.




    Medicus Germanicus Avarus



  • EDICTVM PRÆTORIS VRBANI
    PRIDIE ID FEB DCCCLVIII A.U.C.
    (12.2.2008/105 n.Chr.)


    Gemäß des Decretum Imperatoris haben alle Advocati zu melden, ob sie als Pflichtverteidiger zur Verfügung stehen.


    Wer den Cursus Iuris absolviert hat und zugelassener Advocatus gemäß §17 des Codex Iuridicialis ist, möge beim Praetor Urbanus melden, ob du als Pflichtverteidiger zur Verfügung steht.


    Wer dieser Pflicht nicht bis zu den Kalenden des Februar* nachkommt, gegen den wird eine Multa** von 50 Sesterzen verhängt.


    Wer nicht mehr als Pflichtverteidiger zur Verfügung steht, hat dies unaufgefordert beim amtierenden Praetor Urbanus bekannt zu geben.



    Dieses Edictum möge in allen Provinzen des Imperium Romanum verbreitet und verkündet werden.



    gez.


    M' Tiberius Durus


    Sim-Off:

    * 1.2.2008
    ** Geldstrafe


    EDICTVM PRÆTORIS VRBANI
    ANTE DIEM VII ID IAN DCCCLVIII A.V.C.
    (7.1.2008/105 n.Chr.)


    Gemäß des Edictum Praetoris Urbani ANTE DIEM VII ID IAN DCCCLVIII A.V.C. (7.1.2008/105 n.Chr.) hatten alle Advocati bis zu den Kalenden des Februar zu melden, ob sie als Pflichtverteidiger zur Verfügung stehen.


    Folgende Personen haben sich diesem Edictum widersetzt und werden daher mit einer Multa von 50 Sesterzen belegt:


    - Aelia Adria
    - Antonia Annaea Minervina
    - Decima Valeria
    - Marcus Vinicius Lucianus
    - Primus Decimus Magnus
    - Quintus Terentius Alienus
    - Tiberius Caecilius Metellus
    - Tiberius Prudentius Balbus


    Einsprüche gegen administrative Handlungen des Praetor Urbanus sind an den amtierenden Consul zu richten.



    gez.


    M' Tiberius Durus

  • EDICTUM AEDILIS CVRVLIS
    KAL APR DCCCLVIII A.U.C.
    (1.4.2008/105 n.Chr.)



    Gegen Marcus Matinius Mento wird nach §3 Absatz 1 Lex Mercatus eine Geldstafe in Höhe von 50 Seterzen verhängt, zu zahlen an die Staatskasse II bis zu den Iden des Aprilis DCCCLVIII A.U.C. (13.4.2008/105 n.Chr.). Bei den Angeboten von Brot, Fisch und Stein handelt es sich um nicht konzessionierte Ware, womit gegen geltendes römisches Gesetz verstoßen wird. Der Anbieter hat das Angebot umgehend vom Markt zu nehmen.


    Beschwerde oder Einspruch gegen administrative Handlungen des Aedils sind an den amtierenden Consul zu richten.



    Manius Flavius Gracchus




    /edit: das erste ist stets das schwerste ...

  • EDICTUM AEDILIS CVRVLIS
    ANTE DIEM XVIII KAL MAI DCCCLVIII A.U.C.
    (14.4.2008/105 n.Chr.)



    Die an den Kalenden des Aprilis DCCCLVIII A.U.C. (01.04.2008/105 n.Chr.) wegen Verstoß gegen §3 Absatz 1 Lex Mercatus verhängte Geldstrafe gegen Marcus Matinius Mento wird aufgrund der Nichtbeachtung eines staatlichen Edictes auf 100 Sesterzen erhöht. Die Strafe ist zu zahlen an die Staatskasse II bis zu den Kalenden des Maius DCCCLVIII A.U.C. (01.05.2008/105 n.Chr.). Weiters bleibt die Aufforderung bestehen, die Angebote von Brot und Fisch umgehend vom Markt zu nehmen, da es sich hierbei um nicht konzessionierte Ware handelt, womit gegen geltendes römisches Gesetz verstoßen wird.


    Beschwerde oder Einspruch gegen administrative Handlungen des Aedils sind an den amtierenden Consul zu richten.



    Manius Flavius Gracchus


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    IUS LIBERORUM

    PONTIFEX PRO MAGISTRO - COLLEGIUM PONTIFICUM


  • Hiermit werden Decima Seiana und Titus Aurelius Ursus als vollwertige subauctores in die Redaktion der Acta Diurna aufgenommen. Beide haben bereits einige Zeit lang die Leserschaft mit ihren Artikeln erfreut und bewiesen, dass sie das Zeug zum redaktionellen Schreiber haben.


    Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit und die kommenden Artikel.


    Die Redaktionsleitung



    Sim-Off:

    edit - nicht mein Tag heut


  • Die Acta Diruna geht in die Sommerpause


    Während der Sommermonate wird die Acta Diurna in unregelmäßigen Abständen erscheinen. Neue Ausgaben werden wie gewohnt angekündigt werden. Wir bitten unsere Leser um Verständnis.


    Die Redaktionsleitung.

  • Audite, Audite RÖMER!


    Werde Beamter des Postdienstes und verdiene ein stattliches Gehalt von 200 Sesterzen. Der Stationarius Posten in einer Mansio von Germanien wartet auf dich. Mit Einsatz und Tatendrang schaffst du es in ein ansehnliches Amt als Provinz Praefectus.



    Diene dem Kaiser und römischen Imperium!



    Melde dich in der Casa Germanica zu Rom oder direkt beim Legatus Augusti cursu publico auf dem Palatin. Schriftlich oder auch gern Persönlich.



    ROM BRAUCHT DICH!

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