Ich klopfte.
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Mattiacus blickt kurz von seinem Schreibtisch auf:
"Herein! Es ist offen."
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"Mattiacus mein Freund. Hast Du Dich schon eingerichtet?"
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"Oh ja, sicherlich. Mein Schreibtisch ist schon angekommen und der Rest des Mobilars müsste ebenfalls demnächst eintreffen, nebst meinen Büchern und Schriftrollen aus Rom."
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"Hier hast Du eine weitere Schriftrolle. Der Senat berät das Gesetz zur Zeit und diskutiert die darin enthaltenen Erbregelungen. Hast Du Informationen wie das von unseren Ahnen gehandhabt wurde?"
LEX FABIA SECUNDA
PARS PRIMA - Sponsalia (Verlobung )
§1 Condicio Sponsaliae
Ein Mann kann sich mit einer Frau nur verloben wenn keiner von beiden verlobt oder verheiratet ist. Die Bedingungen zur Hochzeit gemäß §5 Satz 1 und 2 und §12 dieses Gesetzes müssen erfüllt sein.§2 Sponsalia
Die Verlobungswillingen sind frei in ihrer Entscheidung, mit wem sie die Verlobung eingehen wollen. Die Verlobung muss in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden. Der Eintrag muss von beiden Verlobungswilligen beantragt werden. Die Inhaber der Patria Potestas über die Verlobungswilligen und der Pontifex Maximus können ein Veto gegen die Verlobung einlegen. Wird binnen vierzehn Tagen nach erfolgtem Eintrag kein Veto eingelegt, ist die Verlobung rechtsgültig und unwideruflich, ansonsten wird die Streichung des Eintrages im Eheregister vermerkt.§3 Finis Sponsaliae Im Consentiente
Die Verlobung kann in beiderseitigem Einvernehmen der Verlobten gelöst werden.
Dazu sind die Worte „condicione tua non utor" (Ich gebrauche Dein Versprechen nicht) von beiden Verlobten vor einem vom Pontifex Maximus beauftragten Vertreter des Cultus Deorum zu sprechen. Die Auflösung der Verlobung wird daraufhin im Eheregister vermerkt. Die im Rahmen einer Verlobung ausdrücklich als Verlobungsgeschenke (Donatio ante nuptias) spezifizierten Geschenke können bei einer Auflösung der Verlobung zurückverlangt werden.§4 Finis Sponsaliae Sine Consentiente
Erfolgt die Auflösung jedoch nicht in beiderlei Einverständnis, ist das Verlöbnis von der nicht einverstandenen Partei einklagbar und es besteht ein Recht auf Schadensersatz. Die Auflösung der Verlobung wird nach Ende des Gerichtsverfahrens im Eheregister vermerkt. Die im Rahmen einer Verlobung ausdrücklich als Verlobungsgeschenke (Donatio ante nuptias) spezifizierten Geschenke können bei einer Auflösung der Verlobung zurückverlangt werden.PARS SECUNDA - Nuptiae (Hochzeit)
§5 Condicio Nuptiae
Es ist nur römischen Bürgern erlaubt zu heiraten. Ein Inderdictum Cultus Deorum über einen der Heiratswilligen verhindert die Hochzeit ebenfalls.
Einer Hochzeit muss immer eine ordentliche Verlobung gemäß §2 dieses Gesetzes vorausgegangen sein. Die Vetofrist muss verstrichen und die Verlobung darf nicht gelöst worden sein. Heiraten zwischen Blutsverwandten sind untersagt. Blutsverwandte im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder, Geschwister, Eltern und deren Geschwister sowie deren Kinder.§6 Patria Potestas
Vor der Hochzeit muss festgelegt werden unter welcher Patria Potestas die Frau während der Ehe steht. Bei der Form "manus" wird die Patria Potestas über die Ehefrau von ihrem bisherigen Pater Familias auf den Ehemann übertragen. Bei der Form "sine manus" verbleibt die Frau unter der Patria Potestas ihres Pater Familias, im Falle ihrere Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) unter keiner Patria Potestas.§7 Nuptiae
Vor der Hochzeit müssen am morgen zwingend Auspizien gehalten werden werden. Die Gottheiten Tellus, Ceres, Picumnus und Pilumnus müssen angerufen werden, der Iuno ist zu opfern. Die Hochzeitsform wird von den beiden zu Verheiratenden gewählt und ist auf drei Arten gemäß §8-10 dieses Gesetzes möglich. Die Hochzeit ist unter Angabe des Datums, der Eheform und der Rechtsform in das Eheregister des Cultus Deorum einzutragen. Der Eintrag ins Eheregister muss von beiden Parteien beantragt werden und wird vom Cultus Deorum auf Einhaltung der geheiligten Riten unserer Vorfahren geprüft und ggf. durchgeführt. Nach erfolgtem Eintrag ist die Heirat rechtsgültig und kann nicht annulliert werden.§8 Confarreatio
Die Hochzeit "Confarreatio" muss von den Inhabern der fünf höchsten Priesterämter gewählt werden (Pontifex Maximus, Rex Sacrorum, Flamen Dialis, Flamen Martialis, Flamen Quirinalis). Bei der "confarreatio" sitzen die zu Verheiratenden auf zwei nebeneinander stehenden Stühlen, auf denen ein Vlies liegt. Neben mindestens fünf Zeugen müssen auch der Pontifex Maximus, Rex Sacrorum, Flamen Dialis oder aber von ihnen autorisierte Vertreter anwesend sein. Dabei werden ein Schaf, Früchte und Opferschrot geopfert. Die beiden zukünftigen Ehepartner teilen einen Kuchen aus Weizenspelt und verzehren ihn gemeinsam.§9 Coemptio
Die Hochzeit "Coemptio" stellt eine Art symbolischen Kaufakt dar, bei dem die Frau nun in den "Besitz" ihres Mannes übergeht. Dabei kauft der Bräutigam seinem zukünftigen Schwiegervater die Braut in Gegenwart von fünf Zeugen für ein As ab. Diese Hochzeitsform ist nur bei "manus" Ehen möglich.§10 Per Usum
Die Hochzeit "per usum" wird geschlossen, indem beide Ehepartner zwei Monate zusammenleben, ohne, dass die Ehefrau für länger als zwei Tage hintereinander das Haus verlässt. Um diese Form der Eheschließung allerdings vom Konkubinat abzugrenzen, muss der Ehemann vor dem Zusammenziehen eine Rede halten, in der er kund tut, dass er diese Frau nun zu seiner Ehefrau erheben will.§11 Dos (Mitgift)
Jede Frau, die einen Pater Familias hat, muss von jenem mit einer Mitgift ausgestattet werden die bei der Hochzeit an die Eheleute ausgezahlt wird. Diese kann, wenn beide Parteien es wünschen, unterbleiben. Hat der Ehemann nach der Eheschließung die Patria Potestas über die Ehefrau inne, so erhält er auch das Geld. Im anderen Falle kann die Ehefrau frei über die Mitgift verfügen. Die Mitgift kann auch aus Sachwerten bestehen. Der Betrag der gezahlten Mitgift kann auf Antrag beider Eheleute im Eheregister des Cultus Deorum vermerkt werden. Die Pflicht der Mitgiftzahlung kann vom Pater Familias der Braut an den Vater der Braut delegiert werden falls dieser unter seiner Patria Potestas steht.PARS TERTIA - Mors (Tod )
§12 Viduitas (Witwenstand)
Stirbt der Ehepartner muss eine viermonatige Trauerzeit eingehalten werden, in der man sich weder verloben noch verheiraten darf.§13 Tod des Ehemannes
Stirbt der Ehemann ohne ein Testament hinterlassen zu haben, so wird sein Besitz zu gleichen Teilen an seine Söhne verteilt. Sollte er jedoch im Tempel der Vesta ein Testament hinterlegt haben, so kann er in diesem bis zu 50% seines Besitzes an Dritte vermachen, die verbleibenden 50% werden zu gleichen Teilen an seine Söhne verteilt.
Falls der Ehemann keine Söhne hinterlässt, so wird deren Erbteil an den Pater Familias der Familie des Ehemannes ausgezahlt. Falls der Ehefrau nicht testamentarisch die Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) gegeben wird, kehrt sie unter die vor der Eheschließung geltende Patria Potestas zurück. Sollte die Rückkehr nicht möglich sein erhält sie ebenfalls die Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris).§14 Tod der Ehefrau
Stirbt die Ehefrau ohne ein Testament hinterlassen zu haben, geht ihr ganzer Besitz in den Besitz desjenigen über, der die Patria Potestas über sie ausübt. Sollte sie jedoch im Tempel der Vesta ein Testament hinterlegt haben, so kann sie in diesem bis zu 40% ihres Besitzes an Dritte vermachen, die verbleibenden 60% erhält derjenige, der die Patria Potestas über sie ausübt. Frauen die nicht unter Patria Potestas stehen können ihr gesamtes Vermögen testamentarisch frei verfügen, sollten sie ohne im Tempel der Vesta hinterlegtes Testament sterben erbt der Ehemann den gesamten Besitz.§15 Testamentsvollstrecker
Der Ehemann kann seinen Testamentsvollstrecker testamentarisch bestimmen. Falls er dies nicht verfügt wird das Testament vom Pontifex Maximus oder einem vom Pontifex Maximus bestimmten römischen Bürger vollstreckt. Testamentsvollstrecker der Ehefrau ist der Inhaber der Patria Potestas über sie. Bei Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) kann sie den Testamentsvollstrecker testamentarisch bestimmen. Sollte dies nicht geschehen bzw. nicht möglich sein, so ist der Pontifex Maximus oder eine vom Pontifex Maximus bestimmter römischen Bürger Testamentsvollstreher.PARS QUARTA - Divortium (Scheidung )
§16 Divortium
Eine Scheidung kann immer nur durch die Eheleute und nicht durch ihre Verwandten ausgelöst werden. Jede Scheidung zieht separat eine Gerichtsverhandlung nach sich, in der geklärt wird, wer an der Scheidung wieviel Schuld trägt.§17 Divortium Coemptio et 'Per Usum'
Bei Eheschließungen gemäß §9 Coemptio und §10 "Per Usum" wird die Scheidung durch eine Spruchformel eingeleitet. Die Spruchformel des Ehemannes an die Ehefrau lautet "res tuas tibi habeo". Daraufhin hat die Frau das gemeinsame Haus zu verlassen. Die Spruchformel der Ehefrau lautet „non iam es coniunx meus" worauf die Ehefrau das Haus verläßt. Um die Scheidung rechtsgültig zu machen, muss das Paar nun für einen Monat getrennt leben. Beim eigentlichen Scheidungsakt (also beim Aussprechen der Formeln) müssen mindestens fünf Zeugen anwesend sein, damit der Akt seine Rechtsgültigkeit erreicht. Die Scheidung muss in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden um gültig zu sein.§18 Divortium Confarreatio
Bei Eheschließung gemäß §8 Confarreatio ist keine einseitige Scheidung möglich. Es muss ein Familienrat einberufen werden, bei dem die Pater Familias der Ehepartner über das Schicksal der Eheleute entscheiden. Falls es hierbei zu keiner Einigung kommt bleibt die Ehe bestehen. Bei erfolgter Einigung muss die Scheidung in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden um gültig zu sein.§19 Schuldfrage
Um die Mitgift (Dos) laut §11 im Falle einer Scheidung laut §17 zuweisen zu können muss die Schuldfrage geklärt werden. Dies kann in beiderseitigem Einvernehmen geschehen, ansonsten entscheidet das Gericht über die Schuldfrage.§20 Verteilung der Mitgift (Dos)
Bei "Manus" Ehen laut §6 wird die Mitgift (Dos) nach dem Anteil der vom Gericht festgestellten Schuld zwischen dem Ehemann und dem, der nach der Ehescheidung die Patria Potestas über die Ehefrau inne hat geteilt.PARS QUINTA - Entlassung der Braut aus der Patria Potestas
§21 Tripuella
Die Ehefrau kann auf ihren Wunsch hin von der Patria Potestas befreit werden, wenn sie in einer Ehe drei Kinder auf die Welt bringt.PARS SEXTA - Übergangsregelungen
§22 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführte Verbindungen oder Trennungen die in die Zuständigkeit dieses Gesetzes fallen
Verbindungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen oder getrennt wurden sind zu behandeln als wären sie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschlossen oder getrennt worden.Gerade Anmerkungen zum Thema Pflichtteil wären sehr hilfreich. Weisst Du etwas über querela inofficiosi testamenti?"
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Mattiacus las sich die Schriftrolle durch.
Nachem er einige Male im Raum hin und her gegangen war sagte er:"Mhm, nun die querela inofficiosi testamenti dient als Rechtsbehelf für Kinder und Angehörige des Erblassers, wenn sie aus bösem Willen heraus aus der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Der Ausgelassene vor dem kaiserlichen Richter klagen. Wenn er Recht bekam, erhielt er 1/4 des Erbes. Ansonsten war das gesamte Terstament unwirksam und die gesetzliche Erbfolge tritt ein. Im schlimmsten Fall erbt der Staat alles, wenn sich die Klage nicht als begründet erweist.
Ansonsten trifft dieses Gesetz die Praxis der Ahnen sehr gut. Die Hälfte des Erbes musste an die sui heredes gehen.
Nur ließen die Ahnen auch die Töchter und Ehefrauen (anstelle der Tocher "Filia loco") zu. Wenn keine Erben vorhanden waren ging das Erbe an den nächsten Agnaten (männlicher Verwandter in väterlicher Verwandtschaftsline).Um dir aber mehr sagen zu können, müsste ich meine Schriftrollen aus Rom haben.
Sim Off:
hoffe ich hab das römische Erbrecht verständlich dargestellt muss da noch mal genauer in den Lehrbüchern nachschauen. -
"Kannst Du Deine Ausführungen in einen geänderten Gesetzentwurf einarbeiten?"
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"Natürlich, gib mir nur ein wenig Zeit dazu"
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" So, nach längerer Nachforschung in den Schriften der großen Meister hab ich diese Änderung vorzuschlagen. Ich hoffe, sie ist für euch in Ordnung."
Mattiacus legt eine Schriftrolle vor. Auf dieser steht:
Änderungsvorschlag von Pars Tertia § 13 der lex fabia secunda
§13 Tod des Ehemannes
Stirbt der Ehemann ohne ein Testament hinterlassen zu haben, so wird sein Besitz zu gleichen Teilen an seine Kinder, Söhne wie Töchter, verteilt. Auch die Ehefrau zählt als Tocher (filia loco) falls sie in einer manus - Ehe lebt. Sollte er jedoch im Tempel der Vesta ein Testament hinterlegt haben, so kann er in diesem bis zu 50% seines Besitzes an Dritte vermachen, die verbleibenden 50% werden zu gleichen Teilen an seine Kinderverteilt.
Falls der Ehemann keine Kinder hinterlässt, so wird deren Erbteil an den nächsten männlichen Agnaten ( männlicher Verwandter in väterlicher Verwandtschaftsline) ausgezahlt. Falls der Ehefrau nicht testamentarisch die Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) gegeben wird, kehrt sie unter die vor der Eheschließung geltende Patria Potestas zurück. Sollte die Rückkehr nicht möglich sein erhält sie ebenfalls die Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris).
Falls Kinder in der Erbfolge übergangen wurden, so können diese vor dem kaiserlichen Richter per querela inofficiosi testamenti ein Viertel des Erbes herausklagen, wenn es sich erweist, dass sie aus Böswilligkeit enterbt wurden.
Erweist sich dies als falsch, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Ist diese ausgeschlossen, tritt der Fiskus das Erbe an. -
Ich war zufrieden
"Schick bitte den geänderten Paragraphen an Helvetius Geminus in Rom. Er möge ihn prüfen und dem Senat vorlegen." -
"Ich freue mich, dass euch die Änderungen zusagen, ich werde den Boten noch heute losschicken."
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Nachdem der Mattiacus dem Boten eine versiegelte Schriftrolle gegeben hatte und dieser Richtung Rom aufgebrochen war, setzte sich Mattiacus wieder an seinen Schreibtisch.
Dort darauf lagen verschiedene Schriftrollen und beschriebene Wachstafeln. auf dem Tisch stand auch eine kleine Öllampe in Form einer Taube.
An der rechten Wand stand ein kleines Regal mit verschiedenen Schriftrollen und Wachstafeln, alles irgendwelche Gesetze, Rechtstexte und Briefe.
An der gegenüberliegende Seite befanden sichkleine Statuen von Sabinianus und Prokullus, den Lehrern von Mattiacus in Rom. -
"Deine Ausführungen zur Comitia Curiata sind sehr hilfreich, Mattiacus. Bitte sende doch Senator Didius Falco eine Kopie davon." ich strich mir übers Kinn und überlegte "Wie könnten wir in der heutigen Zeit eine solche Versammlung zusammensetzen?"
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Mattiacus überlegte eine Weile.
"Nun ihn Anlehnung an den früheren Versammlungsort auf dem Marsfeld könnte man die Comitien vor den Stadtmauern abhalten. Oder auf einem anderen größeren Platz, wo das Volk genug Platz hat. Die Comitien können an einem festen Tag im Monat zusammengerufen werden, zum Beispiel an einem bestimmten Festtag.
Natürlich wären im Gegensatz zur alten Zeit auch mündige römische Bürgerinnen zu den Comiten zugelassen." -
"Könnte man auch einen kleineren Kreis berufen? Die wichtigsten Priester und die Pater Factionis zum Beispiel?"
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"Könnte man auch, doch das würde dann eher dem Senat ähneln, und dem alten Sinn nach sollten die Comitien als Heeresversammlung und als Stimme "des kleinen Mannes" fungieren.
An den Comitien sollten doch schon alle Bürger teilnehmen, oder zumindest die, die es interessiert." -
Bei den Worten "War die Cumitia Curiata tatsächlich die Stimme des kleinen Mannes?" wurde mir die Schriftrolle in meiner Hand bewusst.
§22 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführte Verbindungen oder Trennungen die in die Zuständigkeit dieses Gesetzes fallen
Verbindungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen oder getrennt wurden sind zu behandeln als wären sie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschlossen oder getrennt worden. Alle notwendigen Eintragungen ins Eheregister müssen analog zu den Regelungen dieses Gesetzes vorgenommen werden.
Ich habe den §22 noch einwenig ergänzt. Wenn wir von Senator Geminus keine weiteren Anmerkungen erhalten haben kann das Gesamtpaket jetzt dem Senat vorgelegt werden. Schick es bitte Senator Marcus Didius Falco zu. Er eird sich darum kümmern." -
"Jawohl, ich werde mich sofort darum kümmern"
Mattiacus nahm die Schriftrolle und siegelte sie noch einmal. Danach schickte er nach seinem Boten.
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Später am Tag kam ein bote zu Mattiacus und überbrachte eine versiegelte Wachstafel.
Mattiacus öffnete sie und las darin.
Nachdem er fertig gelesen hatte, befestigte er ein Schild an seine Tür mit der Aufschrift "Italia adsum" und ging aus seinem Büro. -
Nachdem er vom Hafen gekommen war, begab sich Mattiacus wieder zu seinem Officium und entfernte das Schild wieder von seiner Tür.
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